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Generalvollmacht: Formular im Oktober 2024 online erstellen

Erstellen Sie Ihre Generalvollmacht im Oktober 2024 mit unserem Formular zusammen mit der Vorsorgevollmacht rechtssicher und einfach. Denn eine Generalvollmacht ersetzt keine Vorsorgevollmacht! Durch unsere anwaltliche Herangehensweise erhalten Sie:

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Vorsicht: Eine Generalvollmacht ersetzt keine Vorsorgevollmacht! Denn unabhängig von der Bezeichnung als "Generalvollmacht" ist eine Generalvollmacht nicht wirklich allumfassend. Zur richtigen Absicherung mit einer Vollmacht benötigen Sie eine Vorsorgevollmacht, in die eine Generalvollmacht integriert ist. Diese bekommen Sie hier bei PatientenverfügungPlus

Wichtige Antworten zur Generalvollmacht im Oktober 2024

Die wichtigsten Antworten zur Generalvollmacht

Was ist der Unterschied zwischen Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht?

Was umfasst eine Generalvollmacht?

Wie erteile und widerrufe ich eine Generalvollmacht?

Wie erstelle ich eine Generalvollmacht?

 

 

Die wichtigsten Antworten zur Generalvollmacht (Oktober 2024)

  •   Wo bekomme ich eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht bekommen Sie nach Beantwortung unseres Fragebogens automatisch als PDF Dokument in Ihrem Benutzerkonto zum Ausdrucken.

  •   Wo wird eine Generalvollmacht hinterlegt?

Die Generalvollmacht sollten Sie genauso wie Ihre Patientenverfügung so aufbewahren, dass Ihr Vertreter direkt auf sie zugreifen kann. Hierzu bietet sich traditionell ein spezieller Ordner zu Hause oder neuerdings die Online-Hinterlegung der Dokumente mit Notfallausweis bei PatientenverfügungPlus an, damit die Dokumente von Ärzten oder Vertretern bei Bedarf jederzeit im Volltext online eingesehen werden können.

  •   Warum brauche ich eine Generalvollmacht? 

Sie brauchen eine Generalvollmacht, damit eine andere Person für Sie umfassend rechtlich handeln kann, wenn Sie es nicht mehr selbst können (z.B. Koma).

  •   Wer unterschreibt die Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht unterschreibt der Vollmachtgeber, der Vertreter muss nicht unterschreiben.

  •   Wo macht man eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht machen Sie automatisch während der Beantwortung des Fragebogens zur Vorsorgevollmacht, so dass Sie einfach und praktisch Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht zusammen erhalten.

  •   Wer beglaubigt eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht beglaubigt ein Notar oder sehr kostengünstig eine hierzu ermächtigte Behörde, so dass dadurch eine öffentliche Urkunde entsteht. Fragen Sie bitte bei Ihrer Stadtverwaltung nach, ob eine Behörde dies bei Ihnen vor Ort vornehmen kann.

 

Unterschied Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht

Zwischen einer Generalvollmacht und einer Vorsorgevollmacht gibt es verschiedene Unterschiede, da beide Vollmachten grundsätzlich auf unterschiedliche Angelegenheiten abzielen. Auf zwei Unterschiede möchten wir hier insbesondere eingehen.

Es besteht beispielsweise ein wichtiger inhaltlicher Unterschied zwischen einer Generalvollmacht und einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht enthält rechtliche Befugnisse bezüglich gesundheitlicher Fragen und soll dem Bevollmächtigten die Möglichkeit geben, medizinische Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers zu treffen. Eine pauschale Generalvollmacht deckt diesen Bereich nicht ab und man wägt sich in falscher Sicherheit. Denn viele Befugnisse des Vertreters, welche in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden, sind in einer Generalvollmacht nämlich nicht enthalten. Dies ist vom Gesetzgeber so geregelt. Als Beispiel ist das Entscheidungsrecht über medizinische Maßnahmen zu nennen, welches dem Bevollmächtigten nur durch eine Vorsorgevollmacht zufällt. Daher können viele spezielle Vorsorgebefugnisse nur mit einer Vorsorgevollmacht abgedeckt werden.

Zudem wird eine Generalvollmacht in der Regel für den Zweck ausgestellt, um ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung eingesetzt zu werden und dem Bevollmächtigten sofort Vertretungsmacht einzuräumen (z.B. sofortige und ständige Vertretung einer Person oder eines Unternehmens). Dagegen verhält es sich bei der Vorsorgevollmacht anders. Denn die Vorsorgevollmacht soll üblicherweise erst dann zum Einsatz kommen, wenn der Vollmachtgeber seine Handlungsfähigkeit eingebüßt hat. Der Sinn darin liegt, dass der Vertreter nur nach einer Notsituation (z.B. Unfall) oder bei schweren gesundheitlichen Problemen (z.B. Demenz) alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber in der Regel im Zusammenspiel mit einer Patientenverfügung erledigen soll. Der Vertreter soll daher nur in bestimmten Situationen an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers entscheiden.

Selbstverständlich kann eine Generalvollmacht in eine Vorsorgevollmacht integriert werden. So kann man zum Ausdruck bringen, dass der Vertreter tatsächlich für alle Angelegenheiten entscheidungsbefugt ist. Diese Integration haben wir bei PatientenverfügungPlus geschaffen, so dass Sie wirklich rundum abgesichert sind.

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um jedem den Zugang zu einer wirksamen und bezahlbaren Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu ermöglichen.“
Rechtsanwalt Dr. Christian Probst
Gründer von PatientenverfügungPlus
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Was umfasst eine Generalvollmacht?

Unter einer Generalvollmacht versteht man allgemein eine Vollmacht, durch die der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten (meist eine Privatperson) eine umfassende Vertretungsmacht einräumt. Die gesetzliche Grundlage für eine Generalvollmacht befindet sich 2020 in den §§ 164-181 BGB. Der Begriff der Generalvollmacht ist gesetzlich nicht definiert. Man unterscheidet begrifflich zwischen einer Generalvollmacht und einer Spezialvollmacht. Während eine Generalvollmacht den Bevollmächtigten grundsätzlich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte berechtigen soll, gilt eine Spezialvollmacht nur für ganz bestimmte Rechtsgeschäfte.

Ähnlich wie der Begriff Generalvollmacht rechtlich nicht kodifiziert ist, ist auch ihr Umfang nicht allgemeingültig bestimmbar. Die Bezeichnung als unbeschränkte Vollmacht, die es dem Bevollmächtigten ermöglicht, für den Vollmachtgeber alle Rechtshandlungen vorzunehmen, beinhaltet eine äußerst weitreichende Vertretungsmacht. Somit erscheint die Generalvollmacht grundsätzlich als eine Vollmacht mit größtmöglichem Umfang. Aber die Bezeichnung einer Vertretungsmacht als Generalvollmacht besagt für sich genommen noch nicht, dass die entsprechende Vollmacht einen unbeschränkten Charakter hat. Vor allem die Unterschiede zwischen beiden Vollmachten machen dies sehr deutlich (siehe oben). Ebenso bedürfen auch Fragen zum Sorgerecht einer eigenständigen Regelung.

In Abhängigkeit des Anwendungsbereichs einer Generalvollmacht existieren gewisse inhaltliche Beschränkungen hinsichtlich der Art der zulässigen Rechtshandlungen. Von einer Generalvollmacht ausgeschlossen sind zum Beispiel die höchstpersönlichen Geschäfte des Familien- und Erbrechts. Testamentserrichtung (§ 2064 BGB: „Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.“) und Eheschließung (§ 1311 Satz 1 BGB: „Die Eheschließenden müssen die Erklärungen … persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.“) müssen immer persönlich vorgenommen werden. Eine Übertragung an einen Generalbevollmächtigten ist im deutschen Recht nicht möglich. Des Weiteren ist es so, dass bei bestehenden Beschränkungen des Vollmachtgebers sich diese ebenfalls auf den Bevollmächtigten erstrecken. Der Umfang der erteilten Generalvollmacht kann nämlich nicht weiter reichen als die Befugnisse des Vollmachtgebers.

Eine weitere Einschränkung ist die, dass der Umfang einer Generalvollmacht mit Hilfe juristischer Auslegung aus dem Inhalt der bevollmächtigenden Erklärung bestimmt werden muss. Es gilt zu beachten, was der Wille des Vollmachtgebers ist. Selbstverständlich kann es sein, dass der erkennbare oder bekannte Wille des Vollmachtgebers der Generalvollmacht entgegensteht und so den Vollmachtsumfang für den Generalbevollmächtigten beschränkt. Auch der Wortlaut, der Sinn und Zweck sowie die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse sind zu berücksichtigen. Es ist durchaus möglich, dass in Folge einer solchen Auslegung der Umfang einer bereits erteilten Generalvollmacht eingeschränkt werden muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Namen des Vollmachtgebers Geschäfte getätigt werden, die für seine Verhältnisse ungewöhnlich erscheinen. So ist es nicht plausibel, dass im Namen eines Menschen, der sich sein Leben lang für den Schutz von bedrohten Tierarten eingesetzt hat, plötzlich Aschenbecher aus Elfenbein gekauft werden.

Neben den beschriebenen Einschränkungen existieren noch viele andere Angelegenheiten, die dem Umfang einer Generalvollmacht Grenzen setzen. Zu nennen wäre hier zum Beispiel § 138 BGB, der ein Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte beinhaltet.

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Erteilen und Widerrufen einer Generalvollmacht

Die Erteilung einer Generalvollmacht kann mit Musterschreiben erfolgen und setzt die volle Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht voraus. Dies kann bei Aufenthalt im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit nicht mehr möglich sein. Besondere Regelungen wie z.B. Prokura können aufgrund der zwingenden Formvorschriften des Handelsrechts nicht erteilt werden.

Die Vollmacht kann auf jede Privatperson übertragen werden. Sollen andere unterbevollmächtigte Privatpersonen ebenfalls handeln, ist dies explizit aufzuführen. Unterbevollmächtigte Personen als Vollmachtnehmer benötigen Dritten gegenüber zur Vornahme von Rechtsgeschäften entsprechende Legitimationen. Der Vollmachtnehmer kann die Erstattung von Auslagen verlangen, wenn dies vereinbart wird. Der Zugriff auf Girokonto und Kreditkartenkonto ist dem Vollmachtnehmer meist verwehrt. Denn Banken verlangen oft die vorherige Legitimation auf ihren eigenen Unterlagen, bevor Zugriff auf Girokonto, Kreditkartenkonto oder andere Bankgeschäfte gewährt wird.

Der Vollmachtgeber kann eine von ihm erteilte Generalvollmacht kostenlos widerrufen. Aber auch der Generalbevollmächtigte kann eine ihm erteilte Vollmacht jederzeit kündigen. Niemand ist gezwungen, dauerhaft als Vertreter eines anderen handeln zu müssen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Unterlagen erfolgen sollte, damit Sie im Fall einer Behandlung im Krankenhaus optimal vorbereitet sind. Natürlich erinnern wir Sie bei PatientenverfügungPlus hieran kostenlos.

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Wichtige Punkte im Überblick

  •   Wo bekomme ich eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht bekommen Sie nach Beantwortung unseres Fragebogens automatisch als PDF Dokument in Ihrem Benutzerkonto zum Ausdrucken.

  •   Wo wird eine Generalvollmacht hinterlegt?

Die Generalvollmacht sollten Sie genauso wie Ihre Patientenverfügung so aufbewahren, dass Ihr Vertreter direkt auf sie zugreifen kann. Hierzu bietet sich traditionell ein spezieller Ordner zu Hause oder neuerdings die Online-Hinterlegung der Dokumente mit Notfallausweis bei PatientenverfügungPlus an, damit die Dokumente von Ärzten oder Vertretern bei Bedarf jederzeit im Volltext online eingesehen werden können.

  •   Warum brauche ich eine Generalvollmacht? 

Sie brauchen eine Generalvollmacht, damit eine andere Person für Sie umfassend rechtlich handeln kann, wenn Sie es nicht mehr selbst können (z.B. Koma).

  •   Wer unterschreibt die Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht unterschreibt der Vollmachtgeber, der Vertreter muss nicht unterschreiben.

  •   Wo macht man eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht machen Sie automatisch während der Beantwortung des Fragebogens zur Vorsorgevollmacht, so dass Sie einfach und praktisch Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht zusammen erhalten.

  •   Wer beglaubigt eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht beglaubigt ein Notar oder sehr kostengünstig eine hierzu ermächtigte Behörde, so dass dadurch eine öffentliche Urkunde entsteht. Fragen Sie bitte bei Ihrer Stadtverwaltung nach, ob eine Behörde dies bei Ihnen vor Ort vornehmen kann.

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