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Testament und Vorsorgevollmacht im Überblick

Das Testament ist eine Willenserklärung über das Vermögen und was damit nach dem Tod geschehen soll. Hat man kein Testament verfasst, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wir erläutern Ihnen auf dieser Seite alles Wichtige hierzu und geben Hinweise vom Rechtsanwalt.

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Überblick über die Themen dieser Seite

Unterschied zwischen Testament und Vorsorgevollmacht 

Wieso ein Testament verfassen

Berliner Testament, Notar, Muster April 2024 - nicht in die Falle tappen

Hinterlegung und Widerruf des Testaments

Tipps für das Testament vom Rechtsanwalt

Die Testamentserstellung in 4 Phasen

Checkliste fürs Testament vom Rechtsanwalt mit 23 Fragen

 

Unterschied zwischen Testament und Vorsorgevollmacht

Während die drei Vorsorgedokumente Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung zu Lebzeiten ihre Wirkung entfalten, handelt es sich beim Testament um eine Verfügung, die erst mit dem Tod wirksam wird. Deshalb ist das Testament auch völlig unabhängig von den drei Vorsorgedokumenten. Wenn es ein Testament gibt, kann man daher nicht auf Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Co verzichten. Genauso wie die Vorsorgedokumente kein Testament ersetzen.

Wieso ein Testament verfassen?

Möchte man sein Vermögen nach dem Tod anders verteilt sehen als dies die gesetzliche Erbfolge vorsieht, so muss man ein Testament verfassen.

Ohne Testament schreibt das Gesetz vor, dass das Vermögen des Verstorbenen dem Ehepartner sowie den nächsten Verwandten zufällt. Dabei entscheidet der Verwandtschaftsgrad, ob und wie jemand erbberechtigt ist. Das Gesetz entscheidet dies, indem es die Verwandten in eine Erbordnung einteilt. Hat der Verstorbene zum Beispiel Kinder und einen Ehepartner, so erhalten diese beiden Parteien das gesamte Vermögen. Die entfernteren Verwandten gehen leer aus. Gibt es hingegen keine Kinder, so treten die Eltern und Geschwister des Erblassers als Erben zweiter Ordnung an deren Stelle. Dieses Vorgehen setzt sich fort bis zu den Verwandten fünfter Ordnung. Sollte es auch diese nicht geben und der Erblasser war unverheiratet, so fällt ohne Testament das ganze Vermögen dem Staat, also dem Fiskus, zu.

Es kann verschiedene Gründe geben, wieso man sein Vermögen anderen Personen überlassen möchte als dies das Gesetz vorsieht. Ein wichtiger Grund könnte sein, dass man in einer Beziehung ohne Trauschein lebt. Dem Partner fiele dem Gesetz nach in dem Fall nichts zu. Weiterhin kann es sein, dass man neben den nächsten Verwandten auch anderen Menschen oder Organisation einen Teil seines Vermögens überlassen möchte. Dabei muss der Erblasser bei der Errichtung des Testaments jedoch beachten, dass ein Pflichtteil am Nachlass dem Ehepartner sowie den nächsten Verwandten gesetzlich zusteht.

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Berliner Testament, Notar und Muster April 2024 - nicht in die Falle tappen

Um ein Testament im April 2024 wirksam errichten zu können, muss man testierfähig sein. Testierfähig ist man mit Vollendung des 16. Lebensjahres, sofern man nicht „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Könnten im Nachhinein Zweifel an der Testierfähigkeit des Verfassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestehen, so ist es sinnvoll sich die Testierfähigkeit z.B. von einem Arzt bestätigen zu lassen.

Testament selbst oder mit Notar verfassen

Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Errichtung eines Testaments, wovon zwei die gebräuchlichsten sind: Das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament.

Das eigenhändige Testament muss eigenhändig handschriftlich geschrieben werden und unterschrieben sein. Dies ist notwendig, damit später aufgrund der Handschrift eindeutig zu erkennen ist, dass es tatsächlich vom Erblasser stammt. Ein PDF-Formular oder pauschaler Vordruck zum Ausfüllen sind nicht erlaubt. Das eigenhändige Testament sollte ebenfalls Ort und Zeit der Errichtung enthalten. Eine Überschrift („Testament“) ist zwar nicht notwendig, aber dennoch ratsam.

Die Errichtung eines öffentlichen Testaments dagegen erfolgt in der Weise, dass der Erblasser einem Notar seinen letzten Willen erklärt und dieser das Dokument verfasst. Man kann aber auch dem Notar ein fertiges Schriftstück mit der Erklärung übergeben, dieses enthalte den letzten Willen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob es sich um ein offenes oder verschlossenes Schreiben handelt, da der Notar keine Kenntnis vom Inhalt haben muss. Des Weiteren muss in einem solchen Fall der Text nicht handschriftlich verfasst sein.

Aufgrund der eben beschriebenen festen Formvoraussetzungen darf nicht abgewichen werden. Die Errichtung des Testaments am Computer per Vordruck, Muster PDF oder Vorlage vom Notar oder der Ärztekammer ist ungültig. Die o.g. Form muss zwingend eingehalten werden. Wenn das Testament ungültig ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Dies kann oft nachteilhaft sein.

Hier besteht ein Unterschied zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Für diese sieht der Gesetzgeber keine Form vor, sie sind bereits mit Ihrer Unterschrift und ohne Mitwirkung eines Notars direkt wirksam!

Ehegattentestament: Vorlage Berliner Testament

Ehepaare haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Ehegattentestament zu errichten. Die häufigste Variante mit vielen Vorlagen und Mustern des Notars ist die des sog. Berliner Testaments. Dabei ist es ausreichend, dass ein Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst und der andere es nur unterschreibt. Bei einem Ehegattentestament sind die dort enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod eines Ehepartners für den anderen bindend. Dieser kann die in einem solchen Testament festgelegten Bestimmungen nicht mehr ändern. Der Überlebende kann zwar zu Lebzeiten über das Vermögen frei bestimmen, aber die ehemals mit seinem Ehepartner getroffene Festlegungen für die Verteilung des nach seinem Tod verbliebenen Vermögens sind für ihn bindend. Wichtig bei der Erstellung eines Berliner Testaments ist es, die steuerliche Auswirkung zu beachten. Nicht immer ist diese Form für Ehegatten sinnvoll.

Hinterlegung und Widerruf des Testaments

Ein Testament können Sie im April 2024 am einfachsten und üblichsten zu Hause aufbewahren. Am besten so, dass es ohne Probleme gefunden werden kann. Daher am besten in einem Ordner, aber nicht im abgeschlossenen Safe verwahren - denn dort wird es im Zweifel nicht gefunden.

Eine Hinterlegung bei einer öffentlichen Stelle ist zudem möglich, wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, dass das Testament im Todesfall gefunden wird. Diese Art der Hinterlegung ist aber nicht erforderlich. Bei einem öffentlichen Testament wird dieses vom Notar in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben. Man hat auch bei einem privat verfassten eigenhändigen Testament die Möglichkeit, dieses beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Es kann dann entsprechend im Testamentsregister registriert werden. Hat man das Testament hingegen nicht amtlich verwahrt, so muss laut Gesetz jeder der es nach dem Tod des Verfassers findet, es beim Nachlassgericht abliefern. Dies werden in der Regel die Angehörigen tun.

Der Widerruf eines Testaments kann auf mehrere Weisen geschehen. Man kann das alte Testament vernichten oder es in einem neuen Testament ausdrücklich widerrufen. Auch dies muss handschriftlich geschehen und ein Vordruck oder PDF-Formular ist nicht ausreichend. Ein öffentliches Testament wird dadurch widerrufen, dass man es aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt. Weiterhin kann man ein neues Testament verfassen, ohne dabei aber ausdrücklich das alte zu widerrufen. Doch Vorsicht: Es werden nur die Passagen des alten Testaments widerrufen, die mit dem neuverfassten Dokument in Widerspruch stehen. Sämtliche Bestandteile, die dem neuen Testament nicht widersprechen, gelten weiterhin. Ein gemeinsam mit dem Ehepartner verfasstes Ehegattentestament (z.B. in der Form des Berliner Testament), lässt sich nur bis zum Tod des Ehepartners widerrufen. Die wechselbezüglichen Bestimmungen lassen sich bis dahin nur von den beiden Verfassern gemeinsam widerrufen. Will nur einer der beiden widerrufen, so bedarf es hierzu einer notariellen Beurkundung. In allen geschilderten Fällen muss, wie es schon bei der Errichtung eines Testaments der Fall ist, der Erblasser testierfähig sein.

Tipps für das Testament vom Rechtsanwalt 

Vorsorge hört selten bei persönlichen Belangen auf und wird umso wichtiger, wenn Sie eine Familie haben, die sie finanziell absichern und unterstützen möchten, weiß Rechtsanwalt Thorsten Klinkner als Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der UnternehmerKompositionen GmbH und als Rechtsanwalt und Steuerberater auf die Gestaltung langfristiger Stiftungs-Strukturen zur Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge spezialisiert. Man könnte denken, Sie sind bei Ihren Überlegungen zur Vorsorge und zum Risikomanagement in bester Gesellschaft. Doch weit gefehlt. Nur 30 Prozent der Deutschen teilen Ihre Überlegungen, was erhebliche negative Konsequenzen mit sich bringt. Eine mangelnde Voraussicht schädigt das Vermögen, etwaige Unternehmungen sowie insbesondere den Familienfrieden. 28 % aller Zivilrechtsstreitigkeiten betreffen das Erbe. Das muss nicht sein.

Die Auseinandersetzung mit der Vorsorge ist nicht nur eine wichtige und leider noch immer unbeliebte Angelegenheit. Sie ist auch ein Weg zu Klarheit, Vermögenschutz und zur Wahrung des Familienfriedens, wenn unerwartet oder auch nach einer Krankheit ein Erbfall auftritt. Das kann insbesondere, wenn minderjährige Kinder betroffen sind, leider nicht nur emotional sehr belastend sein, sondern auch vermögensschädigend. Es beginnt bei unvorhergesehenen Steuerforderungen, die auch Ihre Unternehmungen oder Immobilien gefährden können und hört bei bedenkenswerten Entscheidungen der Vormundschaft bei Minderjährigen auf, wenn es keine Vorsorgebestimmungen gibt. Wer möchte schon, dass letztlich das Jugendamt über die Kinder entscheidet? Jetzt denken Sie vielleicht, das sei selten. Ist es aber leider nicht, denn oftmals heißt es: „Testament? Dafür bin ich noch zu jung oder zu gesund“. Ein sorgloser Umstand, der sich jederzeit und unerwartet schnell ändern kann.

Die Testamentserstellung in 4 Phasen

Phase 1: Beim Erstellen eines Testaments ist es zunächst wichtig, dass Sie sich Klarheit darüber verschaffen, was Sie bewirken möchten. Ist es das Wahren oder Erreichen des Familienfriedens, die Sicherung und Fortführung des Unternehmens oder sind es rechtliche und steuerliche Belange?

Phase 2: Haben Sie diesen Punkt erreicht, geht es an die solide steuerliche Planung, in der Freibeträge, Finanzierungen und die Absicherung des Ehepartners eine Rolle spielen.

Phase 3: Die dritte Phase besteht aus der sorgfältigen rechtlichen Formulierung und der Beachtung der Formvorschriften. Zahlreiche Testamente sind fehlerhaft und nicht aktuell.

Phase 4: Schließlich müssen Besonderheiten eingehend betrachtet werden, denn Sondersituationen erfordern besondere Maßnahmen. Zum Beispiel ein Behindertentestament, ein Berliner Testament oder Gestaltungen zur generationenübergreifenden Fortführung eines Unternehmens oder einer Immobiliengesellschaft. Ggf. mit einer Einbindung einer Sitftung.

Checkliste fürs Testament vom Rechtsanwalt mit 23 Fragen

Um sich einer guten und zufriedenstellenendenTestamentsgestaltung konkret zu nähern, sind nach der Erfahrung die folgenden 23 Fragen der Checkliste hilfreich:

1. Haben Sie bereits vorher schon Verfügungen getroffen, zum Bespiel  in Form älterer Testamente? Müssen diese ggf. notariell widerrufen werden oder reicht die Vernichtung?

2. Gibt es schon ein gemeinschaftliches Ehegattentestament („Berliner Testament“)? Bindet Sie dieses in Ihrer Verfügungsbeschränkung? Möchten Sie allein verfügen oder mit Ihrem Ehepartner?

3. Haben Sie Kinder? Geschwister? Leben Ihre Eltern noch?

4. Wem soll was vermacht werden? Möchten Sie eine konkrete Aufteilung? Gibt es eine Liste der potenziellen Erben oder einen Stammbaum?

5. Aus welchen Vermögensgütern besteht die spätere Erbmasse? Sind diese leicht zu teilen? Gibt es eine vollständige Aufstellung?

6. Gibt es emotional wichtige Güter? Ein Familienheim? Was soll damit geschehen?

7. Haben Sie einen Ehevertrag?

8. Müssen Vermögenswerte noch umstrukturiert werden? Gibt es zum Beispiel Nachschusspflichten oder notwendige Unternehmensumstrukturierungen? Gibt es Finanzierungen, die abgelöst werden sollten?

9. Gibt es besondere familiäre Situationen wie pflegebedürftige Angehörige oder behinderte Erben?

10. Möchten Sie eine Testamentsvollstreckung einrichten, um den Erben bei komplexeren Erbmassen Hilfe an die Seite zu stellen?

11. Haben Sie im Testament mögliche Ausgleichsansprüche Dritter beachtet? (Stichwort Pflichtteil bei Enterbung) Besteht die Möglichkeit, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen?

12. Wenn Unternehmensteile vererbt werden: Sieht der Gesellschaftsvertrag Beschränkungen für Vererbung oder Nachfolge vor?

13. Wenn Immobilien testamentarisch vererbt werden sollen: Haben Sie Klarheit über die rechtlichen Möglichkeiten wie Nießbrauch, lebenslanges Wohnrecht für sich selbst etc.? Sind die Immobilien eventuell bereits mit diesen Rechten belastet?

14. Möchten Sie Erbengemeinschaften im Testament vermeiden? Gibt es potenzielle Streitpunkte in der Familie?

15. Gab es bereits Schenkungen oder sonstige Zuwendungen der vorweggenommenen Erbfolge? Haben Sie Klarheit über mögliche Ausgleichsansprüche oder -leistungen?

16. Haben Sie die steuerlichen Konsequenzen einer Vererbung bedacht, insbesondere als Belastung für die späteren Erben?

17. Welche praktischen Dinge möchten Sie im Testament regeln? (Stichwort Art der Beerdigung, Regelungen zu Beerdigungskosten, Art des Grabes, digitaler Nachlass)

18. Soll das Testament handschriftlich oder notariell beurkundet errichtet werden? Beachten Sie die Formvorschriften?

19. Bei handschriftlichen, nicht notariell hinterlegten Testamenten: Wer soll erfahren, wo Sie Ihr Testament aufbewahren?

20. Haben Sie sich genug Zeit genommen, um Ihre Wunschvorstellung im Testament ausreifen zu lassen?

21. Haben Sie sich gleichzeitig einen Zeitplan gesetzt, um die Umsetzungsschritte anzugehen?

22. Möchten Sie die Erben auf Ihre Verfügungen vorbereiten, damit es bei Testamentseröffnung zu keinen Überraschungsmomenten kommt und Nachfolger sich emotional auf ihre spätere Rolle vorbereiten können?

23. Nach der Erstellung des Testaments: Wann haben Sie Ihre Verfügungen das letzte Mal auf ihre Aktualität geprüft? Sind alle Regelungen aktuell? Gab es Änderungen in der unternehmerischen oder familiären Struktur?

Sind nun Antworten auf all diese Fragen gefunden, können sich nun damit beschäftigen, Steuern zu optimieren oder mehr Sicherheiten zu schaffen.

Wir als Unternehmerkompositionen sind auf die Gestaltung langfristiger Strukturen spezialisiert und beraten Sie bei der Erstellung eines Testaments rechtlich und steuerlich aus einer Hand, insbesondere in komplexen Sondersituationen und zur Fortführung von Unternehmen. Nutzen Sie uns als Sparringspartner und Impulsgeber, wir zeigen Ihnen die vielfältigen Möglichkeiten, die sich auch mit einer Stiftungsgründung eröffnen.

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