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Sterbehilfe in Deutschland im Überblick: Definition & Pro + Contra

Die Sterbehilfe ist auch im März 2024 eines der wenigen gesellschaftspolitischen Themen in Deutschland, welches so unterschiedlich und gleichzeitig auch so emotional diskutiert wird.

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​Der Begriff Sterbehilfe weckt unterschiedlichste Assoziationen und unterteilt die Lager in pro und contra. Für den einen ermöglicht sie todkranken Patienten durch Sterbebegleitung ein menschenwürdiges Sterben ohne unnötiges Leiden. Für andere wiederum kommt Sterbehilfe als Tötung nicht in Frage und sie stellen den Vorgang auf eine Stufe mit Mord und Totschlag. 

Doch was ist Sterbehilfe eigentlich? Wie wird es definiert, wie sieht die rechtliche Lage in Deutschland aus und welche Unterscheidungen werden in der Praxis getroffen? Hier informieren Sie sich.

Wichtige Antworten zur Sterbehilfe im März 2024 direkt lesen

Was ist passive Sterbehilfe?

Wie definiert sich indirekte aktive Sterbehilfe?

Wie erkenne ich direkte aktive Sterbehilfe?

Was ist das aktuelle BGH-Urteil zur Sterbehilfe?

Gibt es die Möglichkeit zur gewerbsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland?

Gibt es ein Sterbehilfegesetz?

Was sind die Pro und Contra Argumente zur Sterbehilfe?

Was ist Palliativmedizin und wann wird sie angewandt?

Wie ist die Sterbehilfe im Ausland (Schweiz, Niederlande, Belgien, Österreich) geregelt?

 

Eine gängige Kategorisierung ist die Unterscheidung zwischen passiver Sterbehilfe, indirekter aktiver Sterbehilfe und direkter aktiver Sterbehilfe.

Passive Sterbehilfe

Als passive Sterbehilfe wird das Zulassen des Todes aufgrund alters- oder krankheitsbedingter Gründe definiert, d.h. der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bei Beibehaltung der Grundpflege und von schmerzlindernder Behandlung. Als Formen der passiven Sterbehilfe gelten insbesondere folgende Maßnahmen: Verzicht auf eine Dialyse, Verzicht auf künstliche Beatmung, Verzicht auf bestimmte Medikamente, Verzicht auf künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Verzicht auf Reanimation. Der Abbruch der genannten Maßnahmen gilt ebenfalls als passive Sterbehilfe. Wird solch ein Weg gewählt, erfolgt die weitere Behandlung nach den Grundsätzen der Palliativmedizin. 

Diese Form der Sterbehilfe ist zulässig, sofern eine entsprechende Willensäußerung des Patienten – zum Beispiel  in Form einer Patientenverfügung – vorliegt beziehungsweise von den Angehörigen glaubhaft nachgewiesen werden kann. Sollte diese Willensäußerung von den behandelnden Ärzten nicht befolgt werden, droht Ihnen eine Bestrafung wegen Körperverletzung. Problematischer ist es, wenn keine Patientenverfügung oder ähnliche Willensäußerung des Patienten vorliegt und er zu einer solchen auch nicht mehr in der Lage ist.

Ein weltweit bekannter Fall passiver Sterbehilfe und der dadurch aufgeworfenen medizinischen und juristischen Fragestellungen war der Fall von Terri Schiavo in den USA. Die Amerikanerin hatte bei einem Zusammenbruch eine durch Sauerstoffmangel ausgelöste schwere Gehirnschädigung erlitten und befand sich 15 Jahre lang im Wachkoma. Ihr Ehemann klagte mehrere Jahre, um die Einstellung der künstlichen Ernährung zu erreichen. 2005 hatte er damit Erfolg und die künstliche Ernährung seiner Frau wurde eingestellt, woraufhin sie kurz darauf verstarb. Das Medienecho, welches dieser Fall in Amerika auslöste, zeigt, wie umstritten das Thema Sterbehilfe in der Öffentlichkeit ist.

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Indirekte aktive Sterbehilfe

Als indirekte aktive Sterbehilfe bezeichnet man die schmerzmildernde Behandlung eines Patienten im Endstadium der Behandlung, bei der man ein Lebensverkürzungsrisiko in Kauf nimmt. Man spricht hierbei auch von einer palliativen oder auch terminalen Sedierung, d.h. Beruhigung bis hin zur Bewusstseinsausschaltung in der Finalphase einer Krankheit.

Patienten, die im Endstadium ihrer schweren Erkrankung unter qualvollen Symptomen wie Schmerzen oder Ängsten leiden, kann man mit bestimmten Betäubungs- und Beruhigungsmitteln helfen, diese Symptome erträglich zu machen. Dabei wird das Risiko, dass die Medikamentenabgabe das Leben des Patienten verkürzen könnte, dem Therapieziel untergeordnet. Solche Maßnahmen finden sich in der Palliativmedizin wieder.

Juristisch betrachtet handelt es sich bei der sogenannten indirekten aktiven Sterbehilfe grundsätzlich um keinen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch. Denn laut dem höchsten deutschen Strafgericht kann sogar die Nichtverabreichung von schmerzlindernden Medikamenten trotz ihrer Nebenwirkung eines möglichen vorzeitigen Todeseintritts als unterlassene Hilfeleistung oder Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Wünscht man persönlich keine solche Behandlung, so sollte dies unbedingt in einer Patientenverfügung festgehalten werden.

Direkte aktive Sterbehilfe

Bei der direkten aktiven Sterbehilfe handelt es sich um die beabsichtigte und aktive Beschleunigung oder Herbeiführung des Todes eines Patienten. Der Tod wird hierbei im Gegensatz zur indirekten aktiven Sterbehilfe nicht nur in Kauf genommen, sondern vorsätzlich herbeigeführt.

Die direkte aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar. Wird die Tötung auf Wunsch des Patienten - sei es durch eine Patientenverfügung oder eine andere Willensäußerung - durchgeführt, so spricht man von einer Tötung auf Verlangen. Diese wird nach § 216 StGB mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Liegt keine solche Willensäußerung des Betroffenen vor, so handelt es sich um Totschlag. Diese Art der Sterbehilfe kann daher auch nicht aus Gewissengründen gerechtfertigt werden. Wirkt man bei solch einer Tötung mit, kann man später keinen Freispruch erwarten.

Beihilfe zur Selbsttötung - assistierter Suizid/Suizidbeihilfe

Eine Sonderform der direkten aktiven Sterbehilfe ist die Beihilfe zur Selbsttötung, die auch assistierter Suizid genannt wird. Bei der Suizidbeihilfe erfolgt die Hilfeleistung zur Selbsttötung beispielsweise durch die Bereitstellung eines tödlichen Medikaments durch einen Sterbehilfeverein.

Von einer Selbsttötung kann man aber nur dann sprechen, wenn der Suizident die Tatherrschaft über das Geschehen hat, also den letzten Schritt in freier Willensäußerung noch selbst beherrscht. Sollte ein anderer die letzte todbringende Handlung vornehmen (unabhängig von seinen Gewissengründen), handelt es sich nicht mehr um einen Suizid, sondern es liegt dann vielmehr eine strafbare Tötung vor. Die Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Selbstmord und Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) richtet sich daher nach der „Tatherrschaft“. Werden dem Sterbewilligen von einer anderen Person Medikamente eingeflößt oder eine todbringende Spritze gesetzt, hat die andere Person die Tatherrschaft und wird dann wegen Tötung auf Verlangen bestraft. Schluckt der Sterbewillige dagegen die von einer anderen Person besorgten Medikamente selbst, hat die sterbewillige Person die Tatherrschaft und die andere Person bleibt straflos.

Da die Suizidbeihilfe nicht strafbar ist, führte dies in der Vergangenheit dazu, dass Organisationen und Vereine wie etwa „Sterbehilfe Deutschland“ oder „Dignitas Deutschland“ den assistierten Suizid teilweise als gewerbliches Geschäftsfeld betrieben. Hiergegen regte sich unter vielen Bundestagsabgeordneten Widerstand. Zur Änderung der Rechtslage wurden fraktionsübergreifende Gruppenanträge durch Abgeordnete zur Diskussion im den Bundestag gebracht. Die Bandbreite reichte von einem Gruppenantrag zum strafbaren Komplettverbot der Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung für Ärzte, Selbsthilfevereine und auch Angehörige bis hin zu einer gesetzlichen Erlaubnis der Hilfe zum Suizid. Durchgesetzt hat sich schließlich der Gruppenantrag zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. In § 217 StGB heißt es nun: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Erfolgt die Suizidhilfe hingegen nicht geschäftsmäßig, ist dies in Deutschland mangels Vorliegens einer fremden, rechtswidrigen Haupttat grundsätzlich nicht strafbar. Die Rechtsprechung macht von dieser grundsätzlichen Straflosigkeit allerdings Ausnahmen. Ähnlich wie bei der passiven Sterbehilfe ohne Willensäußerung des Patienten handelt es sich also auch bei der Beihilfe zur Selbsttötung um einen schwierigen juristischen Bereich.


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Aktuelle Rechtsprechung des BGH 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein vielbeachtetes Urteil (3. Juli 2019 - 5 StR 132/18, Vorinstanz Landgericht Hamburg - Urteil vom 8. November 2017 – 619 KLs 7/16 sowie vom 3. Juli 2019 - 5 StR 393/18, Vorinstanz: Landgericht Berlin - Urteil vom 8. März 2018 - (502 KLs) 234 Js 339/13 (1/17)) gesprochen. Es ging um die Frage, ob Ärzte zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen verpflichtet sind, wenn ein Mensch aufgrund von Handlungen einer Selbsttötung bewusstlos wird. Ob also der Arzt den Sterbewilligen retten muss. Das Gericht entschied, dass Ärzte keine Pflicht besitzen, Menschen in dieser Situation zu retten bzw. wiederzubeleben. Eine Strafbarkeit nach §§ 217, 216 und 323c StGB bestand daher nicht, so dass Freisprüche für die Ärzteschaft ergingen. Mit dieser Rechtsprechung vollzieht der BGH damit einen Richtungswechsel bei der ärztlichen Rettungspflicht im Fall von Bewusstlosigkeit nach Suizid (anders als bisherige Urteile vom 4. Juli 1984).

Es lagen folgende Fälle zugrunde: Im Hamburger Fall wollten zwei über 80-jährige Frauen mit Hilfe eines Sterbehilfevereins aufgrund Altersbeschwerden selbstbestimmt aus dem Leben scheiden. Der begleitende Arzt hatte den Frauen erläutert, wie sie die Medikamente einnehmen sollten und wie diese wirken. Er war während des Sterbens der Personen anwesend, ergriff aber wie von den Frauen gewünscht keine Rettungsmaßnahmen. Im Berliner Fall wollte eine 44-jährige Frau sterben, die körperlich und psychisch erkrankt war und bereits mehrfach Selbsttötungsversuche unternommen hatte. Da sie ihr Leben als nicht mehr lebenswert ansah, wollte sie mit Hilfe Ihres Hausarztes sterben. Der Arzt verschrieb ihr ein tödlich wirkendes Medikament und überließ es ihr. Nach Einnahme des Stoffes besuchte er die Frau während des Sterbeprozesses immer wieder, leitete aber ebenfalls wie gewünscht keine Maßnahmen zur Lebensrettung ein.

Der BGH stellte fest, dass die aus dem Leben scheiden wollenden Frauen aus freien Stücken handelten. Die Selbsttötung seien damit Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts, das der Arzt zu beachten habe. Den Ärzten ist daher keine Verantwortung für ihre im Vorfeld geleistete Arbeit vorzuwerfen, weil bei beiden Frauen keine Einschränkungen hinsichtlich der Eigenverantwortlichkeit Ihres Tuns zu erkennen gewesen waren. Das Gericht führt hierzu aus, die „Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden "Lebensmüdigkeit" und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen“.

Ebenso waren die Ärzte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht zu deren Rettung verpflichtet. Denn der Hamburger Arzt hatte bereits nicht die Behandlung der Betroffenen übernommen. Beim Berliner Arzt übertraf das zu respektierende Selbstbestimmungsrecht die als begleitender Hausarzt bestehende Rettungspflicht seiner Patientin. Bei den entsprechenden Vertretern der Ärzteschaft wurden die Freisprüche mit Erleichterung aufgenommen.

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Aktuelles BVerfG-Urteil: Besteht in Deutschland die Möglichkeit zur organisierten Sterbehilfe? 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.02.2020 das im Strafgesetzbuch verankerte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 StGB für nichtig erklärt. Das Gericht erklärte, dass Suizidbeihilfe nicht nur bei schwerer Krankheit das Recht jedes Einzelnen sei, sondern in jeder Phase menschlichen Lebens bestehe. Ein Verbot der Selbsttötung stellt eine inhaltsleere Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wiegt schwer. Das BVerfG führt hierzu aus: "Ein Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe allein zu dem Zweck, hierdurch die Anzahl assistierter Suizide gering zu halten, ist daher ebenso unzulässig wie jede Zielsetzung, die die Entscheidung des mit autonomem Willen handelnden Grundrechtsträgers, sich mit der Unterstützung Dritter bewusst und gewollt selbst zu töten, als solche missbilligt, tabuisiert oder mit einem Makel belegt".

Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht die Begründung des Gesetzgebers in Bezug auf die Gefahren einer Freigabe der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe z.B. durch einen Sterbehilfeverein nicht in Frage gestellt. Eine dieser Gefahren besteht darin, dass Sterbehilfevereine geschäftsmäßige Suizidbeihilfe zu einer gesellschaftlichen Normalisierung der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könnte. Vor dem Hintergrund von Kostendruck und Versorgungslücken im Pflege- und Gesundheitssystem kann dies genauso eine reelle Gefahr darstellen wie die Angst, Angehörigen nicht zur Last fallen zu wollen. Damit würde die Schwelle zur Suizidbeihilfe sinken. Sich als Individuum hiergegen explizit auszusprechen ist auf der anderen Seite natürlich auch gerade Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts. Eine Autonomie darf aber nicht insofern falsch verstanden werden, dass sie dort angenommen wird, wo sie nicht vorliegt.     

Es obliegt nun dem Gesetzgeber auf Grundlage der Debatte 2015 unter Einbeziehung des Ethikrates einen neuen passenden Gesetzentwurf zur Beihilfe der Selbsttötung zu entwicklen - ohne bei diesem neuen Gedankenexperiment die Argumente der bisherigen Debatte außen vor zu lassen

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2017

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2017 verbindlich entschieden, dass Menschen mit unheilbaren, schweren Krankheiten und damit einhergehenden unerträglichen Schmerzen, ohne Hoffnung auf eine deutliche Verlängerung der Lebensphase und einem klaren Sterbewunsch, freiwillig das Leben durch den Erhalt von todbringenden Medikamenten beenden können. Voraussetzung für den Erhalt dieser Arzneimittel zum Suizid ist ein Antrag des Sterbewilligen an das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArm). 

Das Bundesgesundheitsministerium hat sich jedoch bisher geweigert, das Urteil umzusetzen. Laut Pressemeldungen hat der Bundesgesundheitsminister das BfArm persönlich dazu angewiesen, die Auslieferung der Medikamente an den Sterbewilligen zu stoppen. Entsprechend wurde von über 100 Anträgen bisher keiner positiv beschieden. Minister Spahn hat ausgeführt, dass das Urteil derzeit keine Bindungskraft entfalten könne. Denn zum einen habe sich der Bundestag 2015 klar gegen die organisierte Sterbehilfe ausgesprochen. Andererseits liefen derzeit mehrere Verfassungsklagen gegen das Urteil. Zudem würde die derzeitige Situation bedeuten, dass Beamte auf Antrag darüber entscheiden, ob ein Mensch mit staatlicher Unterstützung sterben dürfe oder nicht. Dies könne nicht sein.

Sterbehilfegesetz 2022 

Aufgrund des BVerfG-Urteils haben nun mehrere Bundestagsabgeordnete um Katrin Helling-Plahr und Karl Lauterbach eine Initiative zur Regelung der Sterbehilfe gestartet. Es soll ein Weg zur Selbstötung unter Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung gefunden werden. Hierbei soll unter Berücksichtigung von Strafrecht, Arzneimittelrecht und dem Berufsrecht der Ärzte ein Weg gefunden werden, um sicherzustellen, dass wirklich sicher Sterbewillige hiervon Gebrauch machen können. Hierbei wird an die Einhaltung bestimmter Fristen, Beratungsgespräche sowie die Einbindung mehrerer Personen bei der Begutachtung der Situation gedacht. Missbrauch soll vermeiden werden, wobei auch ein Werbeverbot einzuschließen ist.

Die öffentliche und im Bundestag geführte Diskussion wird sicherlich in Politik, Gesellschaft und Ärzteschaft kontrovers und lang geführt werden. Insbesondere sollen Personen davor geschützt werden, aufgrund von Alter, Krankheit oder sozialem Druck von Dritten zur Inanspruchnahme der Sterbehilfe gedrängt zu werden, um niemandem zur Last zu fallen. Bis zu einem Gesetz wird daher noch einige Zeit ins Land gehen.  


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Sterbehilfe: Pro und Contra

Die Debatte über die Sterbehilfe wird schon seit langer Zeit geführt und die Themenfelder, die die Fürsprecher und Gegner anbringen, umfassen die Bereiche von Recht und Medizin bis hin zu Religion und Ethik. Wichtige Argumente beider Seiten seien hier ohne Wertung und ganz neutral allein zum Zwecke der Information angeführt.

Die Befürworter der Sterbehilfe wie der Ethiker Jochen Taupitz sind der Ansicht, dass Sterbehilfe als Sterbebegleitung todkranken Menschen, die an unerträglichen Schmerzen leiden, unnötiges Leid erspare. Weiterhin wird angemerkt, dass ein Verbot der Sterbehilfe dem Recht auf Selbstbestimmung zur Realisierung des Sterbewunsches zuwiderläuft. Wenn ein Mensch die feste Überzeugung eines Sterbewunsches besitzt, dann sollte dies respektiert werden. Letztlich wird auch angeführt, dass die Dunkelziffer bei Sterbehilfe recht hoch ist und eine Legalisierung die Kriminalisierung von Sterbehelfern verhindern würde.

Die Gegner der Sterbehilfe argumentieren, dass es bei nicht mehr entscheidungsfähigen Personen unklar sei, wer und wie über Sterbehilfe entscheiden würde. Die Gegner befürchten zudem, dass eine weitgehende Legalisierung von Sterbehilfe vor allem kranke und alte Menschen sowie deren Angehörige unter Druck setzen könnte. Es könnten sich Personen aus Sorge, den Angehörigen nicht länger „zur Last“ zu fallen, zur Inanspruchnahme der Sterbehilfe genötigt fühlen. Auch private finanzielle Interessen der Angehörigen wie z.B. die Aussicht auf ein großes Erbe könnten Grundlage einer Entscheidung zur Sterbehilfe werden. Aber auch der Kostendruck im Gesundheitswesen durch die demographische Entwicklung könnte bei völliger Legalisierung die Zahl der Sterbehilfefälle zunehmen lassen. Ein weiteres Argument gegen die Sterbehilfe ist, dass diese Maßnahme bei Legalisierung sich auch auf gesunde, des Lebens überdrüssige Menschen erstrecken könnte.

Palliativmedizin: Behandlung am Lebensende

Die Palliativmedizin rückt in letzter Zeit immer mehr in den Fokus als medizinische Möglichkeit, am Lebensende eine gute Behandlung zu erhalten. Von vielen Seiten wird ein verstärkter Einsatz der Palliativmedizin gefordert.

Bei der Palliativmedizin geht es darum, Patienten mit einer schweren Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung ein beschwerde- und schmerzfreies Leben zu ermöglichen. Die Palliativmedizin setzt zu einem Zeitpunkt an, zu dem Heilungsmöglichkeiten der Erkrankung nicht mehr gegeben sind. Im Zentrum der Behandlung stehen das Abmildern von Schmerzen und anderen schweren Symptomen sowie die Zuwendung bei psychologischen, sozialen und religiösen Themen. Ein bekannter Palliativmediziner ist Gian Domenico Borasio, der hierzu auch viel veröffentlicht hat.

Das Sterben kann palliativmedizinisch nicht aufgehalten werden. Es sollen jedoch auch keine unnützen Behandlungen durchgeführt werden, die sich für den Betroffenen als belastend erweisen und ihn daran hindern, die verbleibende Zeit aktiv zu nutzen.

Sterbehilfe im Ausland: Niederlande, Belgien, Schweiz, Österreich

Das erste Land der Welt, in dem aktive Sterbehilfe erlaubt wurde, waren die Niederlande. Im Jahre 2001 erließ das niederländische Parlament das „Gesetz zur Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung“. Im Frühjar 2020 gestattete das höchste Gericht der Niederlande aktive Sterbehilfe bei Demenzkranken, wenn dies vorher in einer Patientenverfügung niedergelegt war. Hintergrund war, dass eine Frau in ihrer Patientenverfügung verfügte, dass sie im Falle einer schweren Demenz nicht mehr weiterleben wolle. Schwer an Alzheimer erkrankt, leistete eine Ärztin aktive Sterbehilfe, obwohl die Frau - im schwer dementen Zustand - hiergegen widersprach. Offensichtlich zählte die Ansicht der Betroffenen aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigung nicht mehr. Ausschlaggebend für die Straffreiheit der Ärztin war, dass aktive Sterbehilfe dann erlaubt ist, wenn ein Patient in einem aussichtslosen Zustand mit unerträglichem Leiden freiwillig und nach reiflicher Überlegung hierum gebeten hat.     

2002 folgte Belgien mit einem ähnlichen Gesetz. Seitdem ist in Belgien ebenfalls sowohl die passive als auch die aktive Sterbehilfe legal. Als erstes Land der Welt hat Belgien 2014 sogar die Sterbehilfe für Minderjährige legalisiert. Das belgische Gesetz zur Sterbehilfe bei Minderjährigen besagt, dass die Betroffenen unheilbar krank und unter unerträglichen Schmerzen leiden müssen. Weiterhin muss der Wunsch nach Sterbehilfe von ihnen geäußert werden und die Eltern müssen ebenfalls ihre Zustimmung geben. Der erste Fall aktiver Sterbehilfe bei einem Minderjährigen wurde 2016 bekannt. Laut dem Vorsitzenden der belgischen Kontrollkommission für Sterbehilfe handelte es sich um einen 17 Jahre alten Jugendlichen im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit. Sowohl die Verabschiedung des Gesetzes als auch der erste bekannt gewordene Fall aktiver Sterbehilfe für Minderjährige hat weltweit für kontroverse Diskussionen gesorgt.

Die Schweiz gehört ebenfalls zu den Ländern, welche für eine liberale Gesetzeslage hinsichtlich der Sterbehilfe bekannt sind. Obwohl aktive Sterbehilfe grundsätzlich nicht erlaubt ist, ist seit 1942 die Beihilfe zur Selbsttötung legal, sofern dahinter keine selbstsüchtigen Beweggründe stehen. Dies führte dazu, dass dort schon seit geraumer Zeit Vereine existieren, die in der Freitodbegleitung tätig sind. Eine 2013 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderte Konkretisierung der Bestimmungen zur Sterbehilfe in der Schweiz wurde ein Jahr später wieder zurückgenommen. Die Klägerin hatte sich ohne Wissen des Gerichts schon im Jahre 2011 das Leben genommen und somit war das Urteil von 2013 laut der großen EMGR-Kammer hinfällig. Grundsätzlich ist der EMGR jedoch der Annahme, dass aus der Europäischen Menschenrechtskonvention kein Recht auf aktive Sterbehilfe abgeleitet werden kann.

Der Verfassungsgerichtshof in Österreich hat im Dezember 2020 das Verbot von Sterbehilfe in der Alpenrepublik aufgehoben. Damit wird ab Januar 2022 das Verbot zur Hilfeleistung zur Selbsttötung aufgehoben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung führt nach dem Richterspruch zum Recht auf Selbsttötung, so wie hieraus auch das Recht auf die freie Gestaltung des Lebens abgeleitet wird. Von dem Urteil nicht betroffen ist das weiterhin gültige Verbot der Tötung auf Verlangen. 

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