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Ratgeber Patientenverfügung: Irrtümer vermeiden

Mit unserem Ratgeber vermeiden Sie diese verbreiteten Irrtümer, denn wir informieren Sie über die häufigsten Missverständnisse und räumen mit gängigen Fehlvorstellungen auf. Immer wieder trifft man auf Personen, die eine Patientenverfügung aufgrund von Irrtümern und falschen Vorstellungen bisher nicht verfasst haben oder ablehnen. Machen Sie diese Fehler nicht.

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Erstellen Sie in diesem Zusammenhang Ihre Patientenverfügung mit unserer anwaltlich und ärztlich entwickelten Vorlage in wenigen Minuten rechtssicher und einfach. Vermeiden Sie die im Ratgeber aufgeführten Irrtümer und Missverständnisse.

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IRRTUM 1

Mein (Ehe)Partner ist automatisch mein Vertreter

Nein. Richtig ist: Der (Ehe)Partner ist entgegen der landläufigen Ansicht nicht der automatische Vertreter des anderen (Ehe)Partners. Ist ein (Ehe)Partner nicht in der Lage seinen Willen zu äußern, wird ein ordentlich bestellter Vertreter benötigt. Dazu kann der andere (Ehe)Partner oder eine andere vertraute Person schriftlich benannt werden. Ist kein Vertreter bestimmt, so wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, der sich um sämtliche Angelegenheiten des Betreuten kümmert. Tritt ein fremder Dritter hinzu, kann es schnell sehr kompliziert und frustrierend für die übrigen Angehörigen werden, denn sie können nicht mehr ohne den Betreuer handeln.

 

IRRTUM 2

Ohne Notar oder notarielle Beglaubigung ist alles unwirksam

Nein. Richtig ist: Bei einer Patientenverfügung muss kein Notar mitwirken. Die Patientenverfügung ist ohne notarielle Beglaubigung direkt wirksam. Denn der Gesetzgeber hat lediglich die schriftliche Form für die Patientenverfügung festgelegt. Damit jeder Bürger ganz einfach und rechtswirksam seine Selbstbestimmungsrecht ausüben kann. Jeder kann daher eine Patientenverfügung wirksam schriftlich erstellen, ganz gleich ob dies per Hand selbst geschrieben oder vom Computer ausgedruckt erfolgt. Zwingender Teil der Schriftlichkeit ist die eigenhändige Unterschrift. Ohne Unterschrift ist die Patientenverfügung nicht gültig. Daher reicht es nicht aus, eine E-Mail zu versenden.

 

IRRTUM 3

Der Arzt macht sowieso was er will

Nein. Richtig ist: Allein der Wille des Patienten ist maßgeblich und bindet alle Personen, auch den Arzt und die Angehörigen. Dies ist mittlerweile gesetzlich in § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die Patientenverfügung und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille gelten und dürfen nicht ignoriert werden.

 

IRRTUM 4

Kein Widerruf mehr möglich

Nein. Richtig ist: Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos geändert oder widerrufen werden, solange Sie Ihren Willen selbst bilden können. Dies kann auch mündlich oder sogar nur durch schlüssige Bewegungen wie z.B. ein Kopfschütteln erfolgen. Außerdem wird die Patientenverfügung erst dann zu Rate gezogen, wenn Sie als Patient Ihren Willen gar nicht mehr äußern können. Die Patientenverfügung gilt also beispielsweise nicht für Behandlungen, die bei Ihnen im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte vorgenommen werden. 

Zur Vermeidung von Missverständnissen denken Sie im Fall einer Änderung oder eines Widerrufs daran, die ausgestellten Vorsorgedokumente (Patientenverfügung, Vollmachten) zurückzuverlangen.

 

IRRTUM 5

Meine Angehörigen wissen schon, was ich will 

Tatsächlich ist es so: Andere Menschen – gerade Angehörige – sind ohne genauen Leitfaden oft orientierungslos in schwierigen persönlichen Situationen. Legen Sie Ihre Ansichten klar und deutlich für alle nieder. Jeder hat eine andere Sicht auf Sie und Ihre tatsächlich oder vermuteten Vorstellungen und Überzeugungen. Vermeiden Sie Unklarheiten und Auseinandersetzungen unter Ihren Angehörigen über Ihre tatsächlichen Ansichten. Gerade wenn schnelle Hilfe und Entscheidung gefordert ist, muss Ihr Wille eindeutig vorliegen.

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IRRTUM 6

Ich habe schon oft genau gesagt, was ich will, das reicht 

Nein. Richtig ist: Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Seit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung 2009 kommt der mündlichen Äußerung keine Verbindlichkeit mehr zu. Schon allein zu Beweiszwecken und zur Vermeidung von Unklarheiten und Auseinandersetzungen unter den Angehörigen über Ihre tatsächlichen Wünsche und Vorstellungen sollte eine schriftliche Niederlegung in Ihrem Interesse liegen.

 

IRRTUM 7

Habe ich eine Patientenverfügung, werde ich im Notfall nicht behandelt

Verbreitet ist auch die Angst davor, wegen einer Patientenverfügung bei einem Notfall im Krankenhaus erst gar nicht behandelt zu werden. Das stimmt nicht. Das alleinige Vorhandensein einer Patientenverfügung verhindert keine Notfallbehandlung. Denn im Notfall wird sich der Arzt für die unmittelbare Hilfe des Patienten entscheiden und seine Behandlung nicht erst nach ausführlichem Durchlesen der Patientenverfügung beginnen. Die Patientenverfügung kommt bei der Abstimmung über die weitere Behandlung ins Spiel.

 

IRRTUM 8

Der Arzt muss auch mit unterschreiben

Nein. Richtig ist: Die Patientenverfügung wird allein mit Ihrer Unterschrift gültig. Weitere Unterschriften wie z.B. der eines Arztes oder sonstiger Personen sind nicht erforderlich. Eine vorherige ärztliche Beratung ist nicht erforderlich. Zudem ist auch ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht erforderlich, die Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente feststellen zu lassen. Unabhängig davon kann es selbstverständlich hilfreich sein, im Gespräch mit einem Arzt verschiedene Behandlungsmöglichkeiten erklärt zu bekommen sowie über medizinisch gewünschte oder nicht gewünschte Behandlungsmethoden zu sprechen.

 

IRRTUM 9

Ich muss jedes Jahr meine Patientenverfügung erneuern

Nein. Richtig ist: Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die Patientenverfügung regelmäßig zu erneuern (z.B. durch jährliche erneute Unterschrift). Ein einmal erklärter Wille hat auch für die Zukunft bestand, wenn keine gegenteiligen Äußerungen vorliegen. Tatsächlich ist es jedoch ratsam, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit (2-3 Jahre bzw. wenn Änderungen der persönlichen Situation entstehen) zu überprüfen, aktualisieren und anzupassen und den darin zum Ausdruck gebrachten eigenen Willen mit der eigenen Unterschrift zu unterstreichen.

 


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IRRTUM 10

Ich verwende einfach einen kostenlosen Vordruck

Nein. Kostenlose Dokumente einfach nur downloaden und ausfüllen ist zu kurz gegriffen. Schließlich geht es um elementare Dinge Ihres Lebens. Dazu braucht es Zeit und Gelegenheit, die eigenen Behandlungsvorstellungen zu durch- und zu überdenken. Die Dokumente müssen die Situationen zudem ganz genau regeln, wenn sie im Ernstfall Wirksamkeit entfalten sollen. Wenn man seinen Willen nicht mehr äußern kann, muss man sich darauf verlassen können, dass gemacht wird, was man selbst vorher geregelt hat. Zu einer Klarstellung oder Änderung ist es dann zu spät. Wer sich hier leichtfertig auf die falschen Dokumente verlässt, ist schnell verlassen. Ungeprüft übernommene Dokumente sind kostenlos - im entscheidenden Moment aber auch umsonst. Und im Nachhinein kommen sie Sie teuer zu stehen.

 

IRRTUM 11

In meinem Alter braucht man keine Patientenverfügung

Nein. Richtig ist: Eine Patientenverfügung können alle Personen ab 18 Jahren wirksam erstellen. Man ist ab dann nie zu jung für eine Patientenverfügung. Keiner ist auch im besten Alter davor gefeit, plötzlich schwer zu erkranken (z.B. Schlaganfall) oder durch einen (Sport-)Unfall schwer zu verunglücken (man denke nur an den tragischen Fall des Formel 1 Rekordweltmeisters Michael Schuhmacher), so dass man keinen eigenen Willen mehr äußern kann. Insbesondere wenn man als junger Mensch Verantwortung für eine Familie trägt, sind Vorsorgeregelungen wirklich elementar. Ärzte und Angehörige müssen wissen, welche Behandlung vorzunehmen ist.

 

IRRTUM 12

Ich weiß nicht, was ich entscheiden soll

Eine genaue Vorstellung darüber zu haben, welche Behandlungen bei einer schweren Krankheit vorgenommen werden sollen oder nicht, ist abstrakt sicher nicht leicht. Denn manche Maßnahmen können lebensverlängernd und andere lebensverkürzend sein.

Dennoch ist es möglich und wichtig in solch einer Situation eine Patientenverfügung zu erstellen. Nur so können eigene Vorstellungen für Ärzte und Angehörige dargelegt werden, an denen sie sich für die Behandlung orientieren können. Hierzu gehören z.B. die eigenen Wertvorstellungen, religiöse Überzeugungen, Lebensansichten, welche grundsätzliche Einstellung zu Leben, Krankheit und Tod bestehen. Solche Ausführungen sind dann von unschätzbarem Wert, wenn es darum geht, Ihren mutmaßlichen Willen für eine Behandlung zu ermitteln, die nicht explizit in der Patientenverfügung aufgeführt ist. Es ist also im Ergebnis besser Orientierungshilfen zu geben als sich gar nicht zu äußern.

 

IRRTUM 13

Ich erzähle niemandem von meiner Patientenverfügung  

Nein. Richtig ist: Wenn keiner weiß, dass Sie eine Patientenverfügung erstellt haben oder die Beschaffung viel Zeit in Anspruch nimmt, ist ihr Nutzen stark vermindert. Sie können Ihre Patientenverfügung privat halten (z.B. in einem verschlossenen Umschlag). Ratsam ist es jedoch, in jedem Fall die bevollmächtigte(n) Person(en) über Ihre Auswahl als Vertreter und über den Aufbewahrungsort der Vorsorgedokumente zu informieren. Darüber hinaus erleichtert es dem Vertreter ein gutes Stück, Entscheidungen für Sie in Ihrem Sinne vorzunehmen, wenn er über Ihre Vorstellungen und Wünsche auch gut informiert ist bzw. wurde.

 

IRRTUM 14

Alles möglichst allgemein halten, damit es immer stimmt

Nein. Richtig ist: Allgemein gehaltene Formulierungen machen die Patientenverfügung unbrauchbar. Eine Patientenverfügung muss die Situationen, für die sie gelten soll, genau bezeichnen. Allgemeingültige Formulierungen ohne konkreten Bezug (z.B. "wenn das Leben keinen Sinn mehr ergibt" oder "um unnötiges Leiden zu verhindern") erfüllen diese Voraussetzung nicht. Ein Arzt kann damit nicht erkennen, was genau gemeint ist.

 

IRRTUM 15

Ich kann zur Abfassung einer Patientenverfügung gezwungen werden

Nein. Richtig ist: Der Gesetzgeber hat explizit geregelt, dass niemand zur Erstellung einer Patientenverfügung verpflichtet werden kann. Darüber hinaus ist es auch verboten, die Erstellung oder die Vorlage einer Patientenverfügung als Bedingung für den Abschluss eines Vertrages (z.B. Alters- oder Pflegeheim) zu machen. So sinnvoll die Erstellung einer Patientenverfügung ist, niemand ist zu ihr gezwungen. Und schon gar nicht sollte man überstürzt und leichtfertig von Dritten vorgelegte Dokumente unterschreiben, die man nicht selbst verstanden hat. Wenden Sie sich in solch einem Fall an einen Vertrauten oder einen Rechtsanwalt. Dieser kann Ihre Rechte wahren. Schließlich geht es hier um die höchsten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Freiheit.

 

IRRTUM 16

Eine Kopie reicht für alles aus

Nein. Richtig ist: Die Patientenverfügung ist nur im Original unterschrieben gültig. Eine Kopie genügt nicht. Auch jeder Vertreter benötigt ein von Ihnen unterschriebenes Original seiner Vollmacht, das ihn als Ihren Vertreter legitimiert. Ohne eine solche Legitimation kann er nicht wirksam für Sie handeln.

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