Das neue gesetzliche Notvertretungsrecht bietet nur eine Notlösung. Jeder benötigt weiterhin eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn man im Ernstfall die gravierenden Nachteile der gesetzlichen Regelung vermeiden möchte.
Mehr lesenNein - Patientenverfügungen sind ohne Notar vollkommen rechtssicher zu erstellen.
Wir erklären Ihnen, wieso Sie im Oktober 2026 ohne Notar oder Rechtsanwalt eine wirksame Patientenverfügung erstellen können und in welchen Sonderkonstellationen Sie eine notarielle Beglaubigung benötigen. Ohne Notar sparen Sie mehrere hundert Euro.
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Was das Gesetz verlangt: die Formvoraussetzungen nach § 1827 BGB
Was der Notar prüft und was nicht
Wieso im Oktober 2026 eine Patientenverfügung ohne Notar gültig ist
Wann der Notar doch nötig oder sinnvoll ist
Akzeptanz in der Praxis: Bank, Krankenhaus, Behörde
Was muss beim Verkauf von Immobilien (Haus und Grundstücke) beachtet werden?
Diese Kosten für notarielle Beurkundung und Beglaubigung können Sie sparen
Fazit: Notarielle Beglaubigung der Vorsorgedokumente im Oktober 2026 nicht notwendig
Häufige Fragen zur Patientenverfügung ohne Notar
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in dieser Frage eindeutig. § 1827 Absatz 1 BGB regelt, welche Form eine Patientenverfügung haben muss. Die Hürde ist bewusst niedrig gesetzt, damit möglichst viele Menschen ihren Willen ohne Kosten und ohne Behördengang festlegen können.
Erforderlich ist:
Nicht erforderlich ist:
Für die Vorsorgevollmacht gilt dasselbe: Nach § 167 BGB ist die Erteilung einer Vollmacht formfrei, die eigenhändige Unterschrift genügt. Die einzige gesetzliche Ausnahme sind Grundstücksgeschäfte, für die eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist (§ 311b BGB). Mehr dazu weiter unten im Abschnitt zu Immobilien.
Ein Notar beurkundet die Identität der unterzeichnenden Person und die Freiwilligkeit der Erklärung. Er bestätigt damit, dass Sie es waren, der unterschrieben hat, und dass Sie zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig wirkten. Eine inhaltliche medizinische Prüfung findet nicht statt. Ob die genannten Behandlungssituationen medizinisch sinnvoll und vollständig beschrieben sind, kann ein Notar nicht beurteilen, denn er ist kein Arzt.
Genau diese inhaltliche Qualität ist aber das, worauf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommt. Der Notar macht eine Patientenverfügung also nicht „rechtssicherer“ im Sinne ihres Inhalts, sondern nur beweisbarer im Sinne ihrer Echtheit.
Der Bundesgerichtshof verlangt keine besondere Form, sondern Bestimmtheit. Pauschale Sätze reichen nicht aus.
Ist eine Patientenverfügung zu allgemein formuliert, kann sie im Ernstfall als unwirksam beurteilt werden. Ärzte müssen dann den mutmaßlichen Willen ermitteln, und das dauert. Welche Anforderungen der Bundesgerichtshof im Einzelnen stellt, erklärt der Ratgeber-Artikel Rechtliche Aspekte der Patientenverfügung.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Verfassung des Gesetzestextes zur Patientenverfügung von dem Gedanken leiten lassen, dass es jedem geschäftsfähigen Bürger möglich sein muss, selbstständig und ohne Notar oder Rechtsanwalt und damit ohne zusätzliche Kosten eine Patientenverfügung zu erstellen. Bei der Erstellung einer Patientenverfügung braucht man daher keine notarielle Beglaubigung. Eine Patientenverfügung ist im Oktober 2026 ohne Notar gültig.
Es kann lediglich dann sinnvoll sein, die hohen Kosten für eine notarielle Beurkundung in Kauf zu nehmen, wenn Zweifel an der Einsichtsfähigkeit der Person bestehen, die die Patientenverfügung erstellen möchte. Sollen Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit des Dokuments in solch einer Ausnahmesituation später vermieden werden, kann dies ohne Notar schwerer gelingen. Denn der Notar bestätigt durch seine Abfassung des Dokuments die Tauglichkeit der geitigen Fähigkeiten des Betroffenen. Aus diesem Grund kann in einem solchen Fall die Hinzuziehung eines Notars sinnvoll sein. Als anschauliches Beispiel können Personen angeführt werden, die an Demenz leiden und den Kontakt zur Außenwelt zu verlieren drohen. Ist hingegen kein Anzeichen für eine mangelnde Einsichtsfähgikeit gegeben, ist eine Patientenverfügung ohne Notar uneingeschränkt gültig. Damit ist weder eine notarielle Beglaubigung noch Beurkundung erforderlich und es entstehen zudem keine zusätzlichen Kosten durch die Einschaltung eines Notars oder Rechtsanwalts.
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Genauso wie eine Patientenverfügung ohne Notar gültig ist, bedarf es bei der Vorsorgevollmacht im Regelfall weder Rechtsanwalt oder Notar. Eine Vorsorgevollmacht wird sofort mit der Unterschrift wirksam und man hat nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Zusätzliche Kosten entstehen nur in wenigen Sonderfällen, in denen es aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht ohne Notar geht, wie z.B. hier:
Weitere Befugnisse, die der Beglaubigung durch einen Notar bedürfen, stellen die Ausschlagung einer Erbschaft und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten wie die Anmeldung zum Handelsregister dar.
Die notarielle Beurkundung benötigen Sie im Fall zweifelhafter Geschäftsfähigkeit (siehe wie oben bei der Patientenverfügung schon beschrieben). Des weiteren ist die zwingende notarielle Beurkundung in dem Sonderfall erforderlich, wenn der Vertreter zur Aufnahme eines Darlehens für die betroffene Person (also die z.B. im Koma liegt) ermächtigt sein soll. Es ist natürlich ein höchst ungewöhnlicher Fall, dass eine schwer kranke Person einen Kredit benötigt.
Hierdurch wird deutlich, dass die Einschaltung eines Notars im Normalfall nicht erforderlich ist.
Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich nur in wenigen, ausdrücklich geregelten Fällen vorgeschrieben. Sie betreffen die Vorsorgevollmacht, nicht die Patientenverfügung.
Notarielle Beurkundung ist zwingend, wenn die Vollmacht umfassen soll:
Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift genügt für Eintragungen im Grundbuch und für manche Behördenangelegenheiten. Diese Beglaubigung erhalten Sie nicht nur beim Notar, sondern auch bei der Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, dort für höchstens 10 Euro. Für die meisten Immobilienfälle reicht das aus.
Ohne gesetzliche Pflicht kann der Gang zum Notar sinnvoll sein, wenn:
Für die Patientenverfügung selbst ist der Notar in keinem dieser Fälle erforderlich.
Ob eine Bank eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht anerkennt, hängt vom Institut ab. Manche Banken akzeptieren sie ohne Weiteres, andere bestehen auf ihren eigenen Formularen oder auf einer beglaubigten Unterschrift, obwohl die Vollmacht rechtlich ausreicht. Klären Sie das vorab mit Ihrer Bank. Wenn die Bank Bedenken hat, lassen Sie Ihre Unterschrift bei der Betreuungsbehörde beglaubigen; das kostet höchstens 10 Euro und erhöht die Akzeptanz deutlich. Wie Sie Ihre Vorsorgevollmacht bei Bank, Arzt und Behörde durchsetzen, beschreibt der Ratgeber-Artikel So wird Ihre Vorsorgevollmacht anerkannt.
Krankenhäuser und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, jede formgültige Patientenverfügung zu befolgen, unabhängig davon, ob sie notariell beglaubigt wurde oder nicht. Die Art der Erstellung, ob handschriftlich, online oder beim Notar, hat keinen Einfluss auf die Bindungswirkung. Ein Arzt, der eine wirksame Patientenverfügung ignoriert, handelt rechtswidrig.
Behörden und Betreuungsgerichte erkennen privatschriftliche Vorsorgevollmachten an. Das Betreuungsgericht bestellt keinen Betreuer, wenn eine wirksame Vollmacht vorliegt (§ 1814 BGB). Damit das Gericht von Ihrer Vollmacht erfährt, registrieren Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Auch eine notariell beurkundete Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht kann angefochten werden, etwa mit der Behauptung, die Person sei bei der Erstellung nicht geschäftsfähig gewesen. Die Beurkundung schließt das nicht aus; sie schafft nur eine stärkere Beweisvermutung, weil der Notar die Geschäftsfähigkeit dokumentiert hat. Bei eindeutiger Geschäftsfähigkeit ist eine Anfechtung auch bei einem privatschriftlichen Dokument schwierig. Wer bei beginnender Erkrankung vorsorgt, sichert sich am besten mit einem ärztlichen Attest zur Einwilligungsfähigkeit ab, das dem Dokument beigelegt wird.
Der wohl häufigste Grund in der Praxis für eine notarielle Beglaubigung ist die Bevollmächtigung des Vollmachtnehmers für Immobiliengeschäfte. Hier verlangt der Gesetzgeber ein zwingendes Formerfordernis, in dem der Vertreter eine öffentlich beglaubigte Urkunde für die Wirksamkeit der Immobilienstransaktion (Kauf oder Verkauf von Haus, Wohnung oder Grundstück) vorlegen muss.
Man sollte sich also vorher überlegen, ob es im Krankheitsfall des Betroffenen erforderlich wird, dass eine Immobilie veräußert werden soll oder nicht.
Meist ist dies bei einem vorhandenen Einfamilienhaus als Familienhauptsitz nicht der Fall. Vielmehr wird dort die verbliebene Familie weiter wohnen bleiben wollen. Werden dagegen regelmäßig bzw. gewerbsmäßig Wohnungen ge- und verkauft, ist die Bevollmächtigung für Grundstücksangelegenheiten zur Aufrechterhaltung des geschäftlichen Handelns erforderlich. Handelt es sich jedoch nur um die Vermietung von Wohnungen durch Angehörige, ist wiederum keine notarielle Form der Vollmacht erforderlich. Die Vermietung einer Wohnung kann mit normaler Vollmacht des Eigentümers von seinen Angehörigen durchgeführt werden.
Die notwenige öffentliche Urkunde kann entweder durch Beglaubigung oder Beurkundung erstellt werden.
Bei der Beglaubigung wird auf einem von Ihnen mitgebrachten Schriftstück bestätigt, dass die Unterschrift unter dem Schriftstück auch wirklich vom Verfasser stammt. Dazu wird das Dokument vor den Augen einer öffentlichen Stelle unterschrieben. Die öffentliche Stelle stellt mit dem Abgleich mit dem Personalausweis oder Reisepass mit einem Stempel fest, dass auch wirklich diese ausgewiesene Person unterschrieben hat. Damit wir die Echtheit der Urkunde besiegelt. Die Beglaubigung der Unterschrift kann bei einem Notar oder in manchen Bundesländern nach Landesgesetz auch bei der (Betreuungs)behörde vorgenommen werden. Beim Notar kostet die Beurkundung je nach Gegenstandswert zwischen ca. 10 und 100 Euro. Bei der Betreuungsbehörde dagegen nur ca. 10 Euro. Der juristische Gehalt des Dokuments ist bei beiden Verfahren identisch, man erhält eine öffentlich beglaubigte Urkunde zur Vorlage beim Grundbuchamt. Bei der Betreuungsbehörde ist dies in der Regel weitaus günstiger möglich. Erkundigen Sie sich hierzu einfach bei Ihrer Heimatgemeinde.
Bei der Beurkundung entwirft der Notar die Vorsorgedokumente. Dafür kann er mehr abrechnen. Die Kosten für die Beurkundung richten sich nach dem Vermögen des Betroffenen (z.B. was das Haus Wert ist) und liegen im Schnitt bei ca. 500 Euro pro Person. Bei Paaren erhöht sich diese Gebühr entsprechend. Kosten von um die 1.500 Euro sind hierbei keine Seltenheit, insbesondere bei Besitz von Eigentumswohnungen oder Häusern und Grundstücken.
Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Geschäftswert ab. Typische Größenordnungen:
Ein Rechtsanwalt berechnet für eine Erstberatung als Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 RVG); die Erstellung einer individuellen Patientenverfügung wird nach Vereinbarung abgerechnet und liegt meist deutlich darüber. Der Anwalt berät inhaltlich, der Notar beurkundet die Form. Für die medizinischen Inhalte ist keiner von beiden zuständig; dafür ist das Gespräch mit dem Hausarzt der richtige Weg.
Für Sie bedeutet das, dass Sie unsere Vorsorgevollmacht für günstige Immobiliengeschäfte verwenden können:
Wir von PatientenverfügungPlus helfen Ihnen damit, signifikant Kosten zu sparen. Sie erwerben lediglich die anwaltlich und ärztlich entwickelten Dokumente online. Die notarielle Beglaubigung kann vom Notar oder der Betreuungsbehörde preiswert auf den Dokumenten von PatientenverfügungPlus vorgenommen werden. Die Beglaubigung richtet sich grundsätzlich nach dem Vermögen des Betroffenen, bewegt sich jedoch im fixen Kostenrahmen von etwa 10 bis 70 Euro (Betreuungsbehörde höchstens 10 Euro, Notar 20 bis 70 Euro). Sollten Sie durch eingetretene Änderungen eine neue Version der Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen müssen, können Sie in Ihrem Kundenkonto die Dokumente entsprechend an die neue Situation selbst anpassen und für die erneute Beglaubigung ausdrucken und kostengünstig neu beglaubigen lassen. So profitieren Sie von den günstigen Kosten unserer Dokumente.
Wenn Sie die Dokumente dagegen mit einem Notar erstellt und beurkundet haben (also nicht unsere Vorlagen benutzt haben), dann müssen Sie den Notar für jede Änderung in den Dokumenten (z.B. Adressänderung der Vertreter, etc.) erneut voll mit im Schnitt ca. 500 Euro bezahlen. Daher kann der Abschluss der Vorsorgedokumente beim Notar auf lange Sicht sehr teuer werden, ohne dass Sie für Immobilientransaktionen einen juristischen Mehrwert erhalten. Mit unseren Dokumenten sparen Sie daher Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro im Vergleich zur Beauftragung eines Notars.
Auch die Betreuungsverfügung ist ein Dokument, welches ohne Notar gültig ist. Der Gesetzgeber sieht die Einschaltung eines Notars oder Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vor. Daher erübrigt sich auch hier der Gang zu einem Notar oder Anwalt mit den damit verbundenen zusätzlichen Kosten. Die eigenhändige handschriftliche Unterschrift reicht für ein gültiges Dokument vollkommen aus.
Damit lässt sich abschließend festhalten: grundsätzlich ist eine notarielle Beglaubigung in der rechtlichen Vorsorge nicht erforderlich.
Nur in wenigen Ausnahmefällen (zweifelhafte Geschäftsfähigkeit, bestimmte Sonderbefugnisse) ist dies unumgänglich. In der Regel sind daher Ihre Dokumente bereits mit Ihrer Unterschrift vollkommen rechtswirksam. Und das ganz ohne Notar und ohne zusätzliche Kosten. Sollten Sie sich entscheiden eine notarielle Beglaubigung vorzunehmen, so kann dies auf unseren Dokumenten erfolgen, wobei die Kosten hierfür sind um mehrere hundert Euro geringer sind als beim Notar. Zudem ist es oft nicht der Fall, dass ein Notar sowohl über juristisches als auch medizinisches Fachwissen im Bereich der Vorsorge verfügt, um Dokumente in ähnlicher Qualität wie den unseren zu erstellen. Die Dokumente von PatientenverfügungPlus sind anwaltlich und ärztlich entwickelt, damit sie auch im Ernstfall wirksam sind.
Machen Sie es wie viele andere Kunden und überzeugen Sie sich selbst. Schenken Sie sich und Ihrer Familie jetzt ein gutes Gewissen.
Ja. § 1827 BGB verlangt nur Schriftform und eigenhändige Unterschrift. Eine notarielle Beglaubigung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit. Der Bundesgerichtshof hat das in mehreren Entscheidungen bestätigt.
Nein. Das Dokument darf am Computer erstellt und ausgedruckt sein; nur Ihre eigene Unterschrift muss handschriftlich sein. Eine Unterschrift oder Bescheinigung eines Arztes ist nicht erforderlich. Ein Gespräch mit dem Hausarzt über den Inhalt ist trotzdem sinnvoll.
Beim Notar kostet die Beglaubigung der Unterschrift 20 bis 70 Euro, die Beurkundung einer Patientenverfügung etwa 60 bis 120 Euro und die einer Vorsorgevollmacht je nach Vermögen 100 bis 400 Euro. Ein Anwalt berechnet für die Erstberatung bis 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Online bei PatientenverfügungPlus kostet das Komplettpaket aus Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung einmalig 24,90 Euro.
Ja. Krankenhäuser und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, jede formgültige Patientenverfügung zu befolgen, unabhängig davon, ob sie online, handschriftlich oder beim Notar erstellt wurde.
Das hängt vom Institut ab. Manche Banken akzeptieren privatschriftliche Vollmachten, andere verlangen eigene Formulare oder eine beglaubigte Unterschrift. Klären Sie das vorab mit Ihrer Bank. Eine Beglaubigung der Unterschrift bei der Betreuungsbehörde kostet höchstens 10 Euro und erhöht die Akzeptanz deutlich.
Nein, eine Patientenverfügung hat kein Ablaufdatum. Empfohlen wird aber, sie alle zwei Jahre zu prüfen und mit aktuellem Datum neu zu unterschreiben, damit Ärzte erkennen, dass sie noch Ihrem Willen entspricht. Bei Änderungen der Lebenssituation sollten Sie sie sofort anpassen.
Ja, jederzeit und formlos, solange Sie einwilligungsfähig sind. Sie können sie auch mündlich widerrufen oder durch eine neue Fassung ersetzen. Vernichten Sie alte Fassungen, damit im Ernstfall keine widersprüchlichen Dokumente vorliegen.
Im Ernstfall zählt der erkennbare Wille, und eine Kopie belegt ihn in der Regel ausreichend. Bewahren Sie das unterschriebene Original zu Hause an einem bekannten Ort auf und geben Sie Kopien an Ihre Vertrauenspersonen und Ihren Hausarzt. Ein Notfallausweis im Geldbeutel weist darauf hin, dass eine Verfügung existiert und wo sie liegt.
Keine Ausreden mehr.
Handeln Sie jetzt!
Das neue gesetzliche Notvertretungsrecht bietet nur eine Notlösung. Jeder benötigt weiterhin eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn man im Ernstfall die gravierenden Nachteile der gesetzlichen Regelung vermeiden möchte.
Mehr lesenDas Notvertretungsrecht der Ehegatten ist ein gänzlich neues Konzept seit Januar 2023. Erfahren Sie hier im Überblick seine Vorteile und Nachteile und wieso Sie sich nicht darauf verlassen sollten.
Mehr lesenAnfang 2023 ist das neue Betreuungsrecht in Kraft getreten. Dieses hält einige wichtige Neuerungen bereit, die wir für Sie zusammengefasst haben.
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