Welche Aufgaben hat ein Vormund?
Der Vormund tritt an die Stelle der Eltern und kümmert sich um die Angelegenheiten des Kindes. Die vom Gericht hiermit beauftragte Person ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen. Ablehnen kann er es lediglich aus den folgenden Gründen: es werden mindestens zwei schulpflichtige Kinder selbst betreut, die Familie die Übernahme der Vormundschaft erschwert, ein gewisses Alter erreicht ist (60. Lebensjahr) oder Krankheit oder Gebrechlichkeit dagegen spricht.
Der Vormund kann das Kind bei sich aufnehmen, aber das ist freiwillig. Stattdessen kann er festlegen, dass eine Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim erfolgt. Hier wird ersichtlich, dass der Vormund lediglich der rechtliche Vertreter des Kindes ist, der Entscheidungen rechtsverbindlich für das minderjährige Kind trifft. Davon unabhängig kann die Frage des Aufwachsens und der Erziehung durch unterschiedliche Personen geregelt werden. In die Rolle eines vollwertigen Elternteils muss der Vormund daher nicht schlüpfen.
Was sollte ich beachten, bevor ich eine Person als Vormund vorschlage?
Folgende Überlegungen sollten unserer Ansicht nach vorher bedacht werden:
Eignen sich nahe Verwandte für die Übertragung der Vormundschaft? Sind also Geschwister oder Großeltern vorhanden und sind sie geeignet und gewillt das Sorgerecht zu übernehmen? Man sollte dabei ein Auge darauf werfen, ob die Großeltern noch rüstig genug zur Erziehung minderjähriger Kinder in ein paar Jahren sind oder die Geschwister etwa auf die Karriere fokussiert sind und ohne Familie leben. Gibt es ähnliche Werte und Erziehungsstils der nahen Angehörigen oder unterscheidet er sich grundlegend von den eigenen Ansichten?
Möglicherweise liegt es nahe, eine befreundete Familie mit Kindern im ähnlichen Alter als Vormund zu gewinnen. Das könnte dann gleichfalls auch im wechselseitigen Verhältnis vorgenommen werden.
Entscheidend ist, dass ein vertrautes und wohliges Verhältnis zwischen dem Kind und der gewünschten Person des Vormundes besteht. Schließlich soll diese Person nicht nur rechtlich über das Wohl und Wehe des Kindes entscheiden, sondern primär eine enge Bindung zum Kind im Rahmen des Aufwachsens bestehen. Der Vormund sollte idealerweise so gut wie möglich in die Fußstapfen der Eltern treten und als natürliche Bezugsperson fürs Erwachsenwerden dienen.
Auch die praktischen Fragen müssen bedacht werden, wie beispielsweise die Unterbringung von Geschwisterkindern bei der gleichen oder in unterschiedlichen Familien.
Sollte ich minderjährige Kinder mit in die Überlegungen zum Vormund einbeziehen?
In die vorbereitenden Gespräche und Überlegungen aufgrund von Mustern und Vordrucken sollte auch unbedingt das Kind mit einbezogen werden. Zwar können Kinder unter 14 Jahren die Verfügung nicht beeinflussen. Aber minderjährige Kinder ab 14 Jahren können sich einer Sorgerechtsverfügung widersetzen. Um die Interessen aller zu wahren, sollten keine Alleingänge unternommen werden. Schließlich ist es im Wohl der Kinder, mit der richtigen Bezugsperson zusammen zu sein.
Was sollte ich mit dem für die Kinder ausgesuchten Wunschvormund besprechen?
Die Vorbereitung der ausgesuchten Person ist besonders wichtig, damit im Ernstfall alles nach Plan läuft und es keine bösen Überraschungen gibt. Daher ist es unerlässlich, den Wunsch zur Einsetzung als Vormund mit der ausgewählten Vertrauensperson eingehend zu besprechen. Gerade so eine verantwortungsvolle Aufgabe sollte für alle Beteiligten vorher klar sein, damit die Vormundschaft wie in der Sorgerechtsverfügung gewünscht ablaufen kann. Erfährt der Wunschvormund von seiner Bestellung erst durch ein Schreiben des Gerichts von seiner Aufgabe, ist es denkbar, dass er die Bestellung zurückweist, weil er sich überfordert fühlt. Im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten Vormund kann ein durch eine Sorgerechtsverfügung bestellter Vormund die Übernahme des Amtes ohne spezielle Gründe ablehnen.
Voraussetzung für alles ist natürlich das unbedingte Vertrauen der Eltern in die Person des Vormunds und seine Bereitschaft, das Kind auch bei sich aufzunehmen. Obwohl ein Vormund nicht dazu verpflichtet ist, sollte es dennoch das Ziel sein, damit gerade die Person, die die Eltern als Vertrauensperson benannt haben, auch das in sie gesetzte Vertrauen bestätigen kann, in dem sie vollständig und im Sinne der leiblichen Eltern für die Kinder sorgt und diese zentrale Verantwortung nicht an weitere, vorher nicht ausgesuchte Personen weitergibt. In gleicher Weise sollten Erziehungsfragen miteinander besprochen werden, damit die von den Eltern vorgeschlagenen Werte weitergelebt werden können. Das gleiche gilt für den Umfang der Vertretung: soll die Verantwortung auf bestimmte Bereiche wie die Personen- oder Vermögenssorge beschränkt oder vollumfänglich sein?
Können auch mehrere Personen vorgeschlagen werden?
Im Interesse des Familienzusammenhalts ist von den Eltern grundsätzlich nur eine einzelne Person als Vormund zu bestellen. In besonderen Ausnahmefällen ist im Unterschied dazu allein das Gericht dazu befugt, ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern zu bestellen.
Tipp: Erstellen Sie nur eine fundierte Sorgerechtsverfügung. Vermeiden Sie die Fehler der andern, die die Lücken und Fehler der selbst zusammengesuchten Dokumente dieses komplexen Themas erst dann bemerken, wenn es zu spät ist und kein Geld der Welt die Situation mehr ändern kann. Mit der Einschaltung von Rechtsanwälten wird es dann erst richtig teuer und kompliziert. Den Satz "Hätte ich das doch nur bloß früher gewußt..." können Sie sich sparen. Einfach jetzt Vorlage für Sorgerechtsverfügung bestellen.
Ist der Vormund verpflichtet, die Vormundschaft anzunehmen?
Der gerichtlich bestellte Vormund kann nur in bestimmten Ausnahmen die Übernahme ablehnen. Dagegen kann ein durch eine Sorgerechtsverfügung bestellter Vormund die Übernahme des Amtes ohne spezielle Gründe ablehnen.
Übernehmen Taufpaten automatisch die Erziehung des Kindes?
Die Funktion als Taufpate ist rechtlich ohne Wirkung. Ein Taufpate wird nicht automatisch der Vertreter des Kindes. Die Patenschaft ist auf das religiöse Leben bezogen.
Was passiert, wenn die benannte Person die Sorge nicht übernehmen kann?
Für den Fall der Fälle sollte auch eine Ersatzperson benannt werden. Mit der Zeit ändern sich die persönlichen Bindungen oder es passiert Unvorhergesehenes. Was passiert etwa, wenn die Vertrauensperson wegzieht, sich mit den Eltern verstreitet, sich scheiden lässt und daher keine Kapazität für weitere Kinder hat oder gar stirbt? Daher ist es wichtig, in der Sorgerechtsverfügung eine weitere Person als Ersatzvormund zu benennen. So ist auch in den unwahrscheinlichen Fällen sichergestellt, dass alles im Sinne der Eltern reibungslos funktionieren kann.
Gibt es keine Ersatzperson, wird wieder vom Gericht in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt entschieden, wer als Vertreter des Kindes in Frage kommt. Dann gelten aber die Regelungen der Sorgerechtsverfügung nicht mehr, da diese nur auf die dort genannte Person ausgerichtet ist. Der sorgende Arm der Eltern ist dann außer Gefecht gesetzt.
An diesem Beispiel wird deutlich, weshalb eine regelmäßige Aktualisierung mehr als sinnvoll ist.
Was hat eine Sorgerechtsverfügung mit einer Patientenverfügung zu tun?
Die Sorgerechtsverfügung ist lediglich ein kleiner Baustein im Strauß der Vorsorge für die Kinder. Die Sorgerechtsverfügung ist eingebettet in die allgemeine Vorsorge mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und dem Testament sowie der finanziellen Vorsorge (Pflege, Rente). Denn bei der Vorsorge ist alles miteinander verbunden und alles hängt voneinander ab. Während die Fälle des Verlustes der Sorgeberechtigten vergleichsweise selten sind, so kommt es doch sehr häufig vor, dass der (Ehe)Partner durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähig wird. Dann ist es wichtig, dass mit einer Vollmacht die Geschäfte auch direkt vom Partner vorgenommen werden können, denn das kann er ohne Vollmacht sonst nicht. Ebenso muss die Familie (inkl. heranwachsender Kinder) wissen, welche Behandlung sich ein Familienmitglied bei schwerer Krankheit vorgestellt hat, damit dies im Einklang mit allen akzeptiert und verarbeitet werden kann.
Wer daher nur an eine Sorgerechtsverfügung denkt, denkt viel zu kurz. Patientenverfügung & Co. sind Pflicht für verantwortungsvolle Eltern.
Tipp: Für alle, die ein engmaschiges Netz für Ihre Familie möchten: Hier geht es zum Fragebogen um mit Patientenverfügung und Vollmachten für nur 29,90 Euro die Familie absichern (Sorgerechtsverfügung bereits kostenlos enthalten, Sie sparen 4,90 Euro).
Muss die Sorgerechtsverfügung regelmäßig aktualisiert werden?
Die Sorgerechtsverfügung sollte in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Damit wird gewährleistet, dass die Informationen stets brauchbar sind. Nach einem schlimmen Ereignis können sie von den Eltern schließlich nicht mehr korrigiert werden.
Hierbei können die aktuellen Lebensumstände (Einstellung, Umzug) überprüft und weitere Kinder mit einbezogen werden. Auch die Vertrauensperson kann aktualisiert werden.
Bei Aktualisierungen ist darauf zu achten, dass die alten Exemplare (auch die bei der Vertrauensperson oder anderswo deponierten) eingezogen und vernichtet werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Existieren mehrere Sorgerechtsverfügungen, besitzt das jeweils aktuellste alleinige Gültigkeit.
Aufbewahrung und Hinterlegung
Am besten sollte die Sorgerechtsverfügung in dreifacher Ausführung erstellt werden (natürlich jeweils handschriftlich, der Ausdruck eines Musters, Vorlage oder Formulars macht es ungültig). Dann sollte ein Exemplar in den persönlichen Unterlagen abgelegt werden, das weitere bei der gewünschten Vertrauensperson und das dritte bei der Ersatzperson. Damit wird sichergestellt, dass im Ernstfall schnelle Handlungsfähigkeit besteht. Eine Hinterlegung bei Gericht ist nicht erforderlich. Natürlich kann die Sorgerechtsverfügung bei uns online und im Original im Vorsorgeregister hinterlegt werden.
Bei einer Aktualisierung bitte darauf achten, die älteren Exemplare zurückzufordern, damit es zu keinen Verwirrungen kommt. Gelten tut lediglich das neueste Dokument.
um jedem den Zugang zu einer wirksamen und bezahlbaren Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu ermöglichen.“