5. Einschaltung eines Anwalts oder Notars ist nicht nötig
Bei einer Patientenverfügung muss weder ein Notar noch ein Anwalt mitwirken. Die Patientenverfügung ist ohne notarielle Beglaubigung direkt wirksam. Damit jeder Bürger ganz einfach und rechtswirksam sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann, hat der Gesetzgeber lediglich die schriftliche Form für die Patientenverfügung festgelegt. Auch eine formale Bestätigung durch einen Anwalt, Notar oder eine andere Vertrauensperson über das Vorhandensein des eigenen klaren Willens und Geistes ist nicht erforderlich. Falls gewünscht - um später mögliche Zweifel an Ihrer Fähigkeit, eine wirksame Patientenverfügung erstellt zu haben, zu zerstreuen - können Sie eine solche Bestätigung natürlich hinzufügen.
- Eine Bestätigung ist bei den Dokumenten von PatientenverfügungPlus vorgesehen und möglich
6. Mit Vertrauenspersonen sprechen
Kommt eine Patientenverfügung zum Einsatz, so handelt es sich oft um eine Notsituation, in der es um Leben und Tod geht. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Vertrauenspersonen von Ihrer Patientenverfügung und den darin enthaltenen Wünschen wissen. Besonders wichtig ist es, dass Sie mit den von Ihnen eingesetzten Bevollmächtigten über die Patientenverfügung sprechen. Denn wenn der Inhalt einer Patientenverfügung strittig wird, muss der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden. Dabei wendet man sich oft an Menschen, die dem Verfasser der Patientenverfügung nahestehen.
7. Patientenverfügung richtig aufbewahren
Eine Patientenverfügung ist nur von Nutzen, wenn sie im Ernstfall auch eingesetzt werden kann. Die richtige Aufbewahrung einer Patientenverfügung ist daher sehr wichtig. Sie können Ihre Patientenverfügung in einem eigenen Ordner bei Ihren wichtigen Unterlagen aufbewahren. Informieren Sie zusätzlich auch Ihre Angehörigen und Vertrauenspersonen über den genauen Aufbewahrungsort bzw. hinterlegen Sie sie auch dort. So stellen Sie sicher, dass Ihre Patientenverfügung schnell gefunden wird. Schließlich sollten Sie auch Ihren Arzt vor einer Behandlung über das Vorliegen einer Patientenverfügung informieren und händigen Sie ihm eine Kopie aus.
- Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung zum besten Schutz auch im Original bei PatientenverfügungPlus
8. Registrieren Sie Ihre Patientenverfügung durch Hinterlegung
Neben der Verwahrung der Patientenverfügung bei sich zu Hause sowie den gewählten Vertrauenspersonen, sollten Sie das Dokument auch in das Vorsorgeregister eintragen. Tritt nämlich ein Notfall auf, müssen Ihre Vertrauenspersonen und Ärzte auf die Patientenverfügung zugreifen können. Da jedoch niemand die Patientenverfügung ständig bei sich führt, kann es sein, dass sie nicht gefunden wird. Es können durchaus mehrere Tage vergehen, bis Ihre Patientenverfügung Berücksichtigung findet. Diese Zeit kann in Notsituationen aber entscheidend sein.
- Im Vorsorgeregister von PatientenverfügungPlus ist Ihre Patientenverfügung bestens hinterlegt und im Ernstfall immer online abrufbar
9. Patientenverfügung regelmäßig überprüfen und aktualisieren
Die Patientenverfügung ist ein „lebendes Dokument", das sich an Ihrer aktuellen Lebenssituation orientiert und entsprechend regelmäßig überprüft und aktualisiert werden muss. Es ist daher ratsam, die Patientenverfügung regelmäßig zu erneuern oder durch Unterschrift und aktuelles Datum unter das bestehende Dokument diese Fassung aktuell zu halten und somit zu bestätigen. Eine einmal wirksam erstellte Verfügung hat zwar kein festes Ablaufdatum, jedoch ist die Übereinstimmung des Geschriebenen mit der aktuellen Lebenssituation immens wichtig. Es wird daher immer bei Heranziehung der Regelungen der Patientenverfügung geprüft, ob die aufgeschriebenen Festlegungen sich noch mit den aktuellen Anschauungen des Betroffenen decken. Besteht keine Übereinstimmung, gilt die Verfügung nicht. Deshalb ist es sehr wichtig, die Patientenverfügung aktuell zu halten. Einen starren zeitlichen Rahmen für eine Aktualisierung gibt es nicht, aber es ist sinnvoll eine solche nach Ablauf von etwa zwei bis drei Jahren vorzunehmen. Ebenfalls notwendig wird eine Aktualisierung der Patientenverfügung bei Veränderungen der Lebenssituation, eintretenden oder vorhandenen Krankheiten sowie nach Unfällen. Informieren Sie sich über Änderungen auch bei einem Vortrag von uns.
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10. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung einbinden
Es ist sinnvoll die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu verbinden. Die Vorsorgevollmacht kann nur medizinische Fragen umfassen, sich aber auch auf andere Angelegenheiten, wie zum Beispiel Verträge oder Finanzen beziehen. Solche Entscheidungen fallen nicht automatisch den nächsten Angehörigen zu: Beim Fehlen einer Vorsorgevollmacht, kann das Gericht auch einen Fremden als rechtlichen Betreuer bestimmen. Sollte es trotz einer Vorsorgevollmacht zu einem Betreuungsverfahren vor Gericht kommen, so ist es sinnvoll, zusätzlich über eine Betreuungsverfügung zu verfügen. Darin schlagen Sie eine Person vor, die zu Ihrem gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll. In der Regel muss sich das Gericht dann auch an Ihren Vorschlag halten.
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