Wenn Ihre Eltern im September 2024 pflegebedürftig werden oder bereits pflegebedürftig sind und die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, stehen die Kinder in der Pflicht und es kann sein, dass Sie als Kind zum Elternunterhalt verpflichtet werden. Das bedeutet, dass Sie einen Teil der Kosten an das Sozialamt zurückzahlen müssen, das für Ihre Eltern die Hilfe zur Pflege übernommen hat. Doch keine Sorge: Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine neue Regelung, die viele Kinder von dieser Verpflichtung entlastet.
Wir erklären Ihnen, was sich geändert hat und was Sie beachten müssen. Wie bereitet man sich auf Elternunterhalt vor? Welches Schonvermögen und welchen Selbstbehalt gibt es? Und wie kann man durch rechtzeitiges Handeln auch mit einem Elterngespräch vorsorgen?
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Wann muss ich als Kind Elternunterhalt zahlen?
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Wie kann man die Forderung des Sozialamts vermeiden?
Muss ich Elternunterhalt trotz gesetzlicher Pflegeversicherung bezahlen?
Wie kann ich die Pflegelücke vermeiden?
Wie war die Bemessung des Elternunterhalts in der Vergangenheit bis 2019 ausgestaltet?
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Wenn Ihre Eltern nicht genug Geld haben, um die Kosten für die Pflege zu decken, können sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt übernimmt dann den Rest der Pflegekosten. Allerdings kann das Sozialamt von Ihnen als Kind einen Teil der Kosten als Elternunterhalt zurückfordern. Dazu muss es aber prüfen, ob Sie überhaupt leistungsfähig sind.
Elternunterhalt bezeichnet die rechtliche Verpflichtung von Kindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Zum Bedarf der Eltern zählen die Sicherstellung des Existenzminimums und bei Pflegebedürftigkeit die Kosten einer angemessenen Pflege nach dem jeweiligen Pflegegrad. Die Leistungen der Pflegekasse werden hierbei in die Berechnung miteinbezogen. Elternunterhalt ist eine rechtliche Verpflichtung, die viele Kinder vor finanzielle Herausforderungen stellen kann. Doch seit 2020 gilt eine neue Regelung, die viele Kinder entlastet: Sie müssen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen. Wenn Sie zu den Betroffenen gehören, sollten Sie sich gut informieren und beraten lassen, wie Sie Ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können.
Elternunterhalt: Berechnung, Schonvermögen, Selbstbehalt & Freibetrag
Der Bundestag hat im Angehören-Entlastungsgesetz beschlossen, dass Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von weniger als 100.000 Euro ihren Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind (bei Selbständigen wird ein Schnitt der letzten 3 Jahre herangezogen). Allein entscheidend ist das Jahreseinkommen, nicht die gesamten Vermögensverhältnisse des Kindes. Dies stellt im Durchschnitt eine große Entlastung über mehrere 1.000 Euro für Angehörige pflegebedürftiger Menschen dar. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Kinder mit mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen für Ihre pflegebedürftigen Eltern grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sind.
Bei der Finanzierung der Pflegeheimkosten werden Pflegeversicherung, Rente und eigenes Vermögen des betroffenen Elternteils herangezogen. Wenn Ihre Eltern noch Vermögen haben, müssen sie dieses grundsätzlich vorrangig einsetzen, bevor sie Hilfe zur Pflege beantragen können. Dazu zählen zum Beispiel Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere oder Immobilien. Allerdings gibt es auch Freibeträge und Schonvermögen für die Eltern, die nicht verwertet werden müssen. Übersteigen die Kosten des Heimplatzes diese Bezüge bzw. finanziellen Verhältniss der Eltern, greift die staatliche Sozialhilfe. Allerdings bedeutet das, dass das Sozialamt die geleisteten Kosten von den Kindern mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zurückfordert. Die Kosten werden daher bei wohlhabenden Kindern vom Staat lediglich vorgestreckt.
Berechnung des Unterhalts aus Sicht des Kindes
Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet. Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes. Sollten Sie also zusammen mit dem Einkommen Ihres Ehepartners auf mehr als 100.000 Euro kommen, verpflichtet das nicht zum Unterhalt für Ihre Eltern – nur Ihr eigenes Einkommen gilt. Wenn Sie mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen, kann das Sozialamt von Ihnen verlangen, dass Sie Ihr Einkommen und Vermögen offenlegen. Dabei werden nicht nur Ihre laufenden Einnahmen berücksichtigt, sondern auch Ihre Ausgaben und Schulden. Unter die Bemessungsgrenze von 100.000 Euro können Arbeitnehmer durch den Abzug verschiedener Ausgaben vom Jahreseinkommen fallen (wie Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung oder Arbeitsmaterial).
Die Berechnung des Elternunterhalts erfolgt durch Abzug bestimmter Positionen vom Einkommen des Kindes: Jahresbruttoeinkommen der letzten 12 Monate (bei Selbständigen wird ein Schnitt der letzten 3 Jahre herangezogen) abzüglich Steuern, Versorgungsaufwendungen, Krankenversicherungsbeiträgen, privaten Krankenversicherungsleistungen, Fahrtkosten, Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens, Aufwendungen für Besuche der Eltern, Aufwendungen für Zinsen und Tilgung laufender Kredite, Unterhaltszahlungen für Kinder.
Außerdem haben Sie einen Selbstbehalt, der Ihnen und Ihrer Familie ein angemessenes Leben ermöglichen soll. Der Selbstbehalt beträgt für Erwerbstätige 1.800 Euro im Monat und für Nichterwerbstätige 1.600 Euro im Monat. Hinzu kommen noch Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen wie Ehepartner oder minderjährige Kinder. Der Selbstbehalt kann je nach Einzelfall auch höher oder niedriger angesetzt werden.
Von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen sind dann 50 Prozent als Elternunterhalt von den Kindern zu leisten. Natürlich richtet es sich nach dem finanziellem Bedarf der Eltern, die 50 Prozent gelten als maximale Obergrenze der Zahlungsverpflichtung der Kinder, selbst wenn die Eltern mehr benötigen würden. Zudem gilt eine Obergrenze: Sie müssen nicht mehr zahlen, als Ihre Eltern an Hilfe zur Pflege erhalten haben. Sollten mehrere Geschwister unterhaltspflichtig sein, übernehmen sie anteilig und im Verhältnis ihres Einkommens die Unterhaltsverpflichtung.
Wenn Ihre Eltern schon verstorben sind, kann das Sozialamt von Ihnen verlangen, dass Sie Schenkungen zurückzahlen, die Ihre Eltern Ihnen in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod gemacht haben. Das gilt aber nur, wenn die Schenkungen dazu geführt haben, dass Ihre Eltern bedürftig wurden oder dass das Sozialamt mehr Hilfe zur Pflege zahlen musste. Dabei gibt es aber auch Freibeträge und Ausnahmen.
Eine Unterhaltsleistung der Kinder kann sich vermindern oder ganz wegfallen, wenn sich Eltern erheblicher Verfehlungen während der Erziehungszeit gegen das Kind schuldig gemacht haben. Hierunter fallen Fälle von Misshandlung oder grober Vernachlässigung. Es reicht dafür jedoch in der Regel nicht aus, wenn der Kontakt zwischen Eltern und Kind lange unterbrochen oder abgebrochen wurde. Der BGH hatte einen Fall entschieden, in dem ein Kind Unterhalt zahlen musste, obwohl der Kontakt 36 Jahre lang nicht bestand und das Kind von den Eltern enterbt wurde.
Wer vor 2020 Elternunterhalt gezahlt aber weniger als 100.000 Euro verdient hat, muss nun zwar nicht mehr Unterhalt bezahlen, kann den bisher geleisteten Betrag der letzten Jahre aber auch nicht zurückfordern.
Wie können Sie die Forderung des Sozialamts auf Zahlung von Elternunterhalt vermeiden oder reduzieren?
Wenn das Sozialamt von Ihnen Elternunterhalt verlangt, sollten Sie die Berechnung überprüfen lassen. Es kann sein, dass das Sozialamt Fehler gemacht hat oder Ihnen zu hohe Ausgaben nicht anerkannt hat. Außerdem sollten Sie prüfen, ob Ihre Eltern noch Vermögen haben, das sie einsetzen können oder ob sie auf Zahlungen verzichten können.
Wenn Ihre Eltern auf Zahlungen verzichten können, können sie eine sogenannte Verzichtserklärung abgeben. Damit erklären sie, dass sie keinen Unterhalt von Ihnen verlangen wollen. Das Sozialamt kann dann auch keinen Elternunterhalt von Ihnen fordern. Allerdings müssen Ihre Eltern die Verzichtserklärung freiwillig und ohne Druck abgeben. Außerdem können sie den Verzicht jederzeit widerrufen.
Eine frühzeitige Übertragung von Werten auf die nächste Generation kann zudem hilfreich sein, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Denn Schenkungen der Eltern an Ihre Kinder (z.B. das Elternhaus oder Geld) bleiben von Rückforderungen durch das Sozialamt dann verschont, wenn die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Eintritt des Sozialamts in die Zahlungsverpflichtung der Eltern stattgefunden hat. Zur Absicherung der Eltern im Rahmen der Schenkung kann gleichzeitg ein lebenslanges Wohnrecht im elterlichen Haus vereinbart werden, so dass die Eltern von ihren Kindern nach einem Streit nicht aus dem Haus vertrieben werden können. Ein solches für die Dauer des Wohnens in einem konkreten Haus gewährtes Wohnrecht hat zudem weitere Vorteile gegenüber dem Einräumen eines dauerhaften Nießbrauchsrechts. Denn ein solches beschränktes Wohnrecht erlischt bei Eintreten des Pflegefalls der Eltern und kann nicht wie ein dauerhafter geldwerter Vorteil vom Sozialamt von den Kindern zurückgefordert werden - da der Vorteil mit Auszug aus dem Haus und Einzug ins Heim verfällt. Bei einem dauerhaften Nießbrauchsrecht könnte das Sozialamt für den dauerhaft gewährten Vorteil des Nießbrauchs einen Wert vergleichbar einer Miete ansetzen und im Namen des Elternteils von den Kindern zur Erstattung der verauslagten Kosten für die Pflege zurückfordern.
Elternunterhalt trotz gesetzlicher Pflegeversicherung?
Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass das Geld, welches die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt, immer gleich dem Betrag ist, der für die Pflege aufgewendet werden muss. Je nach Pflegegrad handelt es sich um einen festen Betrag und in der Praxis ist es regelmäßig so, dass die Pflegekosten höher ausfallen als die Summe, die dem Pflegebedürftigen von Seiten der Rente und Pflegeversicherung zusteht. Im Schnitt beläuft sich der Eigenanteil des Bewohners für einen Heimplatz in Deutschland Anfang 2021 auf knapp 2.000 Euro pro Monat, wobei es regionale Unterschiede gibt. Diese Differenz zwischen tatsächlichen Pflegekosten und eigenem Vermögen wie Rente oder der Leistung der Pflegeversicherung müssen die zu pflegenden Personen grundsätzlich selbst zuschießen. Wenn Rente und Vermögen jedoch nicht reichen, übernimmt zunächst der Staat die Zahlung des Unterschiedsbetrags. Gleichzeitig werden Angehörige durch den Austausch von Sozialamt und Finanzamt angeschrieben und um Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten, wenn Anhaltspunkte für ein Überschreiten der aktuellen Einkommensgrenze vorliegen. So wird ermittelt, ob die Kinder finanziell in der Lage sind, den Differenzbetrag der Pflegekosten für ihre Eltern zu übernehmen und somit Elternunterhalt zu zahlen. Übersteigt somit der elterliche Finanzbedarf die eigenen Einnahmen, steht dann auch die Prüfung des Elternunterhalts durch die Kinder im Raum.
um jedem den Zugang zu einer wirksamen und bezahlbaren Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu ermöglichen.“