Nein, das sollten Sie auf keinen Fall!
Seit dem 01.01.2023 gibt es in Deutschland das Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Dieses Recht erlaubt es nur dieser Personengruppe und nur in gesundheitlichen Angelegenheiten für eine Dauer von sechs Monaten füreinander zu entscheiden, wenn der andere Partner nicht mehr selbst einwilligen kann. Kinder und Eltern sind hiervon nicht umfasst. Ebenso nicht der finanzielle Regelungsbereich oder die Interaktion mit der Krankenkasse und Behörden. Das Notvertretungsrecht stellt daher zwar eine wichtige Neuerung dar, um Ehepartner in einer besonderen Notlage zu unterstützen. Es ist aber vom Gesetzgeber absichtlich nicht so konzipiert worden, um für umfassende Befugnisse zu sorgen. Daher enthält es nur eine rudimentäre Regelung, die große Lücken enthält und große Risiken birgt. Es ist daher nur eine Notlösung für Ehegatten, um die gravierensten Nachteile des Notvertretungsrechts für Eheleute grob zu vermeiden.
Es bleibt daher der Wille des Gesetzgebers und absolut erforderlich, sich rechtzeitig mit einer Vorsorgevollmacht zu schützen, um sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche und Interessen im Ernstfall berücksichtigt werden und keine Risiken und Nachteile für einen selbst und die Angehörigen entstehen. Eine Vorsorgevollmacht verdrängt immer das Notvertretungsrecht. Erhalten Sie hier weitere Informationen zum Notvertretungsrecht.
Darum ist eine Generalvollmacht für die Vorsorge nicht geeignet
In einer Vorsorgevollmacht werden im Unterschied zu einer Generalvollmacht bestimmte rechtliche Befugnisse geregelt, für die ein Vordruck oder Muster einer Generalvollmacht allein nicht ausreicht. Es ist daher riskant, für die eigene Vorsorge einfach eine Generalvollmacht auszustellen. Verlässt man sich dennoch allein auf eine womöglich kostenfreie Vorlage einer Generalvollmacht, wägt man sich in falscher Sicherheit. Wieso? Weil dann viele Befugnisse des Vertreters von der Vollmacht nicht abgedeckt sind. Eine Generalvollmacht reicht damit also nicht. Der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund die Vollmacht für die Vorsorge vorgesehen. Zu raten ist allerdings, eine Generalvollmacht in eine Vorsorgevollmacht zu integrieren. Damit kann man wirksam zum Ausdruck bringen, dass der Vertreter dazu befugt ist, für sämtliche Angelegenheiten entscheidungsbefugt zu sein. Selbstverständlich haben wir für Sie diese Konstellation in unseren fundierten Unterlagen integriert.
Eine Vorsorgevollmacht sollte eine umfassende Regelung vorsehen, damit die von Ihnen ausgewählte Person auch effektiv für Sie in allen Belangen tätig werden kann. Gibt es hier Lücken in der Vertretung, wird wieder ein Betreuer erforderlich.
Gegenstand der Vorsorgevollmacht gemäß § 1820 BGB sind typischerweise sowohl persönliche Angelegenheiten der Gesundheitssorge (Entscheidungsbefugnis des Bevollmächtigten über medizinische Behandlungen) als auch wirtschaftliche und rechtliche Regelungen (Befugnis des Bevollmächtigten z.B. für Vertragsschlüsse oder eine Bankvollmacht). Dabei muss darauf geachtet werden, dass bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich enthalten sind.
Im Bereich der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit werden in der Pflegevollmacht u.a. die Einwilligung in medizinische Maßnahmen, die Einsicht in Krankenunterlagen und die Entscheidung über schwerwiegende Maßnahmen wie Bettgitter und lebensgefährliche Heilbehandlungen geregelt. Eine Pflegevollmacht ist aber bereits Teil einer umfassenden Vorsorgevollmacht, wie wir sie Ihnen anbieten.
Vollmacht-Regelungen zum Aufenthaltsort und zu Wohnungsangelegenheiten
Zudem werden in einer solchen Vollmacht Regelungen zum Aufenthaltsort und zu Wohnungsangelegenheiten (z.B. der Kündigung des Mietvertrags bei endgültigem Umzug in ein Pflegeheim) niedergelegt und Überlegungen zur Vertretung vor Behörden angestellt. Schließlich darf die Postvollmacht nicht fehlen, damit der Vertreter überhaupt den Schriftverkehr für den Vollmachtgeber erledigen kann und bei der Post Einschreiben und Pakte entgegennehmen darf. Die Postvollmacht ist dabei nur ein Element von vielen. Natürlich gibt es noch eine Vielzahl weiterer Bestimmungen, die für eine wirksame Vertretung erforderlich sind. Umfassenden Schutz erhalten Sie natürlich mit der Vorsorgevollmacht von PatientenverfügungPlus.
Dabei ist sich immer vor Augen zu halten, dass eine Vollmacht eine Patientenverfügung nicht ersetzt. Beide Dokumente dienen ganz unterschiedlichen Zwecken und sind völlig unabhängig voneinander erforderlich.
Was muss ich bei der Erstellung im September 2024 rechtlich beachten?
Um im September 2024 wirksame Unterlagen zu erstellen, müssen Sie volljährig (mindestens 18 Jahre alt) und voll geschäftsfähig sein. Sie müssen also die Fähigkeit besitzen, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen, z.B. Verträge zu schließen. Hier liegt ein Unterschied zu einer Patientenverfügung. Denn bei dieser handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um die einseitige Äußerung Ihres Willens. Aus diesem Grund ist bei einer Patientenverfügung lediglich die bloße Einwilligungsfähigkeit (erfassen der Art, Bedeutung und Tragweite der eigenen Entscheidung) der erstellenden Person erforderlich. Daher können Personen eine wirksame Patientenverfügung abfassen, die mangels Geschäftsfähigkeit jedoch keine Vorsorgevollmacht erstellen können.
Unser Tipp: Nennen Sie die Person des Bevollmächtigten möglichst genau, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Nennen Sie neben vollem Vor- und Nachnamen auch die vollständige Adresse und das Geburtsdatum.
Was muss ich vor der Bestellung eines Bevollmächtigten wissen?
Die wichtigste Voraussetzung für die Bestellung eines Bevollmächtigten ist, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person Ihr uneingeschränktes Vertrauen besitzt. Denn der Bevollmächtigte wird für Sie in einer Situation tätig, in der Sie nicht mehr selbst Ihre eigenen Belange wahrnehmen können. Dieser wird Zugang zu Ihren ganz persönlichen Bereichen erhalten und hat die ihm übertragenen weitreichenden Befugnisse verantwortungsvoll und zu Ihrem Wohl wahrzunehmen. Da in der Praxis nicht geprüft wird, ob Sie tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln, erlangt die Vollmacht sofort Ihre Wirksamkeit. Sie müssen sich daher auf Ihren Bevollmächtigten vollkommen verlassen können.
Klären Sie vor der Bestellung Ihrer auserwählten Person in einem ausführlichen Gespräch, ob die von Ihnen gewünschte Person zur Übernahme der Aufgabe überhaupt zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang sollten Sie mit ihr Ihre Vorstellungen und Wünsche ausführlich besprechen. Nur so kann Ihr Bevollmächtigter später wissen, wie er mit Hilfe der Vollmacht in Ihrem Sinne entscheiden soll. Je mehr Sie ihm mit auf den Weg geben, desto hilfreicher kann dies für alle beteiligten Personen später sein.
Prüfung der handelnden Personen bei einer Vorsorgevollmacht
Sollten Sie keinen Angehörigen mit dieser Aufgabe betrauen, sondern eine gewerbsmäßig handelnde Person einsetzen, so ist vor der Bestellung unbedingt sicherzustellen, dass diese Person die Vertretung auch rechtmäßig ausüben darf und keiner Beschränkung unterliegt (z.B. durch das Rechtsdienstleistungsgesetz). Beispielsweise sind Rechtsanwälte zur Wahrnehmung der Vertretung befugt.
Als Bevollmächtigte kommen nur volljährige Personen in Frage. Die Person sollte voll geschäftsfähig sein, damit sie uneingeschränkt für Sie handeln kann. Es kann daher problematisch sein, wenn sich z.B. sehr alte Ehegatten gegenseitig als Vertreter einsetzen und wegen des hohen Alters bereits eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit abzusehen ist bzw. bereits vorliegt. Kann die Person die Tätigkeit nicht ausüben, wird eine Betreuung dennoch erforderlich.
Kann ich auch zwei oder mehr Bevollmächtigte benennen?
Es ist möglich, in der Vorsorgevollmacht zwei Bevollmächtigte (oder noch mehr) einzusetzen. Hier sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten denkbar: jeder Bevollmächtigte hat einen eigenen Wirkungskreis oder alle dürfen in sämtlichen Bereichen tätig werden.
Zum einen können Sie auf diese Weise verschiedenen Personen je nach ihrer besonderen Eignung die passenden Zuständigkeiten vergeben. Beispielsweise kümmert sich der Sohn dann um die wirtschaftliche Seite und die Tochter um die gesundheitlichen Aspekte. Auch wenn dies vorteilhaft sein kann die Zuständigkeiten auf unterschiedliche Personen zu verteilen, wird verstärkte Abstimmung zur Sicherstellung der Wahrung Ihrer Interessen erforderlich. Zudem muss sichergestellt sein, dass keine unkoordinierten Maßnahmen durch unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Zu bedenken ist, dass sich in der Praxis die Lebensbereiche nicht immer eindeutig dem einen oder andern Bereich zuordnen lassen, so dass sich beide Bevollmächtigten für zuständig erachten. Bei sich überschneidenden Themen können dann sehr leicht unterschiedliche Meinungen herrschen. Dann ist es unklar, was gemacht werden soll. Dies kann die Wahrnehmung Ihrer Interessen entscheidend beeinträchtigen.
Zum anderen können Sie verschiedenen Personen denselben Tätigkeitsbereich zuweisen. Tochter und Sohn dürfen dann in allen Bereichen für Sie entscheiden. Dies hat den Vorteil der Verteilung von Entscheidungen und Verantwortung auf mehrere Schultern. Allerdings erhöhen sich die Gefahren von Unstimmigkeiten, Widersprüchen und langwierigen Abstimmungsprozessen bis hin zur vollständigen gegenseitigen Blockade der Bevollmächtigten, wenn sie sich nicht einigen können. Dies kann die Wahrnehmung Ihrer Interessen ebenfalls entscheidend beeinträchtigen.
Wägen Sie daher den Nutzen von mehreren Bevollmächtigten gegen die offensichtlichen Schwächen sorgfältig ab. Was sich auf den ersten Blick als vorteilhaft darstellt, kann sich bei näherer Betrachtung als stark nachteilhaft entpuppen. Die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter beherbergt ein hohes Konfliktpotential unter den Vertretern selbst, gerade bei schwierigen familiären Entscheidungen. Die aufgeführten Risiken lassen sich mit nur einem Bevollmächtigten verringern. Ihr Hauptaugenmerk sollte auf der Durchsetzung Ihrer Interessen und der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit Ihrer Vertretung liegen. Sie können es sich nicht erlauben - gerade wenn Sie auf die Hilfe durch einen Vertreter angewiesen sind - dass sich Ihre Vertreter untereinander nicht einig sind. Machen Sie sich daher ausreichend Gedanken darüber, wie Sie Ihre Vertretung gestalten wollen.
Tipp: Stimmen Sie alle Ihre Verfügungen aufeinander ab, denn nur dann sind Ihre Vorsorgedokumente sinnvoll. Vermeiden Sie die Fehler der anderen, die Lücken und Fehler der selbst zusammengesuchten Dokumente dieses komplexen Themas erst dann bemerken, wenn es zu spät ist. Mit der Einschaltung von Rechtsanwälten wird es dann erst richtig teuer und kompliziert. Einfach mit professioneller Anleitung Vorsorgevollmacht kostenlos ausfüllen.
Kann der Bevollmächtigte die Vollmacht kündigen?
Der Bevollmächtigte hat das Recht, die Vorsorgevollmacht zu kündigen. Er ist nicht verpflichtet, diese Aufgabe unbegrenzt zu übernehmen. Die Gründe hierzu sind vielfältig und können beispielsweise veränderte Lebensumstände (z.B. Krankheit, ein Umzug in eine weit entfernte Stadt wie von Berlin nach Hamburg oder München), Überforderung mit der Aufgabe oder ein schwerer Streit mit dem Vollmachtgeber sein. Für solche Fälle ist es wichtig, bereits von Beginn an auch an Ersatz gedacht zu haben, damit eine lückenlose Vertretung bei unvorhergesehenen Umständen gegeben ist.
Außer aus wichtigem Grund hat der Bevollmächtigte so zu kündigen, dass ausreichend Zeit für die Beauftragung eines Nachfolgers bleibt. Gibt es einen Ersatzbevollmächtigten, ist dies kein Problem. Problematisch wird es, wenn es keinen Ersatzbevollmächtigen gibt und der Vollmachtgeber nicht mehr selbst in der Lage ist, einen solchen zu bestimmen. In solch einer Situation hat der Bevollmächtigte dann das Betreuungsgericht zur Bestellung eines Betreuers aufzufordern. Bis zur Bestellung des Betreuers hat der Bevollmächtigte die Geschäfte des Vollmachtgebers weiterzuführen. Tut er dies nicht, setzt er sich Haftungsansprüchen des Vollmachtgebers aus, dann vertreten durch den Betreuer bzw. die Erben.
Was passiert, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr zur Verfügung steht?
Sie sollten für den Fall des Ausfalls Ihres Bevollmächtigten im Ernstfall vorsorgen (z.B. Krankheit, Umzug in eine weit entfernte Stadt wie von Hamburg nach München oder Kündigung nach schwerem Streit). Nehmen Sie daher zur Sicherheit eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigten in Ihre Vorsorgedokumente mit auf. Steht keine weitere Person zur Verfügung, ist nämlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren unvermeidlich und es kommt dann doch zum Betreuungsfall.
Gilt eine Vollmacht umfassend und immer?
Mit einer ausführlichen Vorsorgevollmacht wird normalerweise die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich. Sind alle erforderlichen Lebensbereiche und -situationen abgedeckt, kann der Bevollmächtigte umfassend in Ihrem Interesse tätig werden.
Einschränkungen bei der Geltung sind in verschiedener Hinsicht denkbar. Beispielsweise gilt eine Vollmacht nicht, wenn sie von einer Person errichtet wurde, die wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit solche Rechtsgeschäfte nicht wirksam vornehmen kann (z.B. eine an einer weit fortgeschritten Demenz leidende Person). Ebenfalls greift sie auch nicht, wenn sie bestimmte Bereiche nicht abdeckt (z.B. keine oder unklare Regelungen trifft wie in schlechten Vordrucken).
Liegt keine Vorsorgevollmacht für einen zu regelnden Bereich vor, ist für diesen Lebensbereich vom Betreuungsgericht ein Betreuer zu bestellen. Aus diesem Grund ist es zur Sicherheit stets zu empfehlen, auf jeden Fall eine Betreuungsverfügung auch dann zu verfassen, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Vorsorgevollmacht online ausfüllen - ist das rechtlich wirksam?
Die Vorsorgevollmacht müssen Sie schriftlich verfassen. Sie kann ohne Probleme rechtlich wirksam online erstellt werden. Daher ist es sehr vorteilhaft, bei PatientenverfügungPlus am Computer mithilfe eines Fragebogens das PDF Dokument zu erstellen und nach dem Download das PDF-Dokument auszudrucken und mit der eigenhändigen Unterschrift sowie Ort und Datum zu versehen.
Von kostenlosen Formularen, Vordrucken oder Mustern sollten Sie absehen, da diese schnell veralten und deren Wirksamkeit regelmäßig von Ärzten, Behörden und anderen Stellen als unzureichend angesehen werden. Das mag für den Laien jetzt unglaubwürdig erscheinen, aber dies ist die Realität in der täglichen ärztlichen und anwaltlichen Praxis. Glauben Sie uns: lassen Sie es nicht drauf ankommen. Machen Sie es nicht wie viel zu viele andere, unwirksame Vorsorgedokumente später schmerzlich bereuen und teuer bezahlen müssen. Oder möchten Sie ca. 5.000 Euro im ersten Jahr für eine gerichtliche Betreuung bezahlen (im Schnitt dauert sie ca. 8 Jahre, es wird also teuer...) und noch weitere rechtliche Nachteile erleiden?
Ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar gültig?
Die Vorsorgevollmacht können Sie grundsätzlich völlig rechtssicher ohne Notar oder der Bestätigung durch eine andere unabhängige Person (z.B. Angehörige, Freunde, Arzt, Pfarrer) abfassen. Die online erstellte Vollmacht wird direkt mit Ihrer eigenen Unterschrift wirksam. Selbstverständlich können Sie trotzdem eine unabhängige Person bestätigen lassen, dass Sie bei den getroffenen Regelungen völlig im Klaren waren.
Zum Notar müssen Sie nur, wenn Sie bestimmte ausgewählte Befugnisse in die Vollmacht einschließen, bei denen das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt. Dies betrifft beispielsweise die Befugnis zu Immobiliengeschäften, der Ausschlagung einer Erbschaft oder der Aufnahme von Darlehen.
Vorsorgevollmacht mit Notar bei ausgewählten Befugnissen
Zum einen gibt es die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen. Hierbei wird die Identität des Unterschreibenden bestätigt. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers. Daher muss die Unterschrift vor den Augen der beglaubigenden Stelle erfolgen. Die Vollmacht darf daher von Ihnen nicht bereits unterschrieben sein. Die Beglaubigung erfolgt dann mit einem Beglaubigungsvermerk und einem Siegel. Beglaubigen können ein Notar oder die örtliche Beglaubigungsbehörde. Die Kosten der Beglaubigungsbehörde liegen derzeit pauschal bei 10 Euro gemäß § 7 BtOG.
Zum anderen ist die Beurkundung durch den Notar möglich. Die Beurkundung geht über die Beglaubigung hinaus, indem sie neben der Bestätigung der Identität des Verfassers zudem festhält, dass der Ersteller der Vollmacht über deren Inhalt und Bedeutung vollständig im Klaren ist. Das Gesetz sieht für bestimmte Bevollmächtigungen zwingend die Beurkundung vor. Dies ist beispielsweise bei der Bevollmächtigung des Vertreters zur Aufnahme eines Kredits erforderlich. Zusätzlich kann es in bestimmten Situationen sinnvoll sein, die Vollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen. Denn die notarielle Form bestätigt Ihre Geschäftsfähigkeit und damit die Wirksamkeit Ihrer Vorsorgedokumente im Zeitpunkt der Erstellung. Es kann daher gerade im hohen Alter oder bei einer vorgerückten Krankheit sinnvoll sein, Ihre geistige Klarheit rechtssicher festzustellen. Damit können spätere Zweifel oder Streitigkeiten aus unterschiedlichen (Vermögens)Interessen der Angehörigen vermieden werden. Für die Beurkundung fallen die normalen Notarkosten an. Diese Kosten des Notars bemessen sich anhand einer Tabelle und der Höhe des zugrundeliegenden Geschäftswerts. Sind hohe Vermögenswerte in der Vollmacht enthalten (wie z.B. Vollmacht für Eigenheim, weitere Immobilien, Aktiendepot), steigen die Notarkosten entsprechend.
Was kostet eine notarielle Vorsorgevollmacht?
Eine notarielle Vorsorgevollmacht richtet sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers und beläuft sich im Durchschnitt auf ungefähr 500-600 Euro für eine Person. Grundlage für die Gebühren des Notars sind die Vermögensgegenstände, für die die Vollmacht gelten soll (z.B. wird bei Verfügungsgewalt über Immobilien deren Wert herangezogen, was bereits bei einem selbstgenutzen Eigenheim heutzutage sehr viel ist und die Gebühr des Notar stark erhöht). Bei einem Ehepaar summieren sich die Kosten daher auf ca. 1.000 bis 1.200 Euro.
Spar-Tipp: Mit unseren Dokumenten können Sie mehrere hundert Euro sparen, auch wenn für Sie eine notarielle Vorsorgevollmacht erforderlich sein sollte (lesen Sie hier mehr zu diesen Sonderfällen). Denn die Vorsorgevollmacht (inklusive aller anderen Dokumente) können Sie bei uns online für insgesamt nur 29,90 Euro erstellen und lassen diese dann einfach vom Notar oder einer Beglaubigungsbehörde beglaubigen. Die Beglaubigung der Dokumente nimmt der Notar für einen Betrag zwischen 10-120 Euro je nach Vermögen vor. Dadurch erhalten Sie eine offizielle Urkunde vom Notar, profitieren von unserer Qualität und vermeiden dabei gleichzeitig die normalen hohen Notarkosten. Noch größeres Sparpotential besteht bei Beglaubigung der Dokumente bei der Beglaubigungsbehörde mit pauschal 10 Euro gemäß § 7 BtOG.
Wird der Bevollmächtigte auch kontrolliert?
Ein Bevollmächtigter besitzt großen Einfluss, denn er darf für eine andere Person verbindlich handeln. Er ist im Rahmen seiner Vertretungsmacht grundsätzlich uneingeschränkt handlungsbefugt. Er unterliegt im Gegensatz zu einem Betreuer nicht der Aufsicht durch das Betreuungsgericht. Unbedingtes Vertrauen zur Person des Vertreters ist daher von größter Wichtigkeit.
Dennoch gelten auch für ihn Beschränkungen. Seine Entscheidungen bedürfen in gesetzlich festgelegten Situationen der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Arzt und Bevollmächtigter hinsichtlich einer medizinischen Maßnahme nicht einer Meinung sind oder freiheitsentziehende Maßnahmen vorgenommen werden sollen.
Bei begründetem Missbrauchsverdacht kann das Betreuungsgericht zudem einen Kontrollbetreuer für den Bevollmächtigten einsetzen.
Haftet der Bevollmächtigte für seine Handlungen?
Der Bevollmächtigte haftet für sein Handeln gegenüber dem Vollmachtgeber und nach dessen Tod den Erben. Pflichtverletzungen des Bevollmächtigten schließen auch solche Fehler ein, die aufgrund seiner mangelnden Kenntnis beruhen. Der Bevollmächtigte kann daher nicht zu seiner Entlastung behaupten, er habe sich in der zu entscheidenden Frage nicht ausgekannt. Vor diesem Hintergrund sollten den Bevollmächtigten die besondere Bedeutung ihrer Aufgabe bewusst sein und sie sollten keine leichtfertigen Entscheidungen treffen. In Zweifelsfragen und bei Unsicherheit ist stets fachkundige Beratung einzuholen. Zusätzlich ist es sehr zu empfehlen, einen Tätigkeitsbericht anzulegen sowie die angefallenen Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. So kann von Anfang an detailliert über die eigene Aufgabe informiert und gleichzeitig Rechenschaft abgelegt werden, um Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Vertretung fundiert zu begegnen. Auf diese Weise können sowohl die Interessen des Vollmachtgebers als auch die des Bevollmächtigten gewahrt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Testament – benötigt man beides?
Vorsorgevollmacht und Testament sind zwei völlig unterschiedliche Dokumente, die unterschiedliche Situationen betreffen.
Die Vollmacht regelt, wer zu Ihren Lebzeiten rechtlich für Sie handeln soll, wenn Sie es nicht mehr selbst können. In einem Testament dagegen werden Regelungen für die Zeit nach Ihrem Tod getroffen. Im Testament wird im Wesentlichen festgelegt, wer nach Ihrem Tod die hinterlassenen Gegenstände erhalten soll. Bis zu Ihrem Tod gilt die Vollmacht, danach gilt das Testament. Nach Ihrem Tod handeln die Erben.
Daher gilt: eine Vorsorgevollmacht ersetzt kein Testament und umgekehrt. Es kann daher auf keines der beiden Dokumente verzichtet werden. Man muss beide besitzen.
Welche Kosten entstehen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten?
Eine von Ihnen bevollmächtigte Person führt Ihre Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich. Dies kann jedoch vertraglich auch anders geregelt werden. Hierzu gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen. Ob Sie sich für eine Vergütung für Ihren Bevollmächtigten entscheiden, liegt ganz in Ihrem Ermessen. Sicherlich ist die ehrenamtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen auch mit einem gewissen regelmäßigen Zeitaufwand Ihres Bevollmächtigten verbunden und eine ausgiebige Verfolgung Ihrer Interessen kann nicht gratis erfolgen. Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung jedoch, dass gerade bei einem sehr langen Zeitraum der Bevollmächtigung Ihre eigene medizinische und pflegerische Versorgung mit Ihren eigenen finanziellen Mitteln trotz einer Vergütung gesichert bleiben kann.
Orientierung für Bevollmächtigte gibt beispielsweise das gesetzliche System der Betreuer. Betreuungen werden ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Dabei kann zwischen einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 399 Euro pro Jahr und einer Entschädigung gemäß Einzelnachweisen (z.B. Reisekosten, Auslagen) gewählt werden.
Bei Berufsbetreuern hat der Gesetzgeber unterschiedliche Vergütungsstufen vorgesehen. Je nach Qualifikation des Betreuers belaufen sich diese zwischen 27 und 44 Euro pro Stunde, wobei nach festgelegten Vergütungspauschalen abgerechnet wird. Die Höhe der Pauschale richtet sich auch nach dem Stadium der Betreuung, so dass zu Anfang wegen der Einarbeitung eine höhere Pauschale abgerechnet werden kann als nach dem ersten Jahr der Betreuung. Derzeit steht einem Berufsbetreuer bei einer Betreuung einer vermögenden Person nach dem Gesetz ab dem zweiten Jahr eine Vergütung zwischen ca. 70 Euro und 200 Euro im Monat zu. So kommen recht schnell bis zu ca. 2.400 Euro zusammen. Dieser Betrag ist vom Betreuten zu begleichen. Bei einem mittellosen Betreuten im Sinne des Sozialrechts liegt die Vergütung zwischen ca. 50 Euro und 150 Euro im Monat. Diese Vergütung wird vom Staat übernommen. In den ersten Monaten liegt die Vergütung wegen der in der Regel benötigten Einarbeitung darüber.
Tipp: Sie wollen über die Vorsorge auf dem Laufenden gehalten werden? Abonnieren Sie unverbindlich unseren Newsletter.
Wann muss ich Elternunterhalt zahlen?
Unabhängig davon, wer für die Eltern handelt: wenn die Eltern in Pflege sind und die Kosten hierfür das Vermögen der Eltern übersteigen, haben die Kinder Elternunterhalt zu zahlen.
Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister registrieren und hinterlegen
Hinterlegen Sie Ihre Vorsorgedokumente im Vorsorgeregister bei PatientenverfügungPlus. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Vorsorgeregelung im Notfall gefunden wird und das Betreuungsgericht keinen Betreuer bestellt, weil die von Ihnen bestimmte Vertrauensperson bekannt ist. Denn der in einer ordnungsgemäßen Vollmacht eingesetzte Bevollmächtigte geht einem Betreuer vor. Die Hinterlegung erfolgt unkompliziert durch Hochladen der PDF-Dokumente. Durch einen Notfallausweis für die Brieftasche und einen Notfallauskleber für die Gesundheitskarte können sich im Notfall die handelnden Personen wie z.B. Ärzte online unkompliziert, jederzeit und von überall aus Zugang zu Ihren Unterlagen und damit Ihrem Willen verschaffen. Lesen Sie hier mehr zur Hinterlegung im Vorsorgeregister und die Vorteile gegenüber der Bundesnotarkammer.
Wie sichere ich Kinder ab?
Kinder können gemäß BGB keine Vorsorgevollmacht abschließen. Damit die Erziehung der Kinder in sichere Hände gelegt wird, können die Eltern mit einer Sorgerechtsverfügung dafür sorgen, dass sich eine von Ihnen gewählte Vertrauensperson um die Kinder kümmert. Denn die Regelung des Sorgerechts ist wichtig für eine gute spätere Vormundschaft.
Wichtige Fragen in der Übersicht
- Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht?
Sie brauchen eine Vorsorgevollmacht, damit ein Vertreter für Sie in rechtlicher Hinsicht wirksam handeln kann, wenn Sie dies nicht mehr selbst können (z.B. im Koma). Der Gesetzgeber verlangt, dass jede Person zu jeder Zeit rechtswirksame Handlungen vornehmen oder empfangen kann. Ohne Vorsorgevollmacht muss durch ein Gericht ein (Berufs)Betreuer für Sie bestellt werden, dessen Kosten Sie bezahlen müssen (ca. 5.000 Euro für das Verfahren).
- Wo bekomme ich eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht und zusätzlich eine Patientenverfügung und Betreuungsverfügung bekommen Sie bei PatientenverfügungPlus automatisch, nachdem Sie Ihre Angaben in unserem Fragebogen gemacht haben.
- Wann brauche ich eine notarielle Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht ist direkt mit Ihrer Unterschrift und auch ohne Notar sofort wirksam. Nur für wenige Sonderfälle wie z.B. die Ermächtigung Ihres Vertreters für Immobiliengeschäfte benötigen Sie eine notarielle Vorsorgevollmacht.
- Wer unterschreibt eine Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht unterschreibt der Vollmachtgeber, der Vertreter muss nicht unterschreiben.
- Wo soll ich meine Vorsorgevollmacht aufbewahren?
Die Vorsorgevollmacht sollte so aufbewahrt werden, dass Ihr Vertreter direkt auf sie zugreifen kann. Hierzu bietet sich traditionell ein spezieller Ordner zu Hause oder neuerdings die Online-Hinterlegung der Dokumente mit Notfallausweis an, damit die Dokumente von Ärzten oder Vertretern bei Bedarf jederzeit im Volltext online eingesehen werden können. Wenn Sie die Vorsorgevollmacht zu Hause lagern und den Vertreter nur über den Aufbewahrungsort informieren, behalten Sie bis zum Eintritt des Ernstfalls die Kontrolle über die Vollmacht.
- Wo soll ich meine Vorsorgevollmacht abgeben?
Die Vorsorgevollmacht können Sie Ihren Vertretern geben, damit diese die Dokumente direkt vorliegen haben. Damit die Vertreter und Ärzte nur das aktuellste Dokument sehen, sollten Sie die Online-Hinterlegung der Dokumente mit Notfallausweis wählen. Damit wird das jeweils aktuellste Dokument von Ärzten oder Vertretern im Ernstfall abgerufen. Wenn Sie die Vorsorgevollmacht zu Hause lagern und den Vertreter nur über den Aufbewahrungsort bei Ihnen informieren, behalten Sie bis zum Eintritt des Ernstfalls die Kontrolle über die Vollmacht.
- Warum man für die Vorsorgevollmacht keinen Notar braucht?
Sie brauchen nur für wenige Ausnahmeregelungen bei einer Vorsorgevollmacht zum Notar gehen (z.B. Ihr Vertreter soll auch Immobiliengeschäfte für Sie vornehmen dürfen). Denn die Vorsorgevollmacht ist direkt mit Ihrer Unterschrift und ohne Mitwirkung eines Notars sofort wirksam. Das hat der Gesetzgeber extra so geregelt.
um jedem den Zugang zu einer wirksamen und bezahlbaren Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu ermöglichen.“