Wenn die Eltern im März 2023 pflegebedürftig werden und die Pflegekosten deren Einkommen und Vermögen übersteigen, stehen die Kinder in der Pflicht. Wie bereitet man sich auf Elternunterhalt vor? Welches Schonvermögen und welchen Selbstbehalt gibt es? Und wie kann man durch rechtzeitiges Handeln auch mit einem Elterngespräch vorsorgen?
Wichtige Antworten zum Elternunterhalt im März 2023 direkt lesen
Muss ich Elternunterhalt trotz gesetzlicher Pflegeversicherung bezahlen?
Mit Schonvermögen und Selbstbehalt können die meisten Kinden ab 2020 tausende Euro sparen!
Wie war die Bemessung des Elternunterhalts in der Vergangenheit bis 2019 ausgestaltet?
Wie kann ich die Pflegelücke vermeiden?
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Elternunterhalt trotz gesetzlicher Pflegeversicherung?
Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass das Geld, welches die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt, immer gleich dem Betrag ist, der für die Pflege aufgewendet werden muss. Je nach Pflegegrad handelt es sich um einen festen Betrag und in der Praxis ist es regelmäßig so, dass die Pflegekosten höher ausfallen als die Summe, die dem Pflegebedürftigen von Seiten der Rente und Pflegeversicherung zusteht. Im Schnitt beläuft sich der Eigenanteil des Bewohners für einen Heimplatz in Deutschland Anfang 2021 auf knapp 2.000 Euro pro Monat, wobei es regionale Unterschiede gibt. Diese Differenz zwischen tatsächlichen Pflegekosten und eigenem Vermögen wie Rente oder der Leistung der Pflegeversicherung müssen die zu pflegenden Personen grundsätzlich selbst zuschießen. Wenn Rente und Vermögen jedoch nicht reichen, übernimmt zunächst der Staat die Zahlung des Unterschiedsbetrags. Gleichzeitig werden Angehörige durch den Austausch von Sozialamt und Finanzamt angeschrieben und um Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten, wenn Anhaltspunkte für ein Überschreiten der aktuellen Einkommensgrenze vorliegen. So wird ermittelt, ob die Kinder finanziell in der Lage sind, den Differenzbetrag der Pflegekosten für ihre Eltern zu übernehmen und somit Elternunterhalt zu zahlen.
Unterhaltsanspruch: Schonvermögen, Selbstbehalt & Freibetrag
Der Bundestag hat im Angehören-Entlastungsgesetz beschlossen, dass Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von weniger als 100.000 Euro ihren Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind (bei Selbständigen wird ein Schnitt der letzten 3 Jahre herangezogen). Allein entscheidend ist das Jahreseinkommen, nicht die gesamten Vermögensverhältnisse des Kindes. Dies stellt im Durchschnitt eine große Entlastung über mehrere 1.000 Euro für Angehörige pflegebedürftiger Menschen dar. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Kinder mit mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen für Ihre pflegebedürftigen Eltern grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sind.
Bei der Finanzierung der Pflegeheimkosten werden Pflegeversicherung, Rente und eigenes Vermögen des Betroffenen herangezogen. Übersteigen die Kosten des Heimplatzes diese Bezüge, greift die staatliche Sozialhilfe. Allerdings bedeutet das, dass das Sozialamt die geleisteten Kosten von den Kindern mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zurückfordert. Die Kosten werden daher bei wohlhabenden Kindern vom Staat lediglich vorgestreckt.
Unter die Bemessungsgrenze von 100.000 Euro können Arbeitnehmer durch den Abzug verschiedener Ausgaben vom Jahreseinkommen fallen (wie Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung oder Arbeitsmaterial).
Tipp zum Elternunterhalt
Eine frühzeitige Übertragung von Werten auf die nächste Generation kann zudem hilfreich sein, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Denn Schenkungen der Eltern an Ihre Kinder (z.B. das Elternhaus oder Geld) bleiben von Rückforderungen durch das Sozialamt dann verschont, wenn die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Eintritt des Sozialamts in die Zahlungsverpflichtung der Eltern stattgefunden hat. Zur Absicherung der Eltern im Rahmen der Schenkung kann gleichzeitg ein lebenslanges Wohnrecht im elterlichen Haus vereinbart werden, so dass die Eltern von ihren Kindern nach einem Streit nicht aus dem Haus vertrieben werden können. Ein solches für die Dauer des Wohnens in einem konkreten Haus gewährtes Wohnrecht hat zudem weitere Vorteile gegenüber dem Einräumen eines dauerhaften Nießbrauchsrechts. Denn ein solches beschränktes Wohnrecht erlischt bei Eintreten des Pflegefalls der Eltern und kann nicht wie ein dauerhafter geldwerter Vorteil vom Sozialamt von den Kindern zurückgefordert werden - da der Vorteil mit Auszug aus dem Haus und Einzug ins Heim verfällt. Bei einem dauerhaften Nießbrauchsrecht könnte das Sozialamt für den dauerhaft gewährten Vorteil des Nießbrauchs einen Wert vergleichbar einer Miete ansetzen und im Namen des Elternteils von den Kindern zur Erstattung der verauslagten Kosten für die Pflege zurückfordern.
Elternunterhalt: Berechnung & Selbstbehalt
Die Berechnung des Elternunterhalts erfolgt durch Abzug bestimmter Positionen vom Einkommen: Jahresbruttoeinkommen der letzten 12 Monate (bei Selbständigen wird ein Schnitt der letzten 3 Jahre herangezogen) abzüglich Steuern, Versorgungsaufwendungen, Krankenversicherungsbeiträgen, privaten Krankenversicherungsleistungen, Fahrtkosten, Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens, Aufwendungen für Besuche der Eltern, Aufwendungen für Zinsen und Tilgung laufender Kredite, Unterhaltszahlungen für Kinder sowie einen monatlichen Selbstbehalt i.H.v. 2.000 Euro für Singles (3.600 Euro für Verheiratete). Die Hälfte des sich dann hieraus ergebenden Betrags ist dann je nach finanziellem Bedarf der Eltern maximal als Elternunterhalt von den Kindern zu leisten. Sollten mehrere Geschwister unterhaltspflichtig sein, übernehmen sie anteilig und im Verhältnis ihres Einkommens die Unterhaltsverpflichtung.
Eine Unterhaltsleistung der Kinder kann sich vermindern oder ganz wegfallen, wenn sich Eltern erheblicher Verfehlungen während der Erziehungszeit gegen das Kind schuldig gemacht haben. Hierunter fallen Fälle von Misshandlung oder grober Vernachlässigung. Es reicht dafür jedoch in der Regel nicht aus, wenn der Kontakt zwischen Eltern und Kind lange unterbrochen oder abgebrochen wurde. Der BGH hatte einen Fall entschieden, in dem ein Kind Unterhalt zahlen musste, obwohl der Kontakt 36 Jahre lang nicht bestand und das Kind von den Eltern enterbt wurde.
Wer vor 2020 Elternunterhalt gezahlt hat aber weniger als 100.000 Euro verdient, muss nun zwar nicht mehr Unterhalt bezahlen, kann den bisher geleisteten Betrag der letzten Jahre aber auch nicht zurückfordern.
um jedem den Zugang zu einer wirksamen und bezahlbaren Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu ermöglichen.“