Das neue gesetzliche Notvertretungsrecht bietet nur eine Notlösung. Jeder benötigt weiterhin eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn man im Ernstfall die gravierenden Nachteile der gesetzlichen Regelung vermeiden möchte.
Mehr lesenWas passiert ohne Vorsorgevollmacht im Notfall?
Stellen Sie sich vor: Ihr Ehepartner liegt nach einem schweren Unfall im Koma. Die Ärzte brauchen dringend eine Entscheidung – soll eine riskante Notoperation durchgeführt werden, ja oder nein? Sie wollen zustimmen, schließlich kennen Sie Ihren Partner am besten. Doch der Arzt teilt Ihnen mit: „Ohne Vorsorgevollmacht dürfen Sie diese Entscheidung leider nicht treffen. Wir müssen das Betreuungsgericht einschalten."
In diesem Moment bricht für viele Menschen eine Welt zusammen. Nicht nur wegen der medizinischen Situation – sondern weil sie plötzlich erfahren, dass sie trotz Ehe, trotz jahrzehntelanger Partnerschaft, keine rechtliche Befugnis haben, für den geliebten Menschen zu entscheiden.
Diese Situation erleben tausende Familien in Deutschland jedes Jahr. Und sie kommt für die meisten völlig unerwartet.
Kernaussage: Ohne Vorsorgevollmacht haben selbst engste Familienangehörige keine automatische Entscheidungsbefugnis – weder für medizinische noch für finanzielle Angelegenheiten. Wer rechtzeitig mit einer Plattform wie PatientenverfügungPlus vorsorgt, schützt sich und seine Familie vor einer der belastendsten Situationen im Leben.
Der größte Irrtum: „Mein Ehepartner darf doch automatisch für mich entscheiden"
Dies ist einer der weitverbreitetsten Irrtümer in Deutschland. Über 70 % der Deutschen glauben laut Umfragen, dass Ehepartner oder enge Angehörige automatisch füreinander entscheiden dürfen. Das ist falsch.
Nach deutschem Recht endet die automatische gesetzliche Vertretung mit dem 18. Geburtstag. Ab der Volljährigkeit ist jede Person ausschließlich für sich selbst verantwortlich. Weder Ehepartner noch Kinder noch Eltern haben ein automatisches Vertretungsrecht – auch nicht in medizinischen Notsituationen (§ 1820 BGB).
Das bedeutet konkret: Wenn Ihr Partner nach einem Schlaganfall im Krankenhaus liegt und nicht mehr kommunizieren kann, dürfen Sie weder einer Operation zustimmen, noch Einsicht in die Krankenakte nehmen, noch über die Verlegung in eine Reha-Einrichtung entscheiden. All das erfordert eine rechtliche Befugnis, die nur durch eine Vorsorgevollmacht oder einen gerichtlich bestellten Betreuer erteilt werden kann.
Das Ehegatten-Notvertretungsrecht: Gut gemeint, aber voller Lücken
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine wichtige Neuerung: das sogenannte Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Der Gesetzgeber wollte damit eine akute Versorgungslücke schließen. Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner können sich seither in akuten Gesundheitsangelegenheiten für einen begrenzten Zeitraum gegenseitig vertreten.
Doch dieses Notvertretungsrecht ist streng begrenzt und hat erhebliche Schwächen:
- Zeitlich begrenzt auf maximal 6 Monate – danach erlischt das Recht automatisch, unabhängig davon, ob sich der Zustand des Partners gebessert hat
- Nur Gesundheitsangelegenheiten – das Recht umfasst keine Finanzen, keine Verträge, keine Behördengänge, keine Versicherungen
- Keine Entscheidungen über Leben und Tod – der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen fällt nicht unter das Notvertretungsrecht
- Nicht bei getrennt lebenden Ehepartnern – leben die Partner faktisch getrennt, greift das Recht nicht
- Nicht für unverheiratete Paare – Lebensgemeinschaften, Verlobte oder langjährige Partner ohne Trauschein sind vollständig ausgeschlossen
- Nicht für Geschwister, Eltern oder Kinder – auch die engsten Blutsverwandten profitieren nicht
Das Notvertretungsrecht ist also bestenfalls ein Pflaster für 6 Monate – und es deckt nur einen Bruchteil der Situationen ab, die im Ernstfall eintreten können. Es ist ausdrücklich kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht.
Unverheiratete Paare, Alleinstehende, erwachsene Kinder
Für unverheiratete Paare gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht, auch nach 25 Jahren Beziehung nicht. Dasselbe gilt für erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern und für Eltern gegenüber volljährigen Kindern. In akuten Notfällen handeln Ärzte eigenverantwortlich nach medizinischer Notwendigkeit. Sobald es um Entscheidungen jenseits des Notfalls geht, etwa um eine risikoreiche Operation oder den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen, versuchen Ärzte, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln; nahestehende Personen haben aber keine formale Entscheidungsbefugnis. Dann muss das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, was in der Regel mehrere Wochen bis einige Monate dauert.
Was ohne Vorsorgevollmacht tatsächlich passiert: 7 reale Szenarien
Szenario 1: Medizinische Entscheidungen werden blockiert
Ihr Partner liegt nach einem schweren Unfall im Koma. Die Ärzte planen eine komplizierte Operation. Ohne Vorsorgevollmacht – und nach Ablauf der 6-Monats-Frist des Notvertretungsrechts – muss das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen.
Das dauert in der Praxis 4 bis 12 Wochen. In dieser Zeit handeln Ärzte nach dem medizinischen Standard – nicht nach dem individuellen Willen des Patienten. Wenn Ihr Partner explizit keine bestimmte Behandlung gewollt hätte, kann dies ohne dokumentierten Willen nicht durchgesetzt werden.
Szenario 2: Das Betreuungsgericht bestimmt einen Fremden
Das Gesetz sieht vor, dass vorrangig ehrenamtliche Betreuer aus dem Familienumfeld bestellt werden. Eine Garantie ist das nicht:
- Bei Interessenkonflikten in der Familie bevorzugt das Gericht einen neutralen Betreuer.
- Sind Angehörige beruflich oder gesundheitlich überlastet, wird ein Berufsbetreuer bestellt.
- Bei komplizierten Vermögensverhältnissen werden häufig professionelle Betreuer eingesetzt.
Ein Berufsbetreuer kennt den Betroffenen in der Regel nicht und kann dessen Wünsche, Wertvorstellungen und Gewohnheiten nur aus Akten und Gesprächen mit Dritten erschließen. Er wird nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz mit monatlichen Pauschalen vergütet; bei längerer Betreuung kommen mehrere tausend Euro im Jahr zusammen, dazu Gerichtskosten. Die Kosten trägt der Betreute selbst, sobald sein Vermögen über dem Schonbetrag liegt.
Szenario 3: Finanzielle Handlungsunfähigkeit
Dies ist eine der am meisten unterschätzten Folgen. Ohne Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht kann niemand, auch nicht der Ehepartner, auf das Konto einer handlungsunfähigen Person zugreifen. Die Bank ist verpflichtet, den Zugang zu sperren. Was das konkret bedeutet:
- Miete und Rechnungen können nicht überwiesen werden; Mahngebühren entstehen, im schlimmsten Fall droht die Kündigung.
- Pflegeheimkosten bleiben unbezahlt.
- Versicherungsbeiträge werden nicht entrichtet; der Versicherungsschutz kann erlöschen.
- Laufende Verträge (Handy, Strom, Internet) können nicht gekündigt oder geändert werden.
- Behördengänge und Steuererklärungen bleiben liegen.
Bei einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) kann der Partner weiter über dieses Konto verfügen; alle Einzelkonten bleiben gesperrt, bis das Betreuungsgericht einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt hat. Erwachsene Kinder haben ohne Vollmacht keinerlei Zugriff auf Konten ihrer Eltern, selbst wenn sie die einzigen Angehörigen sind.
Szenario 4: Angehörige sind sich nicht einig
Wenn mehrere Angehörige unterschiedliche Vorstellungen haben, wer entscheiden sollte und welche Behandlung richtig ist, eskaliert die Situation schnell. Typische Konfliktlagen:
- Geschwister sind sich uneinig: Die Tochter will dem Vater ein würdevolles Sterben ermöglichen, der Sohn besteht aus religiösen Gründen auf lebenserhaltenden Maßnahmen.
- Neuer Partner gegen Kinder aus erster Ehe: Die zweite Ehefrau hat andere Vorstellungen als die erwachsenen Kinder.
- Emotionale Überforderung: Die Ehefrau kann sich nicht vorstellen, den Partner gehen zu lassen, obwohl die Ärzte keine Aussicht auf Besserung sehen.
Ohne Vorsorgevollmacht hat keiner der Beteiligten ein Entscheidungsrecht; das Betreuungsgericht muss einen Betreuer bestellen. Liegt eine Vollmacht vor, entscheidet allein die bevollmächtigte Person. Andere Angehörige können nur bei Verdacht auf Pflichtverletzung das Gericht einschalten.
Wer mehrere Personen gemeinsam bevollmächtigt, etwa beide Kinder, schafft eine eigene Konfliktquelle: Gemeinsam Bevollmächtigte müssen einstimmig entscheiden. Können sie sich nicht einigen, sind wichtige medizinische Entscheidungen blockiert, bis Ärzte oder ein klinisches Ethikkomitee vermitteln oder das Betreuungsgericht entscheidet. Besser ist es, eine Person zu bevollmächtigen und eine zweite als Ersatz zu benennen.
Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Ärzte und Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen ermitteln. Dafür gibt es eine feste Reihenfolge:
- Aktuelle Äußerungen: Hat sich der Patient kurz vor Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit zu konkreten Maßnahmen geäußert?
- Schriftliche Hinweise: Gibt es Briefe, Notizen oder ältere Verfügungen, auch wenn sie nicht mehr ganz aktuell sind?
- Grundüberzeugungen: Welche religiösen, ethischen oder persönlichen Werte hatte der Patient?
- Hypothetischer Wille: Was hätte der Patient in genau dieser Situation gewollt? Hier prallen die Erinnerungen der Angehörigen am häufigsten aufeinander.
Ärzte müssen in akuten Notsituationen lebenserhaltende Maßnahmen ergreifen, bis der Wille geklärt ist. Sie dürfen sich nicht von einzelnen Angehörigen beeinflussen lassen, sondern müssen sich am ermittelten Patientenwillen orientieren und alles dokumentieren. Viele Krankenhäuser haben klinische Ethikkomitees aus Ärzten, Pflegekräften, Seelsorgern und Juristen, die zwischen zerstrittenen Angehörigen vermitteln und Empfehlungen aussprechen. Sie arbeiten allerdings langsam und sind für Ausnahmefälle gedacht. Bleibt die Uneinigkeit bestehen, entscheidet das Betreuungsgericht.
Was Angehörige im akuten Konfliktfall sofort tun sollten:
- Prüfen, ob eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht existiert: bei der bevollmächtigten Person, beim Hausarzt, im Vorsorgeregister.
- Die behandelnden Ärzte über die Konfliktsituation informieren und um ein strukturiertes Gespräch bitten.
- Frühere Äußerungen des Patienten aufschreiben, die für die Willensermittlung wichtig sein können.
Szenario 5: Der Patient wird gegen seinen Willen behandelt
Ohne schriftliche Patientenverfügung müssen Ärzte im Zweifel für lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden – auch wenn der Patient sich das nie gewünscht hätte. Das bedeutet:
- Künstliche Beatmung über Wochen oder Monate
- Reanimation nach Herzstillstand
- Ernährung über PEG-Sonde bei dauerhafter Bewusstlosigkeit
- Dialyse bei Nierenversagen
Der BGH hat in seinem wegweisenden Urteil von 2019 (VI ZR 13/18) sogar festgestellt, dass Ärzte selbst dann nicht haften, wenn sie einen Patienten durch künstliche Ernährung länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten haben – weil das „Weiterleben" nicht als Schaden gewertet werden kann.
Szenario 6: Pflegeheimwahl ohne Mitspracherecht
Wenn der Patient dauerhaft pflegebedürftig wird, muss jemand über den Aufenthaltsort entscheiden: Welches Pflegeheim? Welche Pflegestufe beantragen? Soll Pflege zu Hause organisiert werden? Ohne Vorsorgevollmacht haben Angehörige kein Mitspracherecht bei der Aufenthaltsbestimmung. Das Betreuungsgericht entscheidet.
Szenario 7: Keine Einsicht in Krankenakten
Ärzte unterliegen der Schweigepflicht. Ohne Vorsorgevollmacht oder Betreuungsbeschluss dürfen sie Angehörigen keine Auskunft über Diagnose, Behandlungsplan oder Prognose geben. Sie stehen als Ehepartner buchstäblich vor verschlossenen Türen – obwohl Sie die Person sind, die den Patienten am besten kennt.
Reicht eine Patientenverfügung nicht aus?
Ein häufiger Irrtum: „Ich habe eine Patientenverfügung, also ist alles geregelt.“ Das stimmt nur zum Teil. Eine Patientenverfügung nach § 1827 BGB ist auch ohne Vorsorgevollmacht rechtlich bindend; sie legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Aber:
- Sie gilt nur für medizinische Entscheidungen.
- Sie regelt keine finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten.
- Jemand muss sie gegenüber den Ärzten durchsetzen.
Ohne bevollmächtigte Person muss ein gerichtlich bestellter Betreuer Ihre Patientenverfügung umsetzen. Das kostet Zeit, die in Notfällen oft nicht vorhanden ist. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehören deshalb zusammen: Die eine sagt, was geschehen soll, die andere, wer es durchsetzt.
Die rechtliche Grundlage: Was das Gesetz sagt
§ 1820 BGB: Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist das zentrale Instrument der rechtlichen Vorsorge. Sie benennt eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die im Ernstfall stellvertretend handeln dürfen. Der Umfang kann individuell festgelegt werden und umfasst typischerweise:
- Gesundheitsangelegenheiten: Einwilligung in Untersuchungen, Operationen, Therapien und Pflegemaßnahmen – einschließlich riskanter oder lebensbedrohlicher Eingriffe
- Vermögensangelegenheiten: Bankgeschäfte, Verträge, Versicherungen, Steuern, Behördengänge
- Aufenthaltsbestimmung: Entscheidung über Wohnung, Pflegeheim, Reha-Einrichtung
- Post und Telekommunikation: Öffnen und Bearbeiten von Post, Zugang zu digitalen Konten
Die Vorsorgevollmacht wird sofort mit Unterschrift wirksam – kein Notar, kein Gericht erforderlich. Der Gesetzgeber hat dies bewusst so geregelt, damit möglichst viele Menschen ihre Vorsorge unkompliziert regeln können.
§ 1827 BGB: Patientenverfügung
Während die Vorsorgevollmacht die Person benennt, die entscheiden darf, legt die Patientenverfügung den Inhalt der Entscheidungen fest. Sie richtet sich direkt an den behandelnden Arzt und ist bindend, wenn sie auf die konkrete medizinische Situation zutrifft.
Die Patientenverfügung muss nach BGH-Rechtsprechung konkrete Behandlungssituationen und bestimmte medizinische Maßnahmen benennen. Allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen" reichen nicht aus.
§ 1816 BGB: Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist das dritte Sicherheitsnetz. Sie benennt die Person, die das Gericht als Betreuer einsetzen soll, falls es trotz Vorsorgevollmacht zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren kommt. Sie kann auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.
BGH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren wegweisenden Entscheidungen die Anforderungen an wirksame Vorsorgedokumente konkretisiert:
- XII ZB 61/16 (2016): Patientenverfügungen müssen konkrete Behandlungssituationen und ärztliche Maßnahmen benennen – allgemeine Wertvorstellungen reichen nicht aus
- XII ZB 604/15 (2017): Bestätigung der Anforderungen an die Bestimmtheit; pauschale Ablehnung „lebensverlängernder Maßnahmen" ist unzureichend
- XII ZB 107/18 (2018): Eine wirksame Patientenverfügung allein genügt für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen – keine zusätzliche Gerichtsgenehmigung erforderlich
Diese Urteile machen deutlich: Es kommt auf die Qualität der Formulierungen an, nicht auf die Art der Erstellung.
So schützen Sie sich und Ihre Familie: Die 5-Schritte-Anleitung
Schritt 1: Vorsorgevollmacht erstellen
Benennen Sie eine Hauptvertrauensperson und optional eine Ersatzperson für den Fall, dass die erste Person nicht erreichbar oder selbst erkrankt ist. Vermeiden Sie es, mehrere Personen gleichzeitig und gleichberechtigt zu bevollmächtigen – das führt in der Praxis häufig zu Entscheidungsblockaden und Konflikten.
Praxistipp: Wählen Sie eine Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen, die Ihre Werte und Wünsche kennt und die emotional in der Lage ist, schwierige Entscheidungen unter Druck zu treffen.
Schritt 2: Patientenverfügung erstellen
Legen Sie konkret fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in welchen Situationen wünschen oder ablehnen. Je konkreter und detaillierter, desto rechtssicherer. Decken Sie verschiedene Szenarien ab: irreversibles Koma, fortgeschrittene Demenz, Endstadium einer unheilbaren Erkrankung, dauerhafte Bewusstlosigkeit.
Schritt 3: Betreuungsverfügung erstellen
Benennen Sie die Person, die das Gericht als Betreuer einsetzen soll, falls es trotz Vorsorgevollmacht doch zu einem Betreuungsverfahren kommt. Sie können auch ausdrücklich festlegen, wen Sie nicht als Betreuer wünschen.
Schritt 4: Dokumente sicher hinterlegen
Die besten Vorsorgedokumente nützen nichts, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden werden. Informieren Sie Ihre Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort. Nutzen Sie ein Online-Vorsorgeregister für jederzeitigen Zugriff und tragen Sie einen Notfallausweis im Geldbeutel, damit Ärzte und Rettungskräfte sofort auf Ihre Dokumente zugreifen können.
Schritt 5: Regelmäßig aktualisieren
Vorsorgedokumente sind „lebende Dokumente", die sich mit Ihrer Lebenssituation verändern können. Experten empfehlen eine Überprüfung alle 2–3 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen (Heirat, Scheidung, Geburt, Diagnose, Umzug). Eine erneute Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigt die Gültigkeit und signalisiert Aktualität.
Das Komplettpaket: Alle Dokumente aus einer Hand
PatientenverfügungPlus bietet alle drei Kerndokumente – Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – als Komplettpaket ab 24,90 €:
- Anwaltlich und ärztlich entwickelt unter Leitung von Rechtsanwalt Dr. Christian Probst und Notarzt Dr. Martin A. Thome
- BGH-konform: Alle aktuellen Urteile sind in die Formulierungen eingearbeitet
- Individuell angepasst: Ein intelligenter Fragebogen führt Sie Schritt für Schritt durch alle relevanten Szenarien
- Sofort wirksam ohne Notar – spart ca. 515 € gegenüber einer Erstellung beim Anwalt
- Jederzeit aktualisierbar mit automatischem Erinnerungsservice
- Notfallausweis und Online-Vorsorgeregister für jederzeitigen Zugriff im Ernstfall
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann mein Ehepartner ohne Vorsorgevollmacht für mich entscheiden?
Nur sehr eingeschränkt. Das Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) gilt maximal 6 Monate, umfasst nur Gesundheitsangelegenheiten und greift nicht bei lebensbeendenden Entscheidungen. Für Finanzen, Verträge und Behörden gibt es ohne Vorsorgevollmacht überhaupt kein Vertretungsrecht. Für umfassenden Schutz ist eine Vorsorgevollmacht zwingend erforderlich.
Was kostet ein gerichtliches Betreuungsverfahren?
Ein Betreuungsverfahren kostet durchschnittlich ca. 5.000 Euro und wird aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt. Bei laufender Berufsbetreuung kommen monatliche Vergütungen hinzu. Eine Vorsorgevollmacht über PatientenverfügungPlus kostet einmalig 24,90 € und macht das gesamte Verfahren überflüssig.
Brauche ich einen Notar für die Vorsorgevollmacht?
Nein. Die Vorsorgevollmacht ist direkt mit Ihrer Unterschrift wirksam (§ 1820 BGB). Eine notarielle Beglaubigung ist nur erforderlich, wenn Ihr Bevollmächtigter auch Immobiliengeschäfte tätigen soll. Für alle anderen Bereiche – Gesundheit, Finanzen, Aufenthalt, Behörden – genügt die privatschriftliche Vorsorgevollmacht.
Was passiert mit meinem Bankkonto ohne Vorsorgevollmacht?
Ohne Vorsorgevollmacht kann niemand auf Ihr Konto zugreifen – auch nicht Ihr Ehepartner. Banken verlangen zwingend eine Vollmacht oder einen gerichtlichen Betreuungsbeschluss. In der Zwischenzeit können laufende Rechnungen nicht bezahlt werden, was zu Mahnungen, Kündigungen und zusätzlichen Kosten führen kann.
Ist eine Vorsorgevollmacht auch für junge Menschen sinnvoll?
Unbedingt. Ab dem 18. Geburtstag haben nicht einmal Eltern ein automatisches Vertretungsrecht. Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder ein Sportunfall kann jeden jederzeit treffen – unabhängig vom Alter. Gerade junge Eltern sollten vorsorgen, damit im Ernstfall auch für die Kinder gesorgt ist. PatientenverfügungPlus bietet mit der Sorgerechtsverfügung zusätzlichen Schutz für Familien.
Wie lange dauert die Erstellung bei PatientenverfügungPlus?
Die Erstellung dauert in der Regel 15–30 Minuten. Der intelligente Fragebogen führt Sie durch alle relevanten Fragen und erstellt anschließend Ihre personalisierten Dokumente als PDF zum Download. Sie können den Fragebogen jederzeit pausieren und später fortsetzen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person direkt, für Sie zu handeln – ohne Gericht. Die Betreuungsverfügung greift nur, wenn ein Gericht ohnehin einen Betreuer bestellen muss, und legt fest, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll. Beide Dokumente ergänzen sich und sollten immer gemeinsam erstellt werden.
Kann ich eine Vorsorgevollmacht widerrufen?
Ja, jederzeit. Solange Sie einwilligungsfähig sind, können Sie eine Vorsorgevollmacht formlos widerrufen. Informieren Sie Ihren Bevollmächtigten über den Widerruf und fordern Sie alle Exemplare der Vollmacht zurück. Bei PatientenverfügungPlus können Sie Ihre Dokumente jederzeit online aktualisieren oder widerrufen.
Quellen und Rechtsgrundlagen:
- § 1820 BGB (Vorsorgevollmacht)
- § 1827 BGB (Patientenverfügung)
- § 1816 BGB (Betreuungsverfügung)
- § 1358 BGB (Ehegatten-Notvertretungsrecht)
- § 630d BGB (Selbstbestimmungsrecht des Patienten)
- BGH XII ZB 61/16 (6. Juli 2016) – Anforderungen an die Bestimmtheit
- BGH XII ZB 604/15 (8. Februar 2017) – Bindungswirkung
- BGH XII ZB 107/18 (14. November 2018) – Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
- BGH VI ZR 13/18 (2. April 2019) – Kein Schmerzensgeld für Weiterleben
- Bundesministerium der Justiz – Patientenverfügung: Leiden, Krankheit, Sterben
- Deutsches Ärzteblatt – Wirksamkeit von Patientenverfügungen in der Praxis
Wie lange dauert es, bis ein Betreuer bestellt wird?
In der Regel mehrere Wochen bis einige Monate. In Eilfällen kann das Gericht innerhalb weniger Tage eine vorläufige Betreuung anordnen, die auf höchstens sechs Monate befristet ist. In dieser Zeit kann niemand aus der Familie rechtsverbindlich handeln.
Was passiert, wenn sich Geschwister über die Behandlung uneinig sind?
Ohne Vorsorgevollmacht hat keines der Geschwister ein Entscheidungsrecht; das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer. Liegt eine Vollmacht vor, entscheidet allein die bevollmächtigte Person. Andere Angehörige können bei Verdacht auf Pflichtverletzung das Gericht einschalten.
Kann ein Bevollmächtigter lebenserhaltende Maßnahmen beenden lassen?
Ja, wenn das dem in der Patientenverfügung festgelegten oder dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Der Bevollmächtigte bespricht das mit dem behandelnden Arzt. Sind sich beide einig, dass der Abbruch dem Patientenwillen entspricht, ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Bei Uneinigkeit entscheidet das Betreuungsgericht (§ 1829 BGB).