Das neue gesetzliche Notvertretungsrecht bietet nur eine Notlösung. Jeder benötigt weiterhin eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn man im Ernstfall die gravierenden Nachteile der gesetzlichen Regelung vermeiden möchte.
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Auf einen Blick: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament, Sorgerechtsverfügung und Bestattungsverfügung — das sind die 6 Dokumente, die Ihre Selbstbestimmung zu Lebzeiten und Ihren Nachlass nach dem Tod regeln. Dieser Artikel erklärt, welche Sie wirklich brauchen, was jeweils reingehört, welche Formvorschriften gelten und welche Zusatzpakete Sie sich sparen können.
Warum Sie jetzt Ihre Vorsorge regeln sollten
Stefan (48) dachte immer: „Dafür bin ich noch zu jung." Dann rief ihn die Klinik an. Seine Mutter Helga (76) war nach einem schweren Sturz bewusstlos eingeliefert worden. Die Ärzte fragten: Soll reanimiert werden? Gibt es eine Patientenverfügung? Eine Vorsorgevollmacht?
Stefan hatte auf keine dieser Fragen eine Antwort. Seine Mutter hatte nie Vorsorgedokumente erstellt — wie über die Hälfte aller Deutschen.
Die Zahlen sprechen für sich: Nur 45 % der Deutschen haben eine Patientenverfügung und nur 41 % eine Vorsorgevollmacht. Bei Menschen unter 50 Jahren liegt die Quote sogar bei nur 12 %. Und: 28 % aller Zivilrechtsstreitigkeiten betreffen Erbe und Betreuung — Streit, der mit klaren Dokumenten vermeidbar wäre.
Damit Ihnen und Ihrer Familie nicht dasselbe passiert, zeigt Ihnen dieser Artikel die 6 Dokumente, die Sie wirklich brauchen — aufgeteilt in Dokumente zu Lebzeiten und nach dem Tod.
Teil 1: Diese drei Dokumente gelten zu Lebzeiten
Sie schützen Ihre Selbstbestimmung, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
1. Patientenverfügung: Für medizinische Entscheidungen
Eine Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Behandlungen Sie im Ernstfall wünschen oder ablehnen. Sie greift, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können — etwa nach einem Schlaganfall, Unfall oder bei fortgeschrittener Demenz.
Was gehört rein?
- Lebensverlängernde Maßnahmen (Reanimation, künstliche Beatmung, Magensonde)
- Schmerzbehandlung und palliative Versorgung
- Behandlungsabbruch bei aussichtsloser Prognose
- Organspende-Wünsche
BGH-Anforderung: Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen XII ZB 604/15 und XII ZB 61/16 klargestellt: Pauschale Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" reichen nicht aus. Sie müssen konkret benennen, welche Behandlungen Sie in welcher Situation wünschen oder ablehnen — z. B. „Ich lehne in der Situation eines irreversiblen Hirnschadens künstliche Beatmung und Ernährung durch Magensonde ab."
Formvorschriften:
- Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, Ort und Datum (§ 1827 BGB)
- Keine notarielle Beurkundung, keine Beglaubigung und kein ärztliches Gespräch vorgeschrieben
- Keine Pflicht zur regelmäßigen Erneuerung; eine Bestätigung mit Datum alle zwei bis drei Jahre erleichtert Ärzten die Anwendung
2. Vorsorgevollmacht: Für alle anderen Lebensbereiche
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Sie ist die wichtigste Ergänzung zur Patientenverfügung.
Was regelt die Vorsorgevollmacht?
- Gesundheitsangelegenheiten: Arztgespräche, Behandlungsentscheidungen
- Vermögensangelegenheiten: Kontoverwaltung, Vertragsabschlüsse
- Behördenangelegenheiten: Post öffnen, Anträge stellen
- Wohnungsangelegenheiten: Mietverträge, Umzug ins Pflegeheim
Ohne Vorsorgevollmacht: Das Betreuungsgericht bestellt einen rechtlichen Betreuer — auch gegen Ihren Willen. Dieser kann eine fremde Person sein, selbst wenn Ehepartner oder Kinder vorhanden sind. Das seit 2023 geltende Notvertretungsrecht für Ehegatten gilt nur für sechs Monate und deckt längst nicht alle Bereiche ab.
Formvorschriften:
- Schriftlich und von Ihnen unterschrieben
- Für Immobiliengeschäfte, Grundbucheintragungen oder größere Darlehen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (Kosten: 100–400 €)
- Ansonsten genügt Ihre Unterschrift — ein Notar ist nicht notwendig
Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR):
Die Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden (online unter vorsorgeregister.de, einmalig rund 20 Euro). Betreuungsgerichte fragen das Register ab, bevor sie einen Betreuer bestellen, und finden so Ihren Bevollmächtigten.
Wichtig: Im ZVR wird nur die Existenz Ihrer Vollmacht registriert — nicht das Dokument selbst. Das ZVR ist ein Suchregister für Betreuungsgerichte, kein Aufbewahrungsort. Die Patientenverfügung selbst kann dort nicht registriert werden.
3. Betreuungsverfügung: Für den Fall gerichtlicher Betreuung
Die Betreuungsverfügung greift dann, wenn weder eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist noch eine erstellt werden kann — etwa bei plötzlicher Geschäftsunfähigkeit.
Was regelt sie?
- Wer als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll
- Wer auf keinen Fall Betreuer werden soll
- Welche Wünsche zur Art der Betreuung bestehen (z. B. Verbleib in der eigenen Wohnung)
Formvorschriften: Schriftlich, eigenhändig unterschrieben, kein Notar nötig. Das Betreuungsgericht ist an Ihre Wünsche gebunden, solange sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht widersprechen.
Wichtig: Die Betreuungsverfügung ist kein Ersatz für die Vorsorgevollmacht. Sie kommt nur zum Einsatz, wenn das Gericht eine Betreuung anordnen muss. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie die gerichtliche Betreuung ganz vermeiden.
Wie die drei Dokumente zusammenspielen
Im Ernstfall greifen die drei Dokumente ineinander:
- Die Patientenverfügung gibt dem Arzt klare, verbindliche Anweisungen, welche Behandlung gewünscht oder abgelehnt wird. Der Arzt muss sich daran halten.
- Die Vorsorgevollmacht gibt Ihrer Vertrauensperson die rechtliche Befugnis, diesen Willen gegenüber Ärzten, Pflegepersonal und Behörden durchzusetzen. Ohne Bevollmächtigten hat niemand die Autorität, Ihre Wünsche zu vertreten.
- Die Betreuungsverfügung ist das Sicherheitsnetz, falls die Vorsorgevollmacht aus irgendeinem Grund nicht greift. Sie stellt sicher, dass auch dann eine Person Ihres Vertrauens vom Gericht als Betreuer eingesetzt wird.
Eine Patientenverfügung allein ist deshalb nur die halbe Vorsorge: Sie sagt, was Sie wollen. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer es durchsetzen darf.
Womit anfangen: die Vorsorgevollmacht zuerst
Viele Menschen erstellen zuerst eine Patientenverfügung und vergessen die Vorsorgevollmacht. Das ist die falsche Reihenfolge. Eine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht legt fest, was geschehen soll, aber niemand ist berechtigt, es durchzusetzen. Dann muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, und das dauert in der Regel mehrere Wochen bis einige Monate. Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie entscheidet, in allen Lebensbereichen: Gesundheit, Finanzen, Behörden, Wohnort, Verträge. Sie ist die Grundlage für alles Weitere. Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb: immer beide Dokumente, aber die Vorsorgevollmacht zuerst.
Staatliche Vorlage, Notar oder Online-Dienst: die drei Wege
Alle drei Wege führen zu rechtsgültigen Dokumenten. Der Gesetzgeber hat auf Formzwang verzichtet: Nach § 167 BGB ist eine Vollmacht formfrei, nach § 1827 BGB genügen für eine Patientenverfügung Schriftform und eigenhändige Unterschrift. Ob Sie eine kostenlose staatliche Vorlage nutzen, einen Notar beauftragen oder einen Online-Dienst wählen, die grundsätzliche Rechtsgültigkeit ist dieselbe. Unterschiede gibt es bei der Qualität der Formulierungen, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Auffindbarkeit im Ernstfall.
Staatliche Vorlagen
Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizministerien bieten kostenlose Formulare an. Sie sind rechtlich einwandfrei, aber allgemein gehalten: Ankreuzfelder statt individueller Festlegungen, keine Anleitung zu den medizinischen Situationen, keine Erinnerung an die Aktualisierung. Wer die medizinischen Begriffe versteht und die Vorlage sorgfältig ausfüllt, ist damit gut versorgt.
Notarielle Beurkundung
Der Notar beurkundet Identität und Freiwilligkeit und berät zu den rechtlichen Folgen, nicht zu den medizinischen Inhalten. Die Beurkundung hat die höchste Beweiskraft und wird von Banken und Grundbuchämtern ohne Nachfrage anerkannt. Sie kostet je nach Dokument und Vermögen 60 bis 400 Euro, eine spätere Änderung kostet erneut. Zwingend ist der Notar nur, wenn die Vorsorgevollmacht Grundstücksgeschäfte, Darlehen oder Gesellschaftsanteile umfassen soll. Einzelheiten auf der Seite Patientenverfügung ohne Notar.
Online-Dienste
Ein Online-Dienst führt mit einem Fragebogen durch die medizinischen Situationen und erzeugt daraus individuelle Dokumente, die Sie ausdrucken und unterschreiben. Der Vorteil liegt in der Konkretheit der Formulierungen und in der Pflege: Änderungen sind jederzeit möglich, eine Erinnerung an die regelmäßige Überprüfung gehört bei guten Anbietern dazu. PatientenverfügungPlus bietet Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung als Paket für einmalig 24,90 Euro; Fragebogen und Texte sind von einem Rechtsanwalt und einem Arzt entwickelt.
Welcher Weg passt zu Ihnen?
- Sie besitzen keine Immobilie und sind klar geschäftsfähig: Online-Dienst oder sorgfältig ausgefüllte staatliche Vorlage.
- Sie besitzen eine Immobilie: Patientenverfügung und Betreuungsverfügung online oder mit Vorlage; die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen (höchstens 10 Euro). Sollen Verkauf oder Belastung der Immobilie möglich sein, ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht nötig.
- Es bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, etwa bei beginnender Demenz: notarielle Beurkundung und zusätzlich ein ärztliches Attest.
- Große Vermögen, mehrere Bevollmächtigte, komplizierte Familienverhältnisse: Beratung durch Notar oder Anwalt.
Teil 2: Dokumente, die nach dem Tod wirken
4. Testament: Für die Vermögensverteilung nach dem Tod
Das Testament regelt, wer Ihr Vermögen nach dem Tod erhält. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Wann brauchen Sie ein Testament?
- Sie leben in einer unverheirateten Partnerschaft (Partner erben sonst nichts)
- Sie möchten bestimmte Personen oder Organisationen bedenken
- Sie haben komplexe Familienverhältnisse (Patchwork-Familien, Erbstreitigkeiten)
- Sie besitzen Immobilien oder Unternehmen
Formvorschriften:
- Eigenhändiges Testament: vollständig handschriftlich verfasst, mit Ort, Datum und Unterschrift (§ 2247 BGB)
- Notarielles Testament: vom Notar beurkundet, die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert
- Beide Formen können beim Nachlassgericht hinterlegt werden; so wird das Testament im Todesfall sicher gefunden
Wichtig: Testament und Vorsorgedokumente sind völlig unabhängig. Ein Testament ersetzt keine Patientenverfügung — und umgekehrt.
5. Sorgerechtsverfügung: Für Eltern minderjähriger Kinder
Eltern mit minderjährigen Kindern brauchen eine Sorgerechtsverfügung. Sie legt fest, wer im Todesfall beider Eltern die Vormundschaft übernimmt.
Was passiert ohne Sorgerechtsverfügung? Das Familiengericht bestimmt einen Vormund. Das kann eine Person sein, die Sie nie gewollt hätten — oder das Jugendamt übernimmt die Betreuung.
Was gehört rein?
- Name der Wunschperson(en) für die Vormundschaft
- Ersatzpersonen, falls die erste Wahl nicht verfügbar ist
- Ausschlussliste: Wer auf keinen Fall Vormund werden soll
Formvorschriften: Handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen, von beiden Elternteilen unterschrieben. Kein Notar nötig.
Ohne Sorgerechtsverfügung entscheidet das Familiengericht, wer das Sorgerecht erhält, wenn beiden Elternteilen etwas zustößt. Mit der Verfügung bestimmen Sie selbst, welche Person die Vormundschaft übernehmen soll, welche Person ausdrücklich nicht in Frage kommt und welche Wünsche Sie zur Erziehung haben. Einzelheiten auf der Seite Sorgerechtsverfügung.
6. Bestattungsverfügung: Für Ihre letzten Wünsche
Die Bestattungsverfügung entlastet Ihre Angehörigen von schweren Entscheidungen in einer emotional belastenden Zeit.
Was können Sie regeln?
- Bestattungsart (Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung)
- Ort der Beisetzung
- Art der Trauerfeier (kirchlich, weltlich, im engsten Kreis)
- Musik, Redner, Blumenschmuck
- Zuständige Person für die Organisation
Formvorschriften: Schriftlich und unterschrieben; keine notarielle Beurkundung nötig. Hinterlegen Sie die Verfügung am besten beim Bestattungsinstitut oder bei einer vertrauten Person.
Praxisszenario: Wie Stefan die Vorsorge für seine Mutter organisiert
Nach dem Klinik-Anruf handelt Stefan sofort. Zusammen mit seiner Schwester Claudia besucht er Helga nach ihrer Genesung und geht die sechs Dokumente durch:
Zu Lebzeiten (für Helga):
- Patientenverfügung: Helga legt konkret fest — keine Reanimation bei irreversiblem Hirnschaden, keine Magensonde im Endstadium, aber palliative Schmerztherapie in jeder Situation. Konkrete Formulierungen statt pauschaler Aussagen.
- Vorsorgevollmacht: Stefan wird Hauptbevollmächtigter, Claudia Ersatzbevollmächtigte. Sie registrieren die Vollmacht im ZVR für 20,50 €.
- Betreuungsverfügung: Falls das Gericht doch einmal eingreifen muss, soll Stefan bevorzugt als Betreuer bestellt werden. Der Nachbar Herr Krüger soll nicht Betreuer werden.
Für den Todesfall:
- Testament: Helga verfasst handschriftlich, dass Stefan das Haus erhält und Claudia den Schmuck und die Ersparnisse — klar aufgeteilt, kein Streitpotenzial.
- Sorgerechtsverfügung: Nicht nötig — Stefan und Claudia sind erwachsen.
- Bestattungsverfügung: Helga wünscht sich eine Feuerbestattung mit weltlicher Trauerfeier im engsten Familienkreis.
Das Ergebnis: Alle Dokumente sind erstellt, Kopien bei Stefan, Claudia und dem Hausarzt hinterlegt, die Vollmacht im ZVR registriert. Als Helga zwei Jahre später einen weiteren Sturz erleidet, kann Stefan sofort handeln — die Ärzte haben klare Anweisungen, Stefan hat die rechtliche Vollmacht. Kein Gericht muss eingreifen.
Diese Dokumente brauchen Sie NICHT
Vier Dokumente werden häufig für einen Ersatz gehalten. Sie sind es nicht:
Generalvollmacht statt Vorsorgevollmacht?
Nein. Eine Generalvollmacht ist ein Instrument des Geschäftsverkehrs und für die persönliche Vorsorge ungeeignet. Sie deckt medizinische Entscheidungen oft nicht ausreichend ab, ist nicht auf Notfallsituationen zugeschnitten und birgt erhebliche Missbrauchsrisiken. Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht sind unterschiedliche Rechtsinstrumente mit unterschiedlichen Zwecken.
Notarielles Testament als Ersatz?
Nein. Ein Testament regelt ausschließlich, was nach Ihrem Tod geschieht: Erbfolge, Vermögensverteilung, Vermächtnisse. Es hat keine Wirkung zu Lebzeiten und ersetzt weder Vorsorgevollmacht noch Patientenverfügung. Ein Testament ist sinnvoll, gehört aber nicht zur Vorsorge für den Fall, dass Sie zu Lebzeiten nicht mehr selbst entscheiden können.
Betreuungsverfügung statt Vorsorgevollmacht?
Nein. Die Betreuungsverfügung allein reicht nicht, weil sie erst greift, wenn ein Gericht bereits eingeschaltet ist. Die Vorsorgevollmacht verhindert, dass es überhaupt dazu kommt. Beide Dokumente ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht. Den Unterschied erklärt der Artikel Vorsorgevollmacht vs. Betreuungsverfügung.
Ehegatten-Notvertretungsrecht statt Vorsorgevollmacht?
Nein. Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB ist auf sechs Monate begrenzt, gilt nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge, schließt Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen nicht ein und gilt nicht für unverheiratete Paare. Es ist eine Notlösung, kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht. Was Ehepartner dürfen und was nicht, steht im Artikel Dürfen Ehepartner automatisch medizinische Entscheidungen treffen?.
Checkliste: So gehen Sie vor
Schritt 1 — Klarheit schaffen
- Welche Personen sollen für Sie entscheiden?
- Was ist Ihnen bei medizinischen Behandlungen wichtig?
- Wie soll Ihr Vermögen verteilt werden?
- Wer soll sich um Ihre Kinder kümmern? (falls zutreffend)
Schritt 2 — Dokumente erstellen
- Patientenverfügung — mit konkreten Formulierungen nach BGH-Rechtsprechung
- Vorsorgevollmacht — mit klar benannten Bevollmächtigten und Ersatzbevollmächtigten
- Betreuungsverfügung — für den Fall gerichtlicher Betreuung
- Testament — handschriftlich verfasst (bei komplexen Verhältnissen notariell)
- Sorgerechtsverfügung — falls Sie minderjährige Kinder haben
- Bestattungsverfügung — optional, aber entlastend für Angehörige
Schritt 3: Hinterlegen und registrieren
Die beste Vorsorge hilft nicht, wenn im Ernstfall niemand die Dokumente findet. Sechs Orte, die zusammen sicherstellen, dass Ihre Dokumente gefunden werden:
- Zu Hause im Notfallordner: Das Original von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in einem beschrifteten Ordner, zusammen mit Versicherungsunterlagen und Kontaktdaten. Nicht im Safe oder Banktresor, zu dem nur Sie Zugang haben.
- Beim Hausarzt: ein Exemplar der Patientenverfügung hinterlegen und den Inhalt besprechen. Ärzte nehmen eine Verfügung ernster, wenn sie wissen, dass der Patient sich damit auseinandergesetzt hat.
- Bei den Bevollmächtigten und Vertrauenspersonen: Kopien weitergeben. Im Ernstfall benötigen sie das Original oder eine beglaubigte Kopie, um handeln zu können.
- Notfallkarte im Portemonnaie: eine Karte im Scheckkartenformat, die auf die Existenz der Patientenverfügung hinweist und den Aufbewahrungsort nennt.
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR): Registrieren Sie Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (einmalig etwa 20 Euro). Betreuungsgerichte fragen dort im Ernstfall automatisch nach. Das Register speichert nur, dass ein Dokument existiert und wer bevollmächtigt ist, nicht das Dokument selbst; die Patientenverfügung kann dort nur als Hinweis vermerkt werden.
- Elektronische Patientenakte (ePA): Gesetzlich Versicherte können ihre unterschriebene Patientenverfügung als PDF in die ePA-App ihrer Krankenkasse hochladen und den Zugriff für behandelnde Ärzte freigeben. Die ePA ersetzt nicht die Hinterlegung beim Hausarzt und bei Vertrauenspersonen, sie ist eine zusätzliche Sicherheit.
- Testament: zu Hause aufbewahren oder beim Nachlassgericht hinterlegen.
Schritt 4: Regelmäßig aktualisieren
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht haben kein Ablaufdatum. Trotzdem empfiehlt die Bundesärztekammer, eine Patientenverfügung alle zwei Jahre zu überprüfen. Eine erneute Unterschrift mit aktuellem Datum zeigt Ärzten und Betreuern, dass die Festlegungen noch Ihrem Willen entsprechen, auch wenn sich inhaltlich nichts geändert hat. Das erhöht die Akzeptanz im Ernstfall.
Unabhängig vom Zwei-Jahres-Rhythmus sollten Sie Ihre Dokumente sofort prüfen:
- nach einer schweren Diagnose oder Erkrankung
- nach einem Unfall mit Folgeschäden
- bei Heirat, Scheidung, Geburt, Umzug oder dem Tod einer Vertrauensperson
- wenn sich Ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen ändern
- wenn neue Behandlungsmöglichkeiten entstehen, die Sie berücksichtigen möchten
Wenn Zweifel an der Aktualität bestehen, müssen Ärzte und Bevollmächtigte Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln, und eine veraltete Verfügung kann als nicht anwendbar beurteilt werden. Verteilen Sie aktualisierte Fassungen an alle Aufbewahrungsorte und vernichten Sie die alten.
Häufige Fragen zu Vorsorgedokumenten
Reicht eine Patientenverfügung allein?
Nein. Ohne Vorsorgevollmacht kann niemand den in der Patientenverfügung festgelegten Willen rechtlich durchsetzen. Die Patientenverfügung sagt, was Sie wollen; die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer es durchsetzen darf. Beide Dokumente gehören zusammen.
Ab welchem Alter sollte ich vorsorgen?
Ab 18. Mit der Volljährigkeit endet die gesetzliche Vertretung durch die Eltern. Ab dann kann jeder durch Unfall oder Krankheit in eine Lage kommen, in der er nicht mehr selbst entscheiden kann. Besonders wichtig ist die Vorsorge für Eltern minderjähriger Kinder.
Brauchen Ehepaare jeweils eigene Dokumente?
Ja. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind höchstpersönliche Dokumente; jeder Partner braucht seine eigenen. Ehepartner können sich darin gegenseitig bevollmächtigen und eine dritte Person als Ersatz benennen.
Braucht jeder eine Vorsorgevollmacht, auch junge Menschen?
Ja. Jeder ab 18 kann durch Unfall oder Krankheit plötzlich handlungsunfähig werden. Ohne Vollmacht muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, auch für einen 25-Jährigen.
Was bringt die Registrierung im Vorsorgeregister?
Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer speichert, dass eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung existiert und wer bevollmächtigt ist. Betreuungsgerichte fragen dort nach, bevor sie einen Betreuer bestellen. Das Dokument selbst wird nicht gespeichert; es muss zusätzlich bei Ihnen und Ihren Vertrauenspersonen liegen.
Wie oft muss ich meine Dokumente aktualisieren?
Alle zwei Jahre prüfen und mit neuem Datum unterschreiben, außerdem sofort bei Änderungen der Lebenssituation wie Diagnose, Heirat, Scheidung, Umzug oder Wechsel der Vertrauensperson.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die Vorsorgevollmacht verhindert ein gerichtliches Betreuungsverfahren, weil die bevollmächtigte Person sofort handeln darf. Die Betreuungsverfügung lenkt das Verfahren, falls es doch dazu kommt: Sie sagt dem Gericht, wen es als Betreuer einsetzen soll. Einzelheiten im Artikel Vorsorgevollmacht vs. Betreuungsverfügung.
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