IRRTUM 6
Ich habe schon oft genau gesagt, was ich will, das reicht
Nein. Richtig ist: Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Seit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung 2009 kommt der mündlichen Äußerung keine Verbindlichkeit mehr zu. Schon allein zu Beweiszwecken und zur Vermeidung von Unklarheiten und Auseinandersetzungen unter den Angehörigen über Ihre tatsächlichen Wünsche und Vorstellungen sollte eine schriftliche Niederlegung in Ihrem Interesse liegen.
IRRTUM 7
Habe ich eine Patientenverfügung, werde ich im Notfall nicht behandelt
Verbreitet ist auch die Angst davor, wegen einer Patientenverfügung bei einem Notfall im Krankenhaus erst gar nicht behandelt zu werden. Das stimmt nicht. Das alleinige Vorhandensein einer Patientenverfügung verhindert keine Notfallbehandlung. Denn im Notfall wird sich der Arzt für die unmittelbare Hilfe des Patienten entscheiden und seine Behandlung nicht erst nach ausführlichem Durchlesen der Patientenverfügung beginnen. Die Patientenverfügung kommt bei der Abstimmung über die weitere Behandlung ins Spiel.
IRRTUM 8
Der Arzt muss auch mit unterschreiben
Nein. Richtig ist: Die Patientenverfügung wird allein mit Ihrer Unterschrift gültig. Weitere Unterschriften wie z.B. der eines Arztes oder sonstiger Personen sind nicht erforderlich. Eine vorherige ärztliche Beratung ist nicht erforderlich. Zudem ist auch ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht erforderlich, die Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente feststellen zu lassen. Unabhängig davon kann es selbstverständlich hilfreich sein, im Gespräch mit einem Arzt verschiedene Behandlungsmöglichkeiten erklärt zu bekommen sowie über medizinisch gewünschte oder nicht gewünschte Behandlungsmethoden zu sprechen.
IRRTUM 9
Ich muss jedes Jahr meine Patientenverfügung erneuern
Nein. Richtig ist: Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die Patientenverfügung regelmäßig zu erneuern (z.B. durch jährliche erneute Unterschrift). Ein einmal erklärter Wille hat auch für die Zukunft bestand, wenn keine gegenteiligen Äußerungen vorliegen. Tatsächlich ist es jedoch ratsam, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit (2-3 Jahre bzw. wenn Änderungen der persönlichen Situation entstehen) zu überprüfen, aktualisieren und anzupassen und den darin zum Ausdruck gebrachten eigenen Willen mit der eigenen Unterschrift zu unterstreichen.
Tipp: Sorgen Sie selbst vor: einfach online Dokumente ausfüllen, PDF Download starten und kostenlos ausdrucken und unterschreiben. Fertig ist Ihre perfekte Vorsorge nach ca. 30 Minuten. Machen Sie es wie viele andere Kunden und überzeugen Sie sich selbst, es besteht kein Risiko. Nach erfolgreichem Abschluss bekommen Sie ein gutes Gewissen geschenkt. Jetzt Vorsorgedokumente erstellen leicht gemacht.
IRRTUM 10
Ich verwende einfach einen kostenlosen Vordruck
Nein. Kostenlose Dokumente einfach nur downloaden und ausfüllen ist zu kurz gegriffen. Schließlich geht es um elementare Dinge Ihres Lebens. Dazu braucht es Zeit und Gelegenheit, die eigenen Behandlungsvorstellungen zu durch- und zu überdenken. Die Dokumente müssen die Situationen zudem ganz genau regeln, wenn sie im Ernstfall Wirksamkeit entfalten sollen. Wenn man seinen Willen nicht mehr äußern kann, muss man sich darauf verlassen können, dass gemacht wird, was man selbst vorher geregelt hat. Zu einer Klarstellung oder Änderung ist es dann zu spät. Wer sich hier leichtfertig auf die falschen Dokumente verlässt, ist schnell verlassen. Ungeprüft übernommene Dokumente sind kostenlos - im entscheidenden Moment aber auch umsonst. Und im Nachhinein kommen sie Sie teuer zu stehen.
IRRTUM 11
In meinem Alter braucht man keine Patientenverfügung
Nein. Richtig ist: Eine Patientenverfügung können alle Personen ab 18 Jahren wirksam erstellen. Man ist ab dann nie zu jung für eine Patientenverfügung. Keiner ist auch im besten Alter davor gefeit, plötzlich schwer zu erkranken (z.B. Schlaganfall) oder durch einen (Sport-)Unfall schwer zu verunglücken (man denke nur an den tragischen Fall des Formel 1 Rekordweltmeisters Michael Schuhmacher), so dass man keinen eigenen Willen mehr äußern kann. Insbesondere wenn man als junger Mensch Verantwortung für eine Familie trägt, sind Vorsorgeregelungen wirklich elementar. Ärzte und Angehörige müssen wissen, welche Behandlung vorzunehmen ist.
IRRTUM 12
Ich weiß nicht, was ich entscheiden soll
Eine genaue Vorstellung darüber zu haben, welche Behandlungen bei einer schweren Krankheit vorgenommen werden sollen oder nicht, ist abstrakt sicher nicht leicht. Denn manche Maßnahmen können lebensverlängernd und andere lebensverkürzend sein.
Dennoch ist es möglich und wichtig in solch einer Situation eine Patientenverfügung zu erstellen. Nur so können eigene Vorstellungen für Ärzte und Angehörige dargelegt werden, an denen sie sich für die Behandlung orientieren können. Hierzu gehören z.B. die eigenen Wertvorstellungen, religiöse Überzeugungen, Lebensansichten, welche grundsätzliche Einstellung zu Leben, Krankheit und Tod bestehen. Solche Ausführungen sind dann von unschätzbarem Wert, wenn es darum geht, Ihren mutmaßlichen Willen für eine Behandlung zu ermitteln, die nicht explizit in der Patientenverfügung aufgeführt ist. Es ist also im Ergebnis besser Orientierungshilfen zu geben als sich gar nicht zu äußern.
IRRTUM 13
Ich erzähle niemandem von meiner Patientenverfügung
Nein. Richtig ist: Wenn keiner weiß, dass Sie eine Patientenverfügung erstellt haben oder die Beschaffung viel Zeit in Anspruch nimmt, ist ihr Nutzen stark vermindert. Sie können Ihre Patientenverfügung privat halten (z.B. in einem verschlossenen Umschlag). Ratsam ist es jedoch, in jedem Fall die bevollmächtigte(n) Person(en) über Ihre Auswahl als Vertreter und über den Aufbewahrungsort der Vorsorgedokumente zu informieren. Darüber hinaus erleichtert es dem Vertreter ein gutes Stück, Entscheidungen für Sie in Ihrem Sinne vorzunehmen, wenn er über Ihre Vorstellungen und Wünsche auch gut informiert ist bzw. wurde.
IRRTUM 14
Alles möglichst allgemein halten, damit es immer stimmt
Nein. Richtig ist: Allgemein gehaltene Formulierungen machen die Patientenverfügung unbrauchbar. Eine Patientenverfügung muss die Situationen, für die sie gelten soll, genau bezeichnen. Allgemeingültige Formulierungen ohne konkreten Bezug (z.B. "wenn das Leben keinen Sinn mehr ergibt" oder "um unnötiges Leiden zu verhindern") erfüllen diese Voraussetzung nicht. Ein Arzt kann damit nicht erkennen, was genau gemeint ist.
IRRTUM 15
Ich kann zur Abfassung einer Patientenverfügung gezwungen werden
Nein. Richtig ist: Der Gesetzgeber hat explizit geregelt, dass niemand zur Erstellung einer Patientenverfügung verpflichtet werden kann. Darüber hinaus ist es auch verboten, die Erstellung oder die Vorlage einer Patientenverfügung als Bedingung für den Abschluss eines Vertrages (z.B. Alters- oder Pflegeheim) zu machen. So sinnvoll die Erstellung einer Patientenverfügung ist, niemand ist zu ihr gezwungen. Und schon gar nicht sollte man überstürzt und leichtfertig von Dritten vorgelegte Dokumente unterschreiben, die man nicht selbst verstanden hat. Wenden Sie sich in solch einem Fall an einen Vertrauten oder einen Rechtsanwalt. Dieser kann Ihre Rechte wahren. Schließlich geht es hier um die höchsten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Freiheit.
IRRTUM 16
Eine Kopie reicht für alles aus
Nein. Richtig ist: Die Patientenverfügung ist nur im Original unterschrieben gültig. Eine Kopie genügt nicht. Auch jeder Vertreter benötigt ein von Ihnen unterschriebenes Original seiner Vollmacht, das ihn als Ihren Vertreter legitimiert. Ohne eine solche Legitimation kann er nicht wirksam für Sie handeln.
um jedem den Zugang zu einer wirksamen und bezahlbaren Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu ermöglichen.“