Finanztip Empfehlung 2024
Rundum-Sorglos-Paket für Ihre Vorsorge
Erstklassige Bewertung 4,7/5
emfohlen von
Finanztip empfehlung Rechtsdienstleister Vorsorge 6/2023
Unverbindlich
Formular ausfüllen
Zum Formular
Zur PDF Vorlage Zur Vorlage

Pflege - was man im März 2024 wissen muss

Pflege ist in Deutschland nicht nur im März 2024 ein großes Thema: aktuell sind bereits über 4,2 Millionen Bundesbürger pflegebedürftig. Schon lange bevor Sie selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, sollten Sie sich daher mit dem Thema Pflege auseinandersetzen. Denn so entgehen Sie der Gefahr, unvorbereitet zu sein und durch überstürztes Handeln Fehler zu begehen. Gerade in diesem sensiblen Bereich kann dies weitreichende Konsequenzen haben.

Im Folgenden haben wir Ihnen daher die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Wann ist man pflegebedürftig?

Das Sozialgesetzbuch gibt die Legaldefinition der Pflegebedürftigkeit. Demnach sind alle Menschen pflegedürftig, die "wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."

Die individuelle Pflegebedürftigkeit beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung durch Gutachter. Bei den Gutachtern handelt es sich um Pflegekräfte oder Ärzte, die nach Begutachtung der Person Ihre Beurteilung an die Pflegekasse weiterleiten. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse kann zwischen Pflegestufe 0 (niedrigster Pflegebedarf) und Pflegestufe 3 (höchster Pflegebedarf) liegen. Mit der Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes ab 2017 ändert sich diese Skala. Dann werden die bisherigen Pflegestufen durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt.

Wo kann man sich zur Pflege beraten lassen?

Es existiert ein gesetzlich verankerter Anspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegeberatung wird von der Pflegekasse übernommen und erfolgt durch einen Pflegeberater in einer der vielen Beratungsstellen oder aber zu Hause. Informationen zu Beratern und Beratungsstellen erfragen Sie direkt bei der Pflegekasse. Dort erfahren Sie wo sich eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe befindet und wie Sie mit einem Pflegeberater in Kontakt treten.

Die Pflegeberatung umfasst alle medizinischen, rechtlichen und finanziellen Fragen hinsichtlich der Pflege und ist gratis. Ein Berater kann beispielsweise bei der Beantragung einer Pflegestufe behilflich sein und die Erlangung weiterer Zuschüsse ermöglichen. Auch Fragen zu altersgerechtem Wohnen oder ärztlichen Diagnosen beantwortet der Pflegeberater gerne. Dank ihrer guten Kontakte im Pflegebereich haben viele Berater auch Zugang zu ehrenamtlichen Helfern, welche der pflegebedürftigen Person zur Seite stehen können. Nicht zu vergessen ist auch, dass zusätzlich zum Beratungsangebot die Pflegeberater auch Kurse rund um das Themengebiet Pflege anbieten.

Welche Kosten entstehen und wer trägt sie?

Was die Kosten für Unterbringung und Pflege betrifft, so hängen diese von der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person ab. Mit dem Steigen der Pflegebedürftigkeit steigt aber gleichzeitig auch die Bezuschussung durch die Pflegekasse. Künftig reicht diese von ca. 100 Euro bei Pflegegrad 1 bis ca. 2.000 Euro bei Pflegegrad 5. Die die Bezuschussung übersteigenden Kosten haben der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen über den Eigenanteil zu finanzieren. Sind sie dazu nicht in der Lage, so übernimmt der Staat auch diesen Anteil.

Pflegegeld: Auf welche Leistungen hat man Anspruch?

Man kann zwischen Sachleistungen (etwa der Hilfe von Pflegediensten) oder finanziellen Leistungen (bei der Pflege durch Angehörige zu Hause) wählen. Auch eine Kombination zwischen Sachleistungen und finanziellen Leistungen ist möglich. So kann man zum Beispiel einmal am Tag einen Pflegedienst kommen lassen und für die restliche Zeit Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige beantragen.

Pflegegeld beantragen

Voraussetzung für Pflegegeld ist das Vorliegen eines Pflegegrades, der bei der Pflegekasse beantragt wird. Diese beauftragt für gesetzlich Versicherte ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Der Gutachter beurteilt die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen, sog. Modulen. Anhand dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse anschließend über die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad. Man sollte im Vorfeld die Fragen zu den Modulen anschauen, um zu wissen, was auf einen zukommt. Außerdem ist es ratsam, als Angehöriger bei der Begutachtung dabei zu sein und korrigierend einzugreifen, falls der Pflegebedürftige Fähigkeiten besser darstellt, als sie tatsächlich sind. Man sollte dem Gutachter Dinge vorführen, die Schwierigkeiten bereiten, damit ein realistisches Bild gezeichnet wird.

Nach Zugang des Bescheids der Pflegekasse über die Einstufung kann man innerhalb von vier Wochen dagegen Widerspruch einlegen. Daraufhin wird ein weiteres Gutachten erstellt. Kommt dies zu dem gleichen Ergebnis, kann man vor dem Sozialgericht gegen die getoffene Einstufung klagen.

 


Tipp: Erstellen Sie für den Pflegefall umfassende Vorsorgedokumente mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und natürlich Betreuungsverfügung. Vermeiden Sie die Fehler der andern, die die Lücken und Fehler unqualifizierter Dokumente bei diesem komplexen Thema erst dann bemerken, wenn es zu spät ist und kein Geld der Welt die Situation mehr ändern kann. Mit der Einschaltung von Rechtsanwälten wird es dann erst richtig teuer und kompliziert. Den Satz "Hätte ich das doch nur bloß früher gewußt..." können Sie sich sparen. Einfach jetzt handeln.


Pflege durch Angehörige: gesetzliche Pflegezeit

Bei der Pflege durch Angehörige haben diese Anspruch auf Pflegezeit. Als nahe Angehörige gelten Ehepartner, Lebenspartner, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Sind diese Personen Arbeitnehmer, so können sie sich sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Es handelt es hierbei um eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung. Dies gilt aber nur, sofern das Unternehmen für das sie tätig sind mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Neben einer völligen Freistellung ist auch eine teilweise Freistellung möglich, wenn dies die Pflegebedürftigkeit zulässt. Ist eine zeitlich lange Pflegezeit erforderlich, so können pflegende Angehörige darüber hinaus für zwei Jahre bei vollem Kündigungsschutz eine Absenkung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden in der Woche einfordern. Auch hier gilt es, andere Regelungen für Kleinbetriebe zu beachten.

Bei einem aktuen Pflegefall in der engeren Familie kann man sich bis zu zehn Tage extra freinehmen, um eine Betreuung zu organisieren. Der Arbeitgeber muss den Sonderurlaub gewähren, kann aber ein Attest über die Pflegebedürftigkeit verlangen.

Pflege und Wohnen in Pflegeeinrichtungen

Sollte die Pflege in einer Pflegeeinrichtung erforderlich werden, so können Sie aus einer Vielzahl an unterschiedlichen Optionen auswählen. Es gibt Pflegeheime, Seniorenresidenzen, Pflege-Wohngemeinschaften und vieles mehr. Die Wahl hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise vom Grad der Pflegebedürftigkeit und von den Präferenzen des zu Pflegenden sowie dessen Angehörigen. Eine große Hilfe hierbei bieten verschiedene Portale. Dort finden Sie die passende Pflegeeinrichtung bzw. den passenden Pflegedienst für Ihre Anforderungen.

Grundsätzlich gilt natürlich, dass eine rechtzeitige Beschäftigung mit dem Thema Ihnen ermöglicht, sich eingehend mit der Herausforderung zu beschäftigen und die richtige Wahl zu treffen. Um eine gute Versorgung für die eigenen Bedürfnisse für eine lange Zeit zu gewährleisten, sollten Sie sich eingehend informieren und die Pflegeeinrichtung mit Bedacht wählen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wenn Eltern Hilfe brauchen:

1. Betreutes Wohnen: Dies ist für all diejenigen geeignet, die ihren eigenen Alltag noch allein bewältigen können, aber Unterstützung wünschen. Es handelt sich um eine seniorengerechte Wohnung mit Services wie Hausmeister, Notruf sowie Pflege, Putzfrau und ähnlichem.

2. Ambulante Pflege: Es wird Unterstützung in den eigenen vier Wänden angeboten, damit man noch lange zu Hause wohnen kann.

3. Tagespflege: Hierbei handelt es sich um eine zweitweise Betreuung außer Haus, zum Schlafen geht man nach Hause. Die Nachtpflege ist eine Alternative, wenn man sich tagsüber um den Angehörigen kümmert, aber nachts Untersützung benötigt. 

4. Pflegeheime: Es wird eine 24 Stunden Betreuung und Pflege angeboten, wenn man Hilfe benötigt und die Kinder nicht Vollzeit unterstützen können.

5. Pflege-Wohnegemeinschaften: Hierbei handelt es sich um familiär geführte Wohngruppen aus i.d.R. 4-8 Pflegebedürftigen. Der Alltag wird gemeinsam bewerkstelligt und gestaltet. Der Einsatz von Angehörigen ist meist hoch. Die familiäre Umgebung kommt vielen zugute, man muss aber auch die Eigenheiten der Mitbewohner akzeptieren.

6. Stationäre Hausgemeinschaften: Diese ähneln den Pflege-WGs, allerdings sind sie trägegeführt und an ein Pflegeheim angeschlossen. Die Betreuung übernehmen Präsenzkräfte, Pflege wird über das Pflegeheim organisiert.

Was wenn die Eltern sich weigern ins Heim zu ziehen?

Man kann niemanden zwingen, in ein Heim zu ziehen, solange die Person noch in der Lage ist, ihren Willen zu äußern. Gutes Zureden, Probewohnen, etc. sind Maßnahmen, die das Eis brechen können.  

Ausländische Pflegekraft im eigenen Haus aufnehmen

Man sollte mit der ausländischen Pflegekraft einen ambulantn Pflegevertrag schließen oder sie über seriöse ausländische Agenturen buchen. Die ordnungsgemäße sozialversicherungsrechtliche Anmeldung ist wichtig.

Die Pflegekraft hat Recht auf Freizeit und einen freien Tag pro Woche. Eine Schicht dauert acht Stunden, maximal zehn in Ausnahmesituationen. Bei Bedarf einer 24 Stunden Pflege sollte dies in Kombination mit einem Pflegedienst arrangiert werden.

​  Starten Sie hier Ihre Vorsorge

✓ Fragebogen ausfüllen & PDF erhalten

✓ Ohne Notar sofort wirksam 

✓ Notfallausweis zum Abruf durch Ärzte

+ Bekannt aus FAZ, SZ und dem Radio

+ Tausende zufriedene Kunden

 

Keine Ausreden mehr.
Handeln Sie jetzt!

Andere interessierten sich auch für diese Themen

Ratgeber zur Patientenverfügung

Notvertretungsrecht für Eheleute - trotzdem Vorsorgevollmacht unverzichtbar

Notvertretungsrecht für Eheleute - trotzdem Vorsorgevollmacht unverzichtbar

18.03.2023

Das neue gesetzliche Notvertretungsrecht bietet nur eine Notlösung. Jeder benötigt weiterhin eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn man im Ernstfall die gravierenden Nachteile der gesetzlichen Regelung vermeiden möchte.

Mehr lesen
Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten im Überblick

Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten im Überblick

05.02.2023

Das Notvertretungsrecht der Ehegatten ist ein gänzlich neues Konzept seit Januar 2023. Erfahren Sie hier im Überblick seine Vorteile und Nachteile und wieso Sie sich nicht darauf verlassen sollten. 

Mehr lesen
Übersicht zum neuen Betreuungsrecht 2023

Übersicht zum neuen Betreuungsrecht 2023

02.01.2023

Anfang 2023 ist das neue Betreuungsrecht in Kraft getreten. Dieses hält einige wichtige Neuerungen bereit, die wir für Sie zusammengefasst haben.

Mehr lesen