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Elternunterhalt: Schonvermögen und Selbstbehalt

Wenn die Eltern im März 2023 pflegebedürftig werden und die Pflegekosten deren Einkommen und Vermögen übersteigen, stehen die Kinder in der Pflicht. Wie bereitet man sich auf Elternunterhalt vor? Welches Schonvermögen und welchen Selbstbehalt gibt es? Und wie kann man durch rechtzeitiges Handeln auch mit einem Elterngespräch vorsorgen?

Wichtige Antworten zum Elternunterhalt im März 2023 direkt lesen

Muss ich Elternunterhalt trotz gesetzlicher Pflegeversicherung bezahlen?

Mit Schonvermögen und Selbstbehalt können die meisten Kinden ab 2020 tausende Euro sparen!

Wie war die Bemessung des Elternunterhalts in der Vergangenheit bis 2019 ausgestaltet?

Wie kann ich die Pflegelücke vermeiden?

 

 

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Elternunterhalt trotz gesetzlicher Pflegeversicherung?

Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass das Geld, welches die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt, immer gleich dem Betrag ist, der für die Pflege aufgewendet werden muss. Je nach Pflegegrad handelt es sich um einen festen Betrag und in der Praxis ist es regelmäßig so, dass die Pflegekosten höher ausfallen als die Summe, die dem Pflegebedürftigen von Seiten der Rente und Pflegeversicherung zusteht. Im Schnitt beläuft sich der Eigenanteil des Bewohners für einen Heimplatz in Deutschland Anfang 2021 auf knapp 2.000 Euro pro Monat, wobei es regionale Unterschiede gibt. Diese Differenz zwischen tatsächlichen Pflegekosten und eigenem Vermögen wie Rente oder der Leistung der Pflegeversicherung müssen die zu pflegenden Personen grundsätzlich selbst zuschießen. Wenn Rente und Vermögen jedoch nicht reichen, übernimmt zunächst der Staat die Zahlung des Unterschiedsbetrags. Gleichzeitig werden Angehörige durch den Austausch von Sozialamt und Finanzamt angeschrieben und um Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten, wenn Anhaltspunkte für ein Überschreiten der aktuellen Einkommensgrenze vorliegen. So wird ermittelt, ob die Kinder finanziell in der Lage sind, den Differenzbetrag der Pflegekosten für ihre Eltern zu übernehmen und somit Elternunterhalt zu zahlen.

Unterhaltsanspruch: Schonvermögen, Selbstbehalt & Freibetrag

Der Bundestag hat im Angehören-Entlastungsgesetz beschlossen, dass Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von weniger als 100.000 Euro ihren Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind (bei Selbständigen wird ein Schnitt der letzten 3 Jahre herangezogen). Allein entscheidend ist das Jahreseinkommen, nicht die gesamten Vermögensverhältnisse des Kindes. Dies stellt im Durchschnitt eine große Entlastung über mehrere 1.000 Euro für Angehörige pflegebedürftiger Menschen dar. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Kinder mit mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen für Ihre pflegebedürftigen Eltern grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sind. 

Bei der Finanzierung der Pflegeheimkosten werden Pflegeversicherung, Rente und eigenes Vermögen des Betroffenen herangezogen. Übersteigen die Kosten des Heimplatzes diese Bezüge, greift die staatliche Sozialhilfe. Allerdings bedeutet das, dass das Sozialamt die geleisteten Kosten von den Kindern mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zurückfordert. Die Kosten werden daher bei wohlhabenden Kindern vom Staat lediglich vorgestreckt. 

Unter die Bemessungsgrenze von 100.000 Euro können Arbeitnehmer durch den Abzug verschiedener Ausgaben vom Jahreseinkommen fallen (wie Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung oder Arbeitsmaterial).

Tipp zum Elternunterhalt

Eine frühzeitige Übertragung von Werten auf die nächste Generation kann zudem hilfreich sein, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Denn Schenkungen der Eltern an Ihre Kinder (z.B. das Elternhaus oder Geld) bleiben von Rückforderungen durch das Sozialamt dann verschont, wenn die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Eintritt des Sozialamts in die Zahlungsverpflichtung der Eltern stattgefunden hat. Zur Absicherung der Eltern im Rahmen der Schenkung kann gleichzeitg ein lebenslanges Wohnrecht im elterlichen Haus vereinbart werden, so dass die Eltern von ihren Kindern nach einem Streit nicht aus dem Haus vertrieben werden können. Ein solches für die Dauer des Wohnens in einem konkreten Haus gewährtes Wohnrecht hat zudem weitere Vorteile gegenüber dem Einräumen eines dauerhaften Nießbrauchsrechts. Denn ein solches beschränktes Wohnrecht erlischt bei Eintreten des Pflegefalls der Eltern und kann nicht wie ein dauerhafter geldwerter Vorteil vom Sozialamt von den Kindern zurückgefordert werden - da der Vorteil mit Auszug aus dem Haus und Einzug ins Heim verfällt. Bei einem dauerhaften Nießbrauchsrecht könnte das Sozialamt für den dauerhaft gewährten Vorteil des Nießbrauchs einen Wert vergleichbar einer Miete ansetzen und im Namen des Elternteils von den Kindern zur Erstattung der verauslagten Kosten für die Pflege zurückfordern. 

Elternunterhalt: Berechnung & Selbstbehalt

Die Berechnung des Elternunterhalts erfolgt durch Abzug bestimmter Positionen vom Einkommen: Jahresbruttoeinkommen der letzten 12 Monate (bei Selbständigen wird ein Schnitt der letzten 3 Jahre herangezogen) abzüglich Steuern, Versorgungsaufwendungen, Krankenversicherungsbeiträgen, privaten Krankenversicherungsleistungen, Fahrtkosten, Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens, Aufwendungen für Besuche der Eltern, Aufwendungen für Zinsen und Tilgung laufender Kredite, Unterhaltszahlungen für Kinder sowie einen monatlichen Selbstbehalt i.H.v. 2.000 Euro für Singles (3.600 Euro für Verheiratete). Die Hälfte des sich dann hieraus ergebenden Betrags ist dann je nach finanziellem Bedarf der Eltern maximal als Elternunterhalt von den Kindern zu leisten. Sollten mehrere Geschwister unterhaltspflichtig sein, übernehmen sie anteilig und im Verhältnis ihres Einkommens die Unterhaltsverpflichtung.

Eine Unterhaltsleistung der Kinder kann sich vermindern oder ganz wegfallen, wenn sich Eltern erheblicher Verfehlungen während der Erziehungszeit gegen das Kind schuldig gemacht haben. Hierunter fallen Fälle von Misshandlung oder grober Vernachlässigung. Es reicht dafür jedoch in der Regel nicht aus, wenn der Kontakt zwischen Eltern und Kind lange unterbrochen oder abgebrochen wurde. Der BGH hatte einen Fall entschieden, in dem ein Kind Unterhalt zahlen musste, obwohl der Kontakt 36 Jahre lang nicht bestand und das Kind von den Eltern enterbt wurde.

Wer vor 2020 Elternunterhalt gezahlt hat aber weniger als 100.000 Euro verdient, muss nun zwar nicht mehr Unterhalt bezahlen, kann den bisher geleisteten Betrag der letzten Jahre aber auch nicht zurückfordern.  

    

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Die Bemessung des Elternunterhalts bis 2019

Statistisch gesehen liegt der Teil der Pflegeheimkosten, der von den Kindern getragen werden muss – auch Elternunterhalt genannt – monatlich bei etwa 200 Euro. Grundsätzlich verhält es sich so, dass die deutsche Rechtsprechung tendenziell das finanzielle Wohlergehen der Kinder nicht gefährden möchte. So dürfen die Kinder laut BGH wegen des Elternunterhalts keine Einschränkungen ihres Lebensstandards erleiden.

Die Höhe des Elternunterhalts, richtet sich zum einen nach dem Nettoeinkommen der Kinder, welches um Posten wie Miete, Kreditraten, berufsbedingte Aufwendungen, Kindesunterhalt oder Altersvorsorge bereinigt ist. Dabei steht Alleinstehenden ein Selbstbehalt von monatlich 1800 Euro und Verheirateten eine Selbstbehalt von monatlich 3240 Euro zu, der nicht angetastet werden darf. Von dem verbleibenden Betrag müssen Kinder die Hälfte an Elternunterhalt leisten. Bei Geschwistern werden die einzelnen Zahlungen gesondert berechnet, so dass z.B. eine Geringverdienerin mit Kindern keinen Elternunterhalt zahlen muss, während der alleinstehende Bruder als gutverdienender Manager den Elternunterhalt allein aufbringen muss. 

Elternunterhalt: Vermögen der Kinder wird herangezogen

Weiterhin wird der Ermittlung des Elternunterhalts das Vermögen der Kinder herangezogen. Dabei wird das selbstgenutzte Eigenheim der Kinder als nicht zum Vermögen gehörend und somit als Schonvermögen betrachtet. Das heißt das Eigenheim darf nicht angetastet werden. Wie schon beim Einkommen gibt es auch beim Vermögen einen Freibetrag für die Altersvorsorge. Das Schonvermögen berechnet sich nach dem letzten Bruttoeinkommen der Kinder. Fünf Prozent (Angestellte) oder 25 Prozent (Selbständige) werden fiktiv über die Berufsjahre mit vier Prozent verzinst. Dies ergibt das Schonvermögen, das ähnlich wie das Eigenheim geschützt ist. Spezielle Elternunterhaltsrechner können das Schonvermögen berechnen.

Ausgenommen von diesen Regelungen zum Selbstbehalt und Schonvermögen sind verheiratete Kinder, die nicht berufstätig sind, also zum Beispiel Hausfrauen. Diesen wird kein Schonvermögen zugestanden. Eine Ausnahme besteht zudem darin, wenn die Einkünfte des Ehepaares im Rentenalter voraussichtlich 3240 Euro nicht übersteigen werden, also voraussichtlich niedriger sind als der Selbstbehalt. Eine weitere Ausnahme ist, wenn das Vermögen des berufstätigen Ehepartners niedriger ist als dessen theoretisches Schonvermögen, zu dessen Berechnung man ebenfalls einen Elternunterhaltsrechner heranziehen kann. Die Differenz zwischen diesem theoretischen Schonvermögen und dem tatsächlichen Vermögen des ist das Schonvermögen des nicht arbeitenden Ehepartners. Was für den Elternunterhalt jedoch gar nicht herangezogen werden darf, ist das Vermögen des arbeitenden Partners, also das Vermögen der Schwiegerkinder. Deshalb ist es wichtig, schon vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Eltern sich mit der familiären Vermögenssituation zu befassen und gegebenenfalls Umschichtungen vorzunehmen. Dabei gilt es nicht zu vergessen, dass bei gemeinsamen Konten das Sozialamt annimmt, dass jedem Ehepartner jeweils die Hälfte gehört. Hier sorgt die Vorsorgevollmacht dazu, dass die Kontogewalt hierfür auch in der Familie bleibt.

Keinen Elternunterhalt müssen Kinder dann nicht leisten, wenn eine nachgewiesene jahrelange Vernachlässigung oder ein Missbrauch vorlag. 

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Pflegelücke vermeiden – private Pflegezusatzversicherung

Grundsätzlich sollte es darum gehen, es erst gar nicht dazu kommen zu lassen, dass die Kinder Elternunterhalt zahlen, d.h. für den Fehlbetrag zwischen ausgezahlter gesetzlicher Pflegeversicherung und tatsächlichen Pflegekosten aufkommen müssen. Dieser Fehlbetrag wird auch oft als Pflegelücke bezeichnet. Um gut vorsorgen zu können, ist es wichtig die wahrscheinliche Höhe der Pflegelücke zu bestimmen. Dieser Betrag ist unter anderem von der Einkommens- und Vermögenslage, der Pflegesituation sowie dem Pflegegrad abhängig. Eine Maßnahme, die es ermöglicht die künftige Pflegelücke zu verringern ist neben dem Immobilienerwerb oder dem Vermögensaufbau der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung.

Varianten der privaten Pflegezusatzversicherungen

Es existieren verschiedene Varianten von privaten Pflegezusatzversicherungen. Zum einen wäre hier die populärste Variante zu nennen, die Pflegetagegeldversicherung. Bei dieser Form der Vorsorge wird dem Versicherten täglich ein vom Pflegegrad abhängiger fester Betrag ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt dabei unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten. Eine Alternative zur Pflegetagegeldversicherung stellt die Pflegekostenversicherung dar. Der Betrag, der dem gepflegten ausgezahlt wird, ist hierbei nicht fix und richtet sich nach den tatsächlichen Pflegekosten. Es existiert aber auch hier ein Höchstbetrag bzw. maximaler Prozentsatz. Als dritte Variante einer privaten Pflegezusatzversicherung bietet sich eine Pflegerentenversicherung an. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit sowie dem eingezahlten Kapital. Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus einer Pflegeversicherung und einer Lebensversicherung. Der Versicherte spart während der Vertragslaufzeit Kapital an und es entsteht ein Rückkaufwert, der auch jederzeit ausgezahlt werden kann.

Bei allen genannten Varianten ist anzuraten möglichst früh eine Versicherung abzuschließen, da mit steigendem Alter und sich verschlechternder Gesundheit die Beitragshöhe steigt. Auch sollte man bei der Pflegetagegeldversicherung sowie der Pflegekostenversicherung sichergehen, dass man die Beiträge regelmäßig zahlen kann. Ansonsten verliert man bei Zahlungsunterbrechung den Versicherungsschutz und die bis dato getätigten Zahlungen waren umsonst. Ebenfalls ist zu beachten, dass die gewählte Pflegezusatzversicherung  schon bei Pflegegrad 1 zahlt, da die Wahrscheinlichkeit einen höheren Pflegegrad zu erreichen von Grad zu Grad abnimmt. Gleichzeitig haben die Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ähnlich wie bei der Riester-Rente, sich im Rahmen des sogenannten Pflege-Bahrs staatlich bezuschussen zu lassen. Seit 2013 zahlt der Staat 60 Euro pro Jahr an jeden Versicherungsnehmer, der dieselbe Summe - oder mehr - jährlich aufwendet.

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